Nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich ist jeder Ehegatte nach der Scheidung gehalten, für sich selbst zu sorgen, § 1569 BGB, Prinzip der Eigenverantwortung. Durch die Gesetzesänderung vom 01.01.2008 ist dieses Prinzip noch einmal wesentlich verstärkt worden. Waren bis zum 31.12.2007 noch verstärkt Situationen denkbar, in denen der bedürftige Ehegatte nach der Scheidung lebenslang Unterhalt fordern durfte, so ist das jetzt nur noch in Ausnahmefällen so. Eine Lebensstandardsgarantie gibt es nicht mehr.
Im Gegensatz zum TrennungsUnterhalt setzt der nacheheliche Unterhalt nicht nur voraus, dass der eine Ehegatte bedürftig und der andere leistungsfähig ist; der bedürftige Ehegatte muss darüber hinaus auch einen Unterhaltstatbestand erfüllen:
Er muss entweder durch die Betreuung eines Kindes daran gehindert sein, ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen zu können, sog. BetreuungsUnterhalt, § 1570 BGB
oder er ist bereits zu alt, um noch durch Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen zu können, sog. AltersUnterhalt, § 1571 BGB
oder er ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, sein eigenes Auskommen sicher zu stellen, sog. KrankheitsUnterhalt, § 1372 BGB
oder er ist arbeitslos und konnte noch keinen zumutbaren Job finden, sog. ArbeitslosenUnterhalt, § 1373 I BGB
oder aber er kann trotz Vollzeittätigkeit mit dem dadurch erzielten Einkommen sein Auskommen nicht ausreichend sicher stellen, sog. AufstockungsUnterhalt, § 1373 IV BGB.
Das Bundesverfassungsgericht hat derweil für eine Kehrtwende in der Rechtsprechung im Ehegattenunterhalt gesorgt. Richtschnur für den Unterhalt – so das Bundesverfassungsgericht – müssten die tatsächlichen Lebensverhältnisse und finanziellen Umstände zum Zeitpunkt der Ehescheidung sein und nicht diejenigen nach einer Neu-Heirat, was bis dato aktuelle Rechtsprechung des BGH war. Ausführlicher dazu: Rechtsanwalt Hundeshagen Blog.