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Das Rechtsgeschäft

Das BGB definiert den Begriff des Rechtsgeschäfts nicht, sondern setzt ihn voraus.

Ein Rechtsgeschäft ist jeder durch Willenserklärung begründete Rechtsakt, der eine Rechtsfolge herbeiführt.

Man unterscheidet verschiedene Arten von Rechtsgeschäften:

Rechtsgeschäfte sind eines der drei Elemente, in die die römischen Pandekten aufgeteilt waren, nämlich Personen, Sachen, Rechtsgeschäfte.


KategorieZivilRecht

RechtsGeschäft (zuletzt geändert am 2018-04-19 14:50:48 durch anonym)