Der Strafrichter entscheidet als EinzelRichter am AmtsGericht in StrafSachen gegen Erwachsene. Kinder sind strafunmündig, in Strafsachen gegen Jugendliche und HeranWachsende ist zuständig der JugendRichter.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage zum Strafrichter - oder beantragt dort einen StrafBefehl -, wenn
- die Straferwartung 2 Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreitet,
es sich nicht um ein Verbrechen handelt,
- voraussichtlich keine freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung verhängt werden und
die besondere Bedeutung der Sache nicht die Anklage zur Großen Strafkammer beim LandGericht erfordert.
Der Strafrichter "kann" jedoch bis zu 4 Jahre Freiheitsstrafe verhängen.
Bei einer Straferwartung zwischen 2 und 4 Jahren oder einem Verbrechen ist das SchöffenGericht beim AmtsGericht zuständig. Bei einer höheren Straferwartung, freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung und dann, wenn es die Bedeutung der Sache gebietet, ist zuständig das Landgericht, und dort dann die GroßeStrafkammer, ggf. als WirtschaftsStrafkammer oder als SchwurGericht.