A. Begriff
Im Zivilprozess herrscht ein Zweiparteiensystem. Es gilt dabei der formelle Parteibegriff: Partei ist diejenige Person, von welcher oder gegen welche im eigenen Namen staatlicher Rechtsschutz begehrt wird. Kläger bzw. Antragsteller und Beklagter bzw. Antragsgegner werden durch die den Rechtsstreit einleitende Erklärung des Klägers/Antragstellers (Klageschrift, Antrag im Mahn-, Arrest-, Verfügungs-, Zwangsvollstreckungsverfahren) bestimmt. Der Inhalt der Erklärung ist aus der Sicht eines verständigen Empfängers (des Gerichts, der Gegenpartei) auszulegen. Beklagter ist, gegen wen sich die Klage richtet, Kläger, wer die Klage erhebt. Bestehende materiellrechtliche Beziehungen spielen dabei keine Rolle.
B. Bestimmung der Parteien
I. Grundsatz
Maßgeblich ist die Parteibezeichnung, § 130 Nr. 1, § 253 II Nr. 1, § 690 I Nr. 1, § 750 I ZPO
II. Ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnungen
- unschädlich, wenn die Identiät der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibt; das Gericht muss auf die Berichtigung hinwirken, § 139 ZPO
- bei unrichtiger, mehrdeutiger Parteibezeichnung ist grds. derjenige Partei, der erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll
- ggf. Berichtigung ungenauer Parteibezeichnungen gem. § 319 ZPO
III. Einzelfälle
1. Zustellung an falsche Person
- 'falscher' Empfänger wird durch Zustellung nicht Partei, kann aber Prozesshandlungen vornehmen, um vom Rechtsstreit entlassen zu werden und vom Kläger die durch die falsche Zustellung entstandenen Kosten zu verlangen, insofern wird Parteieigenschaft fingiert
- eigentlicher Adressat wird, mangels Zustellung (§ 253 I ZPO), ebenfalls nicht Beklagter
2. Klage irrtümlich gegen einen falschen Beklagten gerichtet
- der "falsche Beklagte" wird Partei des Rechtsstreits
- die Klage ist unbegründet
3. der im Prozess als Partei Auftretende ist nicht mit der wahren Partei identisch
- im Parteiprozess vAw, im Anwaltsprozess nur auf Rüge zu berücksichtigen
- 1. Möglichkeit: Parteien sind sich über die fehlende Identität einig: die Prozesshandlungen des Handelnden sind unbeachtlich
- 2. Möglichkeit: Parteien streiten sich darüber: Entscheidung herbeizuführen analog § 71 ZPO
C. Abgrenzung
- Keine Partei:
- der Bevollmächtigte, da kein Prozess im eigenen Namen
- der gesetzliche Vertreter
- Partei zu bejahen bei:
- Partei kraft Amtes
D. Rechtsfolgen
- Eine Partei kann nicht Nebenintervenientin oder Zeugin im Rahmen des Prozessrechtsverhältnisses sein
- Parteieigenschaft entscheidend für Gerichtsstand, Prozesskostenhilfe, Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Zwangsvollstreckung