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Begrifflichkeiten

Funktion

Zur Führung des Prozesses ist grundsätzlich befugt, wer eigene Rechte geltend macht. Er muss soweit also eine aktive Sachlegitimation besitzen

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KategorieZivilProzessRecht

ProzessführungsBefugnis (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:05 durch anonym)