Die Verfügung
Definition
Der Begriff der Verfügung wird im BGB definiert, sondern vorausgesetzt.
- Verfügung
Eine Verfügung ist ein RechtsGeschäft, durch das ein Recht
- geändert,
- übertragen,
- belastet oder
- aufgehoben wird.
Das klassische Beispiel für eine Verfügung ist die Übereignung nach § 929, 1 BGB - bei dieser wird das Eigentum übertragen. Die Übereignung ist ein dreiseitiges Rechtsgeschäft.
Dagegen ist z.B. die Belastung eines Grundstücks mit einer Eigentümergrundrecht (§ 1196 BGB) ein einseitiges Verfügungsgeschäft - eines Verpflichtungsgeschäftes bedarf es ausnahmsweise, weil der Eigentümer nicht gezwungen ist, gegen sich selbst zu kondizieren , sondern einfach die Grundschuld wieder aufheben kann.
Allerdings sind Verfügungen nicht auf dingliche Rechte beschränkt. Auch die Abtretung einer Forderung (§ 398 BGB) ist eine Verfügung, weil dadurch ein Recht übertragen wird.
Bedeutung
Eines der wichtigsten Merkmale einer Verfügung ist, dass sie nur dann kondiktionsfest ist, wenn es ein zugrundeliegendes VerpflichtungGeschäft gibt. Fehlt es an einem solchen, kann die Wirkung der Verfügung aus UngerechtfertigterBereicherung herausverlangt werden.
Das bedeutet, dass auch ein abgetretenes Recht zurückgefordert werden kann, wenn der Abtretung kein VerpflichtungsGeschäft zugrundelag.