- Die Klagerücknahme ist der Widerruf des Rechtsschutzgesuchs.
- Sie beendet den Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung.
Da sich der Beklagte schon auf den Prozess eingestellt hat, ist seine Einwilligung ab seiner ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erforderlich, § 269 I ZPO.
- Die Klagerücknahme erfolgt in der mündlichen Verhandlung oder durch Schriftsatz, § 269 II 2 ZPO.
Folge der Klagerücknahme ist der rückwirkende Wegfall der Rechtshängigkeit, § 269 III 1 ZPO. Ein bereits erlassenens, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil wird automatisch wirkungslos.
- Die Klagerücknahme kann auf einen Teil der Klage beschränkt werden.
Kläger trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, § 269 III 2 ZPO.
- Rücknahme nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klage, fällt nicht unter Klagerücknahme gem. § 269 ZPO.
Wenn Kläger dem Beklagten außergerichtlich die Klagerücknahme verspricht, kann der Beklagte eine Fortsetzung des Verfahrens durch Erhebung der exeptio pacti bzw. exceptio doli (§ 242 BGB) widersprechen und eine Klageabweisung des Prozesses als unzulässig erreichen.