Begriff
Fähigkeit, vor Gericht aufzutreten, um dort Prozesshandlungen vorzunehmen. Keine Postulationsfähigkeit der Partei bei Anwaltszwang (§ 78 I ZPO).
Interventionsmöglichkeiten der Partei bei Anwaltszwang
- Weisungen an den Anwalt im Innenverhältnis
- Einschränkung der Vollmacht unter den Bedingungen des § 83 I ZPO
- Widerruf der Vollmacht nach § 87 ZPO
- Äußerung in der mündlichen Verhandlung (§ 137 IV ZPO)
- Sofortiger Widerruf oder Berichtigung der vom Vertreter abgegeben Erklärungen (§ 85 I 2 ZPO)