Unter einem Verpflichtungsgeschäft versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
Die meisten Verpflichtungsgeschäfte sind im Schuldrecht des BGB enthalten. Hauptbeispiel ist der Kaufvertrag (§ 433). Er „verpflichtet“ den Verkäufer, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und zu übereignen (§ 433 I 1). Durch das Verpflichtungsgeschäft „Kaufvertrag“ ändert sich an der Rechtslage der Kaufsache unmittelbar nichts; der Verkäufer bleibt unbeschadet des Abschlusses des Kaufvertrages der Eigentümer der verkauften Sache. Das Verpflichtungsgeschäft bringt also keine unmittelbare Verminderung der Aktiva, wohl aber eine Vermehrung der Passiva des Verpflichteten mit sich. Meistens ist das Verpflichtungsgeschäft ein Vertrag (z.B. KaufVertrag), ausnahmsweise nur ein einseitiges Rechtsgeschäft (z.B. Auslobung).
siehe auch VerfügungsGeschäft