Was ist eigentlich ein Prädikatsexamen?
Das "Prädikat" gilt landläufig als Eintrittskarte für die gut bezahlten (z.B. GroßKanzlei) oder die sicheren Jobs (StaatsDienst).
Gesetzlich definiert ist dieser Begriff nicht, deshalb werden in manchen Bundesländern (etwa Bayern und Sachsen) selbst von den zuständigen Justizministerien und Prüfungsämtern auch "befriedigende" Examen als Prädikatsexamen bezeichnet.
"Prädikate" gibt's sowohl im Ersten, als auch im Zweiten StaatsExamen. Glücklich kann sich schätzen, wer's in beiden schafft.
Als Prädikat im ersten StaatsExamen gilt je nach Bundesland eine Note ab "befriedigend" bzw. "vollbefriedigend" oder besser. Dies entspricht einem Schnitt von mindestens 6,50 bzw. 9,00 Punkten.
- In welchem Bundesland reicht denn ein "befriedigend"?
Offenbar in Bayern, siehe hierzu die Aufnahmekriterien" der "Vereinigung dt. Prädikatanwälte in Deutschland" (warum eigentlich zweimal deutsch?)
Sowohl im ersten wie auch im zweiten Staatsexamen erreichen jeweils ca. 15% der Kandidaten ein vollbefriedigendes Examen, wobei zwischen den einzelnen Bundesländern beachtliche Unterschiede bestehen.
Literatur
"Prädikatsexamen", Signatur im DEJ: AB 2-485
"Party, Party & Prädikatsexamen", von Daniel Jurecks
siehe auch EinserJurist