Leistung
Bedeutsam für Bereicherungsrecht. Nach h.M. versteht man unter einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne (§§ 812 ff.) jede bewußte, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (BGHZ 58, 188). Erfolgte die Vermögensmehrung unbewußt, bzw. ohne Leistungszweck scheidet eine Leistungskondiktion daher aus. (hier greift dann stattdessen z.B. die Aufwendungskondiktion)
Bewußte Mehrung fremden Vermögens
Der Leistende muß gerade das fremde Vermögen zu Mehren beabsichtigen. Geht er bspw. irrend davon aus, es handle sich um sein eigenes Vermögen, stellt dies keine Leistung dar.
Zweckgerichtet
Im Gegensatz zu älterer Lehre stellt der Leistungszweck nach heutiger Ansicht eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Leistung dar. Er ordnet die Vermögensmehrung einem Rechtsgrund zu und gibt somit Auskunft darüber, ob überhaupt ein Rechtsgrund bestand. Für das Vorliegen einer Leistung ist das tatsächliche Bestehen eines Rechtsgrundes jedoch irrelevant.
Verschiedene Leistungszwecke:
Donandi causa: Schenkweise Leistung
Solvendi causa: Leistung zur Erfüllung einer (auch nur gedachten) Verbindlichkeit
Obligandi causa: Zur Begründung eines Schuldverhältnisses (bspw. bei GoA)
Ob Rem: Der Leistende bezweckt hier eine Gegenleistung des Empfängers, ohne einen Anspruch auf diese zu haben