Begrifflichkeiten
- Prozesstandschaft: Kläger macht ein Recht als fremdes geltend
- Sachlegitimation
- aktiv: Kläger ist Inhaber des behaupteten Rechtes
- passiv: Beklagter ist Schuldner des behaupteten Rechtes
Funktion
Zur Führung des Prozesses ist grundsätzlich befugt, wer eigene Rechte geltend macht. Er muss soweit also eine aktive Sachlegitimation besitzen
- Eine Popularklage, also das beliebige Einklagen fremder Rechte, ist unzulässig.
- Gewisse Fälle der Prozessstandschaft sind jedoch gesetzlich zugelassen (gesetzliche Prozessstandschaft):
- kraft Amtes: Insolvenz-, Nachlass-, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker
- bei Veräußerung: Veräußerer setzt den Prozess als Prozessstandschafter fort (§ 265 ZPO)
Weiteres
- Fraglich: Gewillkürte Prozessstandschaft? h.M.: Ja, wenn der Ermächtigte zusätzlich besonderes Eigeninteresse an der Prozessführung hat.
- Prozessführungsbefugnis ist selbständige Prozessvoraussetzung. Von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO)