Das Projekt “JuraWiki” wurde archiviert. Es ist weiterhin online, jedoch nicht mehr aktiv. Man kann also keine Seiten mehr bearbeiten und sich nicht mehr einloggen (außer man ist Mitglied der TrustedEditorGroup) oder sich neu registrieren. Alle Informationen, die Sie hier finden, sind also potenziell veraltet.

Siehe: STGB Par. 328 2.3:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
...
(wer) eine nukleare Explosion verursacht
...

Das ist ja wirklich ein Schnäppchen. :)

STGB (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:32 durch anonym)