Das Rechtsgeschäft
Das BGB definiert den Begriff des Rechtsgeschäfts nicht, sondern setzt ihn voraus.
Ein Rechtsgeschäft ist jeder durch Willenserklärung begründete Rechtsakt, der eine Rechtsfolge herbeiführt.
genauer wohl: Ein Rechtsgeschäft ist jeder aus mindestens einer Willenserklärung (und fakultativ einem sonstigen Verhalten) bestehende Tatbestand, der eine Rechtsfolge herbeiführt, die eintritt, weil sie gewollt ist. Beispiel: Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist ein Rechtsgeschäft, das aus zwei Willenserklärungen (=Einigung) plus einem sonstigen Verhalten (Übergabe bzw. Surrogat) besteht.
Man unterscheidet verschiedene Arten von Rechtsgeschäften:
- nach der Anzahl der beteiligten Seiten:
Art
Beispiel
einseitiges RG
z.B. Kündigung, Anfechtung
zweiseitiges RG
z.B. Kaufvertrag
mehrseitiges RG
z.B. Beschluss eines Gremiums
- nach dem Inhalt:
Inhalt
Bedeutung
Verpflichtung
durch ein VerpflichtungsGeschäft werden Pflichten begründet
durch ein Verfügungsgeschäft wird die objektive Rechtslage geändert
Rechtsgeschäfte sind eines der drei Elemente, in die die römischen Pandekten aufgeteilt waren, nämlich Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte.