I. Definition
Verfolgung mehrerer Streitgegenstände in einem Prozess, d. h. es werden mehrere Klageanträge gestellt und/oder mehrere Klagegründe vorgetragen. (§ 260 ZPO)
II. Entstehung
1. Durch Klageerhebung
2. Verbindung durch das Gericht, § 147 ZPO
3. Antragstellung im Laufe des Prozesses, d. h. nach Rechtshängigkeit, § 261 II ZPO
Entweder in der mündlichen Verhandlung oder durch Zustellung eines Schriftsatzes
III. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Identität der Parteien
Ansonsten subjektive Klagehäufung
2. Zuständigkeit desselben Gerichts
3. Die gleiche Prozessart
Prozessart meint nicht die Klageart, sondern die Verfahrensregelung. Bsp. für unterschiedliche Verfahrensregelungen: Hauptsache-/Arrest-/Urkunden-/Wechselprozess, Familien- und Kindschaftsverfahren.
4. Bei Eventualhäufung: rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang
- Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dann Prozesstrennung, § 145 ZPO
IV. Arten
1. Kumulative Klagehäufung
a. Voraussetzung
Alle Streitgegenstände werden unbedingt und nebeneinander verfolgt.
b. Folgen
aa. Zuständigkeitsstreitwert
- Zusammenrechnung gem. § 5 ZPO
- Falls ursprünglich AG zuständig und nach Entstehung der obj. Klagehäufung LG zuständig: § 261 III Nr. 2 ZPO
- Falls ursprünglich LG zuständig und nach der Trennung AG zuständig: § 506 ZPO
bb. Behandlung im Prozess
- gemeinsame Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung
- Anträge werden jeweils gesondert auf Zulässigkeit und Begründetheit hin geprüft.
2. Alternative Klagehäufung
a. Voraussetzung
- Kläger macht einen von mehreren Ansprüchen geltend, wobei er offen lässt, welchen konkreten Anspruch er begehrt. Oder:
- Kläger stellt nur einen Antrag, stützt ihn aber auf mehrere Klagegründe.
b. Folgen
- Grundsätzlich unzulässig, da Antrag unbestimmt; Kläger kann dem Gericht die Auswahl zwischen verschiedenen Anträgen nicht überlassen (Dispositionsmaxime).
- Ausnahme: bei echter Wahlschuld, § 262 BGB
3. Eventualklagehäufung
a. Voraussetzung
- Stellung des Hilfsantrags für den Fall, daß der Hauptantrag scheitert (Echter Hilfsantrag), oder
- Hilfsantrag wird nur für die Durchsetzung des unbedingt gestellten Hauptantrages gestellt (Unechter Hilfsantrag), oder
- Hilfsantrag wird für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag Erfolg hat. (Uneigentlicher Hilfsantrag; zulässig, weil der Hauptantrag unbedingt gestellt ist und der Hilfsantrag nur von innerprozessualen Bedingungen abhängig ist.)
b. Folgen
- Haupt- und Hilfsantrag dürfen sich widersprechen.
- Gericht ist an die Eventualstellung gebunden, d. h. es muss zuerst über den Hauptantrag entscheiden.
- Hilfsantrag ist auflösend bedingt rechtshängig.
c. Prüfung im Einzelnen
-> Hauptantrag inkl. Beweisstation durchprüfen!
- 1. Möglichkeit: Hauptantrag ist begründet:
- Rechtshängigkeit des Hilfsantrags entfällt ex tunc.
- Hilfsantrag nur im Tatbestand erwähnen.
- Hilfsantrag nicht in den Entscheidungsgründen erwähnen!
- 2. Möglichkeit: Hauptantrag ist unbegründet:
- Hauptantrag abweisen, auch wenn Hilfsantrag erfolgreich.
- Hilfsantrag prüfen:
- Hilfsantrag zulässig und begründet: Klage im Hinblick auf den Hilfsantrag stattgeben, im Übrigen abweisen.
- Hilfsantrag unzulässig/unbegründet: Klage insgesamt abweisen.
- 3. Möglichkeit: Hauptantrag unzulässig oder teilweise unbegründet:
- Auslegung des Hilfsantrags: Wollte der Kläger den Hilfsantrag auch für den Fall der bloßen Unzulässigkeit oder der teilweisen Unbegründetheit des Hauptantrages stellen? Wenn ja, vgl. 2. Möglichkeit