Begriff
Parteifähig im Zivilprozess ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 I ZPO).
- Alle natürlichen und juristischen Personen besitzen also auch die prozessuale Rechtsfähigkeit.
- Ebenso OHG und KG gem. §§ 124, 161 II HGB.
- BGB-Gesellschaft nach neuerer Rechtsprechung (BHGZ 146, 341) mit Einschränkungen ebenfalls.
- Erbengemeinschaft jedoch nicht (BGH, NJW 2002, 3389
- Nicht rechtsfähiger Verein gem. § 50 II passiv parteifähig
Abweichungen
- Tod einer Partei: Unterbrechung des Prozesses, Fortsetzung mit Rechtsnachfolger
- Liquidation: Juristische Person bleibt auch nach Eintritt der Liquidation parteifähig