Bei einem Prozessspiel wird wird ein Prozess nach den (mehr oder weniger) "echten" Regeln (ProzessRecht) durchgespielt.
Es gibt auch noch die Seite JuraWettbewerb (ToDo: zusammenlegen?).
Auf englisch heißt sowas "moot court", siehe LEO: "ein Gericht für hypothetische Streitfälle", oder Schaugericht.
Wobei "SchauProzess" wohl schon wieder in eine andere Richtung geht.
Zu dem Stichwort "Prozessspiel" findet Google nicht sehr viel, zu "moot+court" schon etwas mehr.
Man könnte auch sagen: Schaugericht
Siehe im übrigen auch MootCourtInSecondLife.
Klageschrift
Rechtstreit:
Klein (Kläger)
Irgendwostr. 1
11111 Niemandsland
Prozessbevollmächtigter: Herr R. Müller
gegen
Juchems (Beklagter)
Irgendwostr. 3
11111 Niemandsland
Ich beantrage den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz gemäß § 823 Abs.1 BGB in Höhe von 1600 Euro zu zahlen.
Begründung:
Das Grundstück der Familie K grenzt unmittelbar an das Grundstück der Familie J. Familie J hält sich zwei Siamkatzen, die den Großteil des Tages im Freien verbringen und somit in der Nachbarschaft bestens bekannt sind. Dies bestätigen die ebenfalls in der Irgendwostraße wohnenden Nachbarn L und M.
Am 23.04.04 erwischt Frau K diese beiden Siamkatzen in dem Blumenbett ihres Gartens, als die beiden Tiere gerade den erst kürzlich neu gepflanzten Rosenbusch im Wert von 500 Euro entwurzeln.
Frau K ist sich sicher, dass es sich um die beiden Katzen der Familie J handelte, da es sich zum einen um zwei Siamkatzen handelte, wie sie in der Wohngegend der Familie K nur die Familie J besitzt, und da Frau K des weiteren die beiden Tiere anhand ihren äußerst auffallenden roten Halsbändern erkannte.
Auch diese Behauptung der Frau K kann durch die Nachbarn L und M bestätigt werden.
Ein weiterer Zeuge, der aussagt, die beiden Katzen der Familie J im Garten der Familie K gesehen zu haben ist Herr H, der jeden Tag auf dem Waldweg hinter den Häusern der Familien K und J mit seinem Hund spazieren geht. So war er auch an jenem 23.04.04 wieder mit seinem Hund unterwegs und sah die beiden Katzen der Familie J im Garten der Familie K, als gerade Frau K in ihren Garten stürzte, die Katzen vertrieb und diese schließlich in den Garten der Familie J flüchteten und durch den dort bestehenden Katzeneingang in der Balkontür im Haus verschwanden. Er ist sich sicher, dass es sich um die Katzen der Familie J handelte, da sich diese schon oft kleinere Auseinandersetzungen mit seinem Hund geleistet hatten und er sie daher nur zu gut kannte.
Außerdem waren auch ihm mal wieder, die seiner Meinung nach geschmacklosen roten Halsbänder aufgefallen.
Der Gärtner, der die Rosen an die Familie K verkaufte und auch in deren Garten einpflanzte, bestätigte nach Besichtigung vor Ort die völlige Zerstörung der Rosen und den Kaufpreis, der das Einpflanzen der Rosen enthielt, in Höhe von 500 Euro.
Hinzu kommt, dass sich die Familie K in den hauseigenen Teich fünf Koikarpfen gesetzt hat. Dies bezeugt auch der Verkäufer der Tierhandlung, bei der Herr K die Fische gekauft hat. Dieser hat die Fische noch persönlich zu Familie K geliefert und in den Teich gesetzt. Von diesen Fischen waren bereits zwei am 01.05.04 verschwunden.
Am besagten 01.05.04 spielte der achtjährige Sohn des Herrn K mit dem siebenjährigen Sohn des J im Garten der Familie J, als die beiden Siamkatzen der Familie J stolz ihre Beute präsentierten und den beiden Jungen zwei der Karpfen aus dem Teich der Familie K vor die Füße legten. Der Sohn des K reagierte erschrocken und entsetzt, da er sofort registrierte, dass es sich um zwei der Fische aus dem Teich seines Vaters handelte. Er war sich dabei so sicher, weil er noch nie zuvor in anderen Teichen solch exotische und vor allem teure Fische gesehen hatte.
Genau in diesem Moment betrat schließlich noch der ebenfalls achtjährige Freund des Sohnes von J den Garten, der mit den beiden Jungs zum Spielen verabredet war. Er kann bezeugen, wie entsetzt der Sohn des K reagierte, als er die Beute der beiden Katzen, welche er ebenfalls als die der Familie J identifizierte, da ja der Sohn des J selbst sie herzlich begrüßte und ihre Beute begutachtete, sah.
Der Sohn des K rannte umgehend zu seinem Vater, der sich im Haus befand. Dieser stellte anschließend fest, dass sich tatsächlich nur noch drei der ursprünglich fünf Fische im Teich befanden.
Den Preis eines Fisches in Höhe von 550 Euro kann K anhand der Rechnung, die er aus Garantiegründen aufhob, nachweisen, und auch der Verkäufer kann diesen Preis bestätigen
An den Beklagten
Amtsgericht Niemandsland
Gerichtsstraße 1
11111 Niemandsland
25.Mai 2004
An
Herrn Juchems
Irgendwostraße 3
11111 Niemandsland
Betr.: Zustellung der Klageschrift
Sehr geehrter Herr Juchems,
gegen sie wurde Klage erhoben, welche sie in der Anlage zugestellt bekommen.
Zur Vorbereitung des Haupttermins wurde ein schriftliches Vorverfahren bestimmt (§ 272 Abs. 2 ZPO).
Sie werden hiermit aufgefordert, ihre Verteidigungsabsicht binnen 2 Wochen schrift-lich bei Gericht anzuzeigen. Sollten sie dies versäumen, so können sie auf Antrag des Klägers verurteilt werden (§ 331 Abs. 3 ZPO). Zur schriftlichen Klageerwiderung besteht eine Frist von 2 weiteren Wochen. Falls diese nicht fristgemäß eingeht, muss das Gericht ihr Vorbringen als verspätet zurückweisen (§ 296 Abs. 1 ZPO).
Sämtliche Schriftsätze sind schriftlich einzureichen oder zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (§ 496 ZPO).
Des weiteren weisen wir darauf hin, dass dem Kläger der rechtliche Hinweis zuging, dass der achtjährige Zeuge F gemäß §§ 373, 383 ZPO nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter aussagen darf.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Niemandsland
Anlage:
1. Klageschrift
An den Kläger
Amtsgericht Niemandsland
Gerichtsstraße 1
11111 Niemandsland
25.Mai 2004
An
Frau Klein
Irgendwostr. 1
11111 Niemandsland
Betr.: Zustellung der Klageschrift
Sehr geehrte Frau Klein,
hiermit wird ihnen mitgeteilt, dass ihre Klageschrift an die Beklagte zugestellt wurde.
Zur Vorbereitung des Haupttermins wurde ein schriftliches Vorverfahren bestimmt (§ 272 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte wurde aufgefordert, ihre Verteidigungsabsicht binnen 2 Wochen schrift-lich bei Gericht anzuzeigen. Sie wurde darüber belehrt, dass sie bei Fristversäumnis auf Antrag verurteilt werden kann (§ 331 Abs. 3 ZPO). Weiterhin wurde eine Frist von 2 weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung gesetzt und darauf hinge-wiesen, dass verspätetes Vorbringen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden kann. Es wurde darüber belehrt, dass sämtliche Schriftsätze schriftlich einzu-reichen oder zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen sind (§ 496 ZPO).
Sie werden darauf hingewiesen, dass der achtjährige Zeuge F gemäß §§ 373, 383 ZPO nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter aussagen darf.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Niemandsland
Klaageerwiderung
Amtsgericht Gerichtsstraße 1 11111 Niemandsland
In Sachen:
Frau Klein, Irgendwostraße 1, 11111 Niemandsland - Kläger -
gegen
Herr Juchems, Irgendwostraße 3, 11111 Niemandsland - Beklagte
wird die beklagte Partei von Anwaltskanzlei Edel und Strack vertreten. Die beklagte Partei will die Klage abweisen.
Es wird beantragt:
- 1) Die Klage abzuweisen
Zur Erwiderung der Klage wird vorgetragen:
zu Antrag 1:
Die Beklagte Frau Hilde Juchems ist nicht Eigentümer der Beiden Katzen, die angeblich den genannten Schaden verursacht haben sollen. Eigentümer ist Peter Juchems, der Sohn der Frau Juchems. Somit wurde gegen eine völlig unbeteiligte Person Klage erhoben. Des weiteren haben die Ereignisse nicht wie geschildert stattgefunden. Der Kläger behauptet, dass die beiden Katzen der beklagten Partei J einen Rosenbusch der Klägerpartei K am 29.04.04 entwurzelt haben sollen. Des weiteren wird vom Kläger behauptet, dass die beiden Katzen am 01.05.04 zwei Koikarpfen aus dem Teich des Klägers erbeutet und getötet haben sollen. Dies wird ausdrücklich bestritten.
Dazu nehmen wir wie folgt Stellung: Am 23.04.04 hielt Frau W. Kaiser, die Mutter der fälschlich Beklagten J, auf der Dachterrasse des Hauses der Familie J wie fast jeden Tag ein Kaffeekränzchen mit ihren Freundinnen Frau J. Meisel und Frau B. Tingel. Als sie gemeinsam am Balkongeländer standen, sahen sie einen Marder im Garten der Kläger K einen Rosenstock entwurzeln. In genau diesem Moment stürzten sich die beiden Katzen der fälschlich Beklagten J auf den Marder, um diesen aus ihrem Revier zu vertreiben. Kurz bevor die beiden Katzen den Rosenbusch erreichten, flüchtete der Marder in den nahegelegenen Wald. Daraufhin erschien Frau K in ihrem Garten und verscheuchte die beiden Katzen lautstark von ihrem Grundstück.
Am 01.05.04 fand ebenfalls ein Kaffeekränzchen der Frau Kaiser auf der Dachterrasse statt. An diesem Tag waren nicht nur die zwei Freundinnen Meisel und Tingel anwesend, sondern auch die fälschlich Beklagte Frau J. Auf Grund lauter Geräusche am Teich des Klägers K, auf die zunächst nur die fälschlich Beklagte Frau J aufmerksam wurde, standen alle vier Damen von ihren Sitzplätzen auf, um Einsicht in den Garten zu erlangen und den Grund des Geräuschs herauszufinden. Frau Kaiser und Frau Meisel konnten auf Grund ihres Standortes direkt an der Brüstung genauere Einsicht in den Garten der Familie K erlangen. So konnten sie beobachten, wie ein Fischreiher einen der Kois der Familie K aus dem Teich zog, während ein weiterer Koi bereits leblos neben dem Teich lag. Nachdem der Fischreiher beide Fische aus dem Teich gefischt hatte und diese nun versuchte in Sicherheit zu bringen, konnten Frau Meisel und Frau Kaiser beobachten, wie sich die beiden Katzen des Peter Juchems dem Fischreiher näherten und ihn angriffen. Nach erfolgreicher Vertreibung des Fischreihers aus dem Nachbargarten schnappten sich die beiden Katzen die leblosen Fische und verschleppten sie in den heimischen Garten.
i.V. Simone Strack
an das amtsgericht saarbrücken
bezugnehmend auf den rechtsstreit Klein gegen Juchems
== Antwort Kläger ==
verehrter vorsitzender,
hiermit möchten wir zu dem schriftsatz der beklagtenpartei stellung nehmen.die problematk der zuständigkeit für die katzen sei an dieser stelle zu klären um die prozessaufnahme nicht weiter herauszuzögren. selbst wenn der achtjährige sohn der familie juchems die beiden tiere als geschenk erhalten hat,verbleibt eine aufsichtspflicht und desweiteren gegebenenfalls eine haftung für schaden,den die tiere anrichten. somit ist ein besitz der katzen mit verpflichtungen verbunden die einem achtjährigen nicht angelastet werden können und die an dieser stelle an die eltern des kindes übergehen müssen. wir hoffen die prozessaufnahme gegen das ehepaar juchems ist nun möglich und ein achtjähriger muss nicht mehr mit einem drohenden prozess belastet werden. dankbar für die bemühungen
mfg
prozessbevollmächtigte weiland & co
Betreff: Zeugenbenennung durch Kläger
An das Amtsgericht Saarbrücken zu Händen dem zuständigen Richter des Rechtsstreits:
Klein gegen Juchems
Soundsostr. 111 66110 Saarbrücken
Euer Ehren,
hiermit benennt die Partei Klein Dr. Egon Niemand als weiteren Zeugen im Rechtsstreit Klein gegen Juchems am Amtsgericht Saarbrücken. Dr. Egon Niemand ist der behandelnde Augenarzt der von Partei Juchems benannten Zeugin Frau W. Kaiser und seien Aussage kann Aufschluss über die Sehkraft der Frau Kaiser geben, die im vorliegenden Fall von großer Bedeutung scheint. Wir bitten Sie hiermit, Herrn Egon Niemand , wohnhaft im Nichtsweg 23, 66345 Nichtsort, als Zeugen für die Hauptverhandlung zu laden.
Die Kläger
Herr L: Irgendwostr. 5
- 11111 Niemandsland
Herr M: Irgendwostr. 7
- 11111 Niemandsland
Herr H: Niemandsweg . 34
- 11111 Niemandsland
Gutachten und Rechnungen der Kläger
Irmgard Blattlaus
- Gutachterin für Schädlingsbefall an Grünpflanzen Insektenweg 13 11111 Niemandsland
- Niemandsland, den 25.04.04
- Rechtsgutachten
- Zur Frage,
- ob die Rosen der Frau Klein durch Katzen zerstört worden sind.
Durch meine Begutachtung am 24.04.04 bin ich zu folgendem Ergebnis gekommen:
Durch die Schädling, du Böser, ich finde dich Methode wurde mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99856 % bewiesen, dass die Rosen nicht von Schädlingen befallen waren.
Des Weiteren konnten Spuren an den Rosen, die eindeutig von Tierkrallen stammen, festgestellt werden. Die Art und Weise in der die Rosen entwurzelt wurden, deutet ebenfalls auf Tiere hin.
Nicht eindeutig festzustellen war, ob es sich hierbei um das Werk von mehreren oder einem Tier handelt. Das Ausmaß der Zerstörung deutet auf 1-2 Tiere hin.
Es wurden an den Rosen zwar Katzenhaare gefunden, diese könnten aber auch später hinzugekommen sein.
Frau L. Klein Irgendwostr. 1 D-11111 Niemandsland
02.04.2004
Rechnung
Rosenstrauch Königstraum inkl. MwSt. inkl. Lieferung an Rechnungsempfänger und Setzen der Pflanze 500,00
Dieser Betrag ist bereits vor Ort in Bar beglichen worden.
Lieferschein
Hiermit bestätige ich Frau L. Klein Irgendwostr. 1 D-11111 Niemandsland
die Lieferung und das sachgemäße Einpflanzen des Rosenstrauches Königstraum.
Niemandsland, 08.04.2004
Frau L. Klein
An Frau Klein Irgendwostr. 1 11111 Niemandsland
Hinweis Klägergruppe
Sehr geehrte Frau Klein,
hiermit geht ihnen der Termin zur mündlichen Verhandlung iSd § 128 ZPO zu. Die Verhandlung findet am 07.07.2004 im Audimax des Amtsgerichts Niemandsland statt. Des weiteren weisen wir sie darauf hin, dass sie als Partie verpflichtet sind am oben genannten Termin zu erscheinen (§141 ZPO).
Wir möchten sie weiter darauf hinweisen, dass sie es nach Auffassung des Gerichts bis jetzt versäumt haben, die notwendigen Beweise zur Begründung ihrer Klage gegen Herrn Juchems in Bezug auf die tatsächliche Zerstörung des Rosenstrauches sowie die Behauptung, dass die beiden Katzen die beiden Koikarpfen aus dem Teich geraubt haben zu erbringen.
Dies können sie bis zum Termin am Amtsgericht noch nachreichen.
Amtsgericht Niemandsland
Hinweis an Beklagtengruppe
An Herrn Juchems Irgendwostr. 3 11111 Niemandsland
Sehr geehrter Herr Juchems,
hiermit geht ihnen der Termin zur mündlichen Verhandlung iSd § 128 ZPO zu. Die Verhandlung findet am 07.07.2004 im Audimax des Amtsgerichts Niemandsland statt. Des weiteren weisen wir sie darauf hin, dass sie als Partie verpflichtet sind am oben genannten Termin zu erscheinen (§141 ZPO).
Die Klägerin wurde des weiteren darauf hingewiesen, dass sie es nach Auffassung des Gerichts bis jetzt versäumt habe, die notwendigen Beweise zur Begründung ihrer Klage gegen Herrn Juchems in Bezug auf die tatsächliche Zerstörung des Rosenstrauches sowie die Behauptung, dass die beiden Katzen die beiden Koikarpfen aus dem Teich geraubt haben zu erbringen.
Außerdem ergeht der Hinweis, dass ihrerseits noch die Benennung ihrer Zeugen erfolgen muss.
Amtsgericht Niemandsland
Zeugenladung Beklagte
Amtsgericht Niemandsland Gerichtsstraße 1 11111 Niemandsland
Sehr geehrte Frau Zeugin,
im Rechtsstreit Klein/Juchems wurden sie von dem Beklagten Herrn juchems als Zeuge benannt. Es besteht Zeugnispflicht nach Maßen der § 383-385 ZPO.
Aufgrund dessen werden sie hiermit zur Beweisaufnahme am
Mittwoch, den 07.07.04. Im Audimax des Amtsgerichtes Niemandslandes
geladen. Sie sind aufgefordert zum Sachverhalt betreffend..
- Zeugin Kaiser: der Aussage, dass sie am 23.04.04. am Rosenstrauch der Familie Klein einen Marder sahen, sowie einen Fischreiher am Teich der Familie Klein sahen, der einen Kois aus dem Teich zog.
- Zeugen Meisel: der Aussage, dass sie am 23.04.04 im Garten der Familie J einen
- Marder sahen, der einen Rosenstock entwurzelte.
- Zeugin Tingel : der Aussage, dass sie am 23.04.04 im Garten der Familie J einen
- Marder sahen, der einen Rosenstock entwurzelte.
Amtsgericht Niemandsland
Zeugenladung Kläger
Amtsgericht Niemandsland Gerichtsstraße 1 11111 Niemandsland
Sehr geehrter Herr Zeuge,
im Rechtsstreit Klein/Juchems wurden sie von der Klägerin Frau Klein als Zeuge benannt. Es besteht Zeugnispflicht nach Maßen der § 383-385 ZPO.
Aufgrund dessen werden sie hiermit zur Beweisaufnahme am
Mittwoch, den 07.07.04. Im Audimax des Amtsgerichtes Niemandslandes
geladen. Sie sind aufgefordert zum Sachverhalt betreffend...
- ZEUGE Herr H : der Aussage, die Katzen der Familie Juchems am 23.04.04 im Garten
- der Familie Klein gesehen zu haben.
- ZEUGE Herr L: der Aussage, die Katzen der Familie Juchems am 23.04.04. im
- Blumenbett der Familie Klein gesehen zu haben.
- ZEUGE Herr M : der Aussage, die Katzen der Familie Juchems am 23.04.04. im
- Blumenbett der Familie Klein gesehen zu haben.
- Zeugen Egon Niemand: der Aussage, zum Sehvermögen der Zeugin W. Kaiser. Es ergeht
- hierzu der rechtliche Hinweis, dass ihre Aussage nur nach Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht erfolgen darf.
Amtsgericht Niemandsland
URTEIL
AMTSGERICHT NIEMANDSLAND
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Im Rechtsstreit
Klein Sarah, Irgendwostr. 1, 11111 Niemandsland - Klägerin Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Weiland zust. Fr. R. Müller
gegen
Juchems, Irgendwostr. 3, 11111 Niemandsland - Beklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Simone Strack
hat das Amtsgericht Niemandsland auf die mündliche Verhandlung des 07.07.04 hin durch die Richterin am AG M.Federkeil für Recht erkannt:
1. Der Klage auf 500 Euro Schadensersatz betreffend des Rosenstrauches wird
- stattgegeben.
2. Die Klage auf 1000 Euro Schadensersatz betreffend der Koikarpfen wird
- abgewiesen.
Tatbestand
Am 23.04.04 wurde im Garten des Anwesen Irgendwostr. 1 ein Rosenstrauch im Wert von 500,- entwurzelt und zerstört. Am 01.05.04 wurden zwei Koikarpfen, aus dem Teich der Fam. Klein, von den Katzen des Beklagten in den Garten des Anwesens der Irgendwostr.3 gebracht, wo sie die Fische vor den Söhnen Klein und Juchems abgelegt wurden.
Unstreitig ist, dass der Rosenstrauch zerstört wurde und das die Koikarpfen von den Katzen auf das Gelände der Familie Juchems gebracht wurden.
Die Klägerin behauptet, dass die Entwurzelung des Rosenstocks am 23.04.04. durch die Katzen des Beklagten vorgenommen wurde. Weiter behauptet die Klägerin, dass die besagten Katzen auch die beiden Fische am 01.05.04 aus dem Teich der Familie geraubt hätten. Die Klägerin stellt daher den Antrag auf Schadensersatz i.H.v. 1600 Euro iSd § 833, 821 Abs.1 BGB.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte trägt vor, nicht seine Katzen, sondern ein Marder hätten den Rosenstaracuh zerstört. Außerdem behauptet er, die Koikarpen seien von einem Fischreiher aus dem Teich geraubt worden und dieser die Beute infolge eines Angriffs seiner Katzen zurückließ. Daraufhin brachten die beiden Katzen die Fische in seinen Garten.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf vorangegangen Inhalt der gewechselten Schriftstücke verwiesen. Das Gericht hat am 07.07.04 in der mündlichen Verhandlung durch die Vernehmung der Zeugen Beweis erhoben. Ausführlicher Bericht hierzu ist im Sitzungsprotokoll zu lesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der 500 (Rosenstrauch) gemäß §833 BGB zu. 2. Dagegen ist der vom Kläger gestellte Anspruch auf Zahlung von 1100 unbegründet.
1Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte zur Überzeugung des Gerichts festegestellt werden, dass der Rosenstrauch durch die Katzen zerstört wurde.
Der Zeuge Herr H hat bestätigt, dass die beiden Katzen den Strauch auswurzelten und zerstörten. Der Rosenstrauch befand sich zwischen den Häusern der Familien und konnte so von Hr. H, der sich auf der Straße befand, komplett gesehen werden. Marder oder andere Tiere hätten ihm ebenfalls auffallen müssen. Der Zeuge stellte glaubwürdig da, dass dies nicht der Fall war.
Die Zeuginnen Meisel und Kaiser konnten hingegen durch widersprüchliche Aussagen nicht glaubhaft darstellen, dass sich ein Marder am Rosenstrauch befand. Auch ist zu bezweifeln, dass sie aus ihrem Blickwinkel den genauen Tatvorgang sehen konnten. Auch konnte das Gericht nicht davon überzeugt werden, dass Marder tagsaktive Tiere sind.
Betreffend der Koikarpfen ist der Kläger die ihm obliegende Beweislast für das Verschulden des Beklagten nicht nachgekommen.
Es wurde kein Zeuge dem Gericht vorgeführt, der die Katzen direkt am Teich der Familie Klein sah.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, der Beklagter zu 1/3.
Richterin Federkeil
siehe auch VorlesungSb/GerichtsVerfRecht/ProzessSpiel