Sachmangel beim Kaufvertrag, § 434 BGB
Seit der SchuldrechtsReform gesetzlich geregelt in § 434 BGB.
Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I 1 dann vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es muss somit eine negative Abweichung der vereinbarten Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit vorliegen. Zu beachten ist jedoch, dass der Begriff Beschaffenheit selbst nicht im BGB definiert ist. Nach herrschender Meinung sind darunter aber alle wertbildenden Faktoren zu verstehen.
Weitere Arten von Sachmängeln können den §§ 434 I 2 Nr. 1,2, 434 II, 434 III BGB entnommen werden. Hier bedarf es aufgrund der Trivialität keiner weiteren Erläuterungen.
Eine ausführliche Kommentierung von Sebastian Pammler gibt es als "Vorschau" zum juris Praxiskommentar.