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Nach Roxin setzt die objektive Zurechnung des Erfolgs voraus1:

  1. Der Täter hat in vorwerfbarer Weise das Risiko des Erfolgseintritts geschaffen oder messbar erhöht. (Tatsbestandsrelevante Gefahr)

  2. Beispiel: A schießt auf B und verletzt diesen schwer. B wird in das nahe Krankenhaus gebracht. Dort kommt B durch einen Krankenhausbrand zu Tode. Hier hat sich die tatbestandstypische Gefahr, nämlich der Erschießungstod nicht im Taterfolg niedergeschlagen, denn B ist den Brandtot gestorben und daher entfällt die obj. Zurechnung hier.
  3. Dieses Risiko hat sich im Erfolgseintritt realisiert. (Gefahrverwirklichung).

  4. Der SchutzzweckDerNorm als Ergebniskorrektur.

  5. Das EigenVerantwortlichkeitsPrinzip als weitere Korrekturmöglichkeit.

  6. Keine anderweitige Zuordnung von Verantwortlichkeiten.


siehe auch Objektive Zurechnung im JuraTrainer und Schema zur Objektiven Zurechnung auf juralib.de


KategorieStrafRecht

  1. Harald Langels, StGB, 2. Aufl. 1996, S. 28. (1)

ObjektiveZurechnung (zuletzt geändert am 2014-09-10 09:44:26 durch anonym)