I. Definition

Verfolgung mehrerer Streitgegenstände in einem Prozess, d. h. es werden mehrere Klageanträge gestellt und/oder mehrere Klagegründe vorgetragen. (§ 260 ZPO)

II. Entstehung

1. Durch Klageerhebung

2. Verbindung durch das Gericht, § 147 ZPO

3. Antragstellung im Laufe des Prozesses, d. h. nach Rechtshängigkeit, § 261 II ZPO

Entweder in der mündlichen Verhandlung oder durch Zustellung eines Schriftsatzes

III. Zulässigkeitsvoraussetzungen

1. Identität der Parteien

Ansonsten subjektive Klagehäufung

2. Zuständigkeit desselben Gerichts

3. Die gleiche Prozessart

<!> Prozessart meint nicht die Klageart, sondern die Verfahrensregelung. Bsp. für unterschiedliche Verfahrensregelungen: Hauptsache-/Arrest-/Urkunden-/Wechselprozess, Familien- und Kindschaftsverfahren.

4. Bei Eventualhäufung: rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang

IV. Arten

1. Kumulative Klagehäufung

a. Voraussetzung

Alle Streitgegenstände werden unbedingt und nebeneinander verfolgt.

b. Folgen

aa. Zuständigkeitsstreitwert

bb. Behandlung im Prozess

2. Alternative Klagehäufung

a. Voraussetzung

b. Folgen

3. Eventualklagehäufung

a. Voraussetzung

b. Folgen

c. Prüfung im Einzelnen

-> Hauptantrag inkl. Beweisstation durchprüfen!


KategorieZivilProzessRecht

Objektive Klagehäufung (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:04 durch anonym)