Entstehen
Prozessunfähige
- Vertretung im Prozess durch gesetzlichen Vertreter
- Vertreter führt Prozess in eigener Person mit Wirkung für vertretene Partei
- ordnungsgemäße Vertretung ist Prozessvoraussetzung
- Prüfung von Amts wegen (§ 56 ZPO)
Gewillkürte Stellvertretung
- Jede Partei kann sich aufgrund einer Prozessvollmacht durch gewillkürten Vertreter vertreten lassen
- Prozessvollmacht muß schriftlich nachgewiesen werden (§ 80 ZPO)
Umfang
- Standardisierter Umfang nach §§ 81, 82 ZPO
- Zurechnung: § 85 ZPO
Erlöschen
- Widerruf: §§ 167, 168 BGB; nach Prozessbeginn Anzeigepflicht (§ 87 I ZPO)
- Anwaltsprozess: Widerruf erst wirksam, wenn Bestellung eines anderen Anwalts angezeigt wird (§ 87 I ZPO)
- Kündigung seitens des Bevollmächtigten belässt diesem das Recht, weiterhin für die Partei zu handeln. Recht erlischt, sobald anderer Bevollmächtigter bestellt ist (§ 87 II ZPO)