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Die Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln ist geregelt im § 536 BGB. Demnach tritt die Befreiung von der Mietzahlungspflicht kraft Gesetz ein, solange der Mangel vorliegt, ohne dass sich der Mieter darauf berufen muss. Zahlt der Mieter alledings den Mietzins vorbehaltlos über längere Zeit in voller Höhe weiter, ist die Minderung ausgeschlossen.

Der Mieter muss den Mangel unverzüglich dem Vermieter anzeigen (§ 536c BGB).


Umfangreiche Übersichten von Einzelfällen, geordnet nach Stichworten:

siehe auch ARD Ratgeber Recht, Prüfungsschema auf juralib.de


KategorieMietRecht

MietMinderung (zuletzt geändert am 2014-08-31 16:21:11 durch anonym)