Rechtsanwaltsvergütung
Der RechtsAnwalt erhält eine Vergütung aufgrund eines Gesetzes oder auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung.
Grundlagen in Deutschland
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Höhe der Gebühren und Auslagen, die der RechtsAnwalt für seine Tätigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes erheben muss, § 1 RVG. Für die außergerichtliche Beratung soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, § 34 Abs. 1 RVG. Höhere als gesetzlich festgelegte Gebühren setzen eine schriftliche Vereinbarung voraus, § 4 Abs. 1 RVG.
Früher richtete sich die Vergütung des RechtsAnwalts nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), die am 01.10.1957 in Kraft trat. Das Kostenrecht der Rechtspflege wurde als allgemein zu kompliziert angesehen. Vor diesem Hintergrund novellierte der Gesetzgeber die Kostenregelungen der Rechtspflege und ersetzte damit auch die BRAGO durch das RVG. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Teil des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (siehe KostenRecht) ist am 1.7.2004 in Kraft getreten (hier als PDF).
Seit dessen Entstehung wurde das RVG bis zum 14. Juli 2006 dreizehnmal geändert (Verlauf).
12. Änderung des RVG
Mit der zwöften Änderung wurde der 1. Abschnitt aus Teil 2 des VV RVG entnommen. Diese Änderung trat am 01.07.2006 in Kraft. Sie hat zur Folge, dass die Gebühr für die außergerichtliche Beratung heute nicht mehr gesetzlich geregelt ist. Der Mandant und sein Rechtsanwalt sind gemäß § 34 RVG (Juris/BMJ) angehalten, für diese Beratungsleistungen eine Gebührenvereinbarung (einen Vertrag) zu schließen. Auf den unteren Link "FAQ Anwaltsgebühren" wird hierzu weiterführend verwiesen.
Weitere Quellen zu § 34 RVG:
Synopse (Verlauf) zu § 34 RVG (mein-rechtsanwalt.de)
Begründung des Gesetzgebers zur 12. Änderung (mein-rechtsanwalt.de)
13. Änderung des RVG
Mit der dreizehnten Änderung des RVG wurde § 31a RVG (Juris/BMJ) eingefügt. Nach dieser Norm ist der Gegenstandswert im Ausschlussverfahren nach dem Übernahmegesetz zu bestimmen.
Weitere Quellen zu § 31a RVG:
Synopse (Verlauf) zu § 31a RVG (mein-rechtsanwalt.de)
Begründung des Gesetzgebers zur 13. Änderung (mein-rechtsanwalt.de)
Gebührenordnung in Österreich
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte in Österreich heißt Rechtsanwaltstarifgesetz, kurz: RATG. Zum Honorarsystem österreichischer Rechtsanwälte (samt weiterführenden Links zum RATG) siehe Honorarsystem
Links
Gesetzestext RVG via Juris
FAQ Anwaltsgebühren Hinweis des Bundesjustizministeriums vom 26.06.06: "Anwaltshonorare sind Verhandlungssache"
RVG, Synopsen und Begründungen via Mein-Rechtsanwalt.de
siehe auch RechtsAnwalt