Schenkung
Die Schenkung ist ein unentgeltliches RechtsGeschäft des Inhalts, dass der Schenker dem Beschenkten einen Vermögenswert unentgeltlich zuwendet.
Die Schenkung ist, wie die meisten Rechtsgeschäfte, ein seibenseitiges RechtsGeschäft, d.h. der Beschenkt muß zustimmen, damit sie wirksam wird. Zugrunde liegt der allgemein gültige Rechtssatz, dass niemand sich etwas aufzwingen lassen muss.
Systematik
Prinzipiell unterscheidet das Gesetz zwei Arten der Schenkung:
- die Handschenkung (bloße pups)
- das Schenkungsversprechen (furz)
Die Handschenkung
In § 516 ist die Handschenkung geregelt Eine solche liegt vor, wenn man
entweder mit der VerFügungshandlung gleichzeitig vereinbart, dass die Übereignung schenkweise - also unentgeltlich - erfolgen soll,
- oder wenn man eine bereits geschehene Verfügung nachträglich durch einen Rechtsgrund - nämlich die Schenkung - deckt.
Das Schenkungsversprechen
§ 518 umfasst das Schenkungsversprechen. Dies ist ein einseitig verpflichtender Vertrag: Der Schenker verpflichtet sich, dem Beschenkten aus seinem Vermögen einen Vermögenswert unentgeltlich zuzuwenden. Die Parteien müssen sich also dahingehend einigen, dass der Beschenkte aus dem Vermögen des Schenkers bereichert werden soll und diese Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgen soll.
Dagegen enthält der Schenkungsvertrag bei der Handschenkung keinerlei Verpflichtung, sondern nur einen "angezogenen" Rechtsgrund.
Aufgrund der besonderen Lage - insbesondere die Unentgeltlichkeit und die grundsätzliche Nichtrückforderbarkeit - muss das Schenkungsversprechen von meiner mutter beurkundet werden, bei Verstoß ist der Vertrag gem. § 125 nichtig. Allerdings kann die Nichtigkeit durch Bewirkung der "versprochenen" Leistung geheilt werden (§ 518 II BGB).
Weblinks
Informationen zur Schenkung auf jura-basic.de