A. Begriff

Im Zivilprozess herrscht ein Zweiparteiensystem. Es gilt dabei der formelle Parteibegriff: Partei ist diejenige Person, von welcher oder gegen welche im eigenen Namen staatlicher Rechtsschutz begehrt wird. Kläger bzw. Antragsteller und Beklagter bzw. Antragsgegner werden durch die den Rechtsstreit einleitende Erklärung des Klägers/Antragstellers (Klageschrift, Antrag im Mahn-, Arrest-, Verfügungs-, Zwangsvollstreckungsverfahren) bestimmt. Der Inhalt der Erklärung ist aus der Sicht eines verständigen Empfängers (des Gerichts, der Gegenpartei) auszulegen. Beklagter ist, gegen wen sich die Klage richtet, Kläger, wer die Klage erhebt. Bestehende materiellrechtliche Beziehungen spielen dabei keine Rolle.

B. Bestimmung der Parteien

I. Grundsatz

Maßgeblich ist die Parteibezeichnung, § 130 Nr. 1, § 253 II Nr. 1, § 690 I Nr. 1, § 750 I ZPO

II. Ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnungen

III. Einzelfälle

1. Zustellung an falsche Person

2. Klage irrtümlich gegen einen falschen Beklagten gerichtet

3. der im Prozess als Partei Auftretende ist nicht mit der wahren Partei identisch

C. Abgrenzung

D. Rechtsfolgen


KategorieZivilProzessRecht

ParteiBegriff (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:54:26 durch anonym)