Im Urteil eines Amtsgerichts heißt es in den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann Übereignung und Besitzverschaffung des Kinderfahrrads der Marke "Progress" nicht vom Beklagten aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, denn ein wirksamer Vertrag ist zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Zwar hat der Kläger mit der Äußerung "Kann ich Dein altes Fahrrad für 50 Euro kriegen?" und gleichzeitiger Zahlung des Betrages durch Hingabe einer entsprechenden Banknote ein wirksames Angebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben, der Beklagte dieses Angebot durch Kopfnicken, zumindestens durch sein schlüssiges Verhalten auch entsprechend § 147 Abs. 1 S. 1 BGB angenommen. Gleichwohl ist die Annahmeerklärung des Beklagten gemäß §§ 104 S. 1 Nr. 1, 105 Abs. 1 BGB nichtig, denn der Beklagte ist zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung lediglich sechs Jahre alt gewesen.
Im Gutachtenstil könnte man dies wie folgt formulieren:
Anspruch von K gegen B auf Übereignung und Besitzverschaffung des Kinderfahrrades "Progesss" aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
K könnte von B Übereignung und Besitzverschaffung des Kinderfahrrades aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages. Ein Vertrag kommt gem. §§ 145 ff. BGB durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande, von denen die erste Angebot, die zweite Annahme genannt wird. Mit der Äußerung "kann ich Dein altes Fahrrad für 50 Euro kriegen" und der Hingabe der entsprechenden Banknote hat K ein wirksames Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben. Zweifelhaft ist aber, ob B das Angebot auch wirksam angenommen hat. Ausdrücklich hat B keine Willenserklärung abgegeben. Er könnte aber eine solche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben haben. Vorliegend hat B mit dem Kopf genickt und den angebotenen Geldbetrag entgegengenommen. Damit brachte er nach Interessenlage und Verkehrsauffassung zum Ausdruck, daß er das Fahrrad zu dem angebotenen Preis verkaufen wollte. B hat das Angebot als Willenserklärung unter Anwesenden gem. § 147 Abs. 1 S. 1 BGB sofort und damit auch fristgerecht angenommen. Die Willenserklärung könnte aber gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig sein. In Betracht kommt die Nichtigkeit aufgrund Geschäftsunfähigkeit nach Maßgabe von § 104 S. 1 Nr. 1 BGB. B war zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung sechs Jahre alt und hatte damit das siebte Lebensjahr nicht vollendet. Damit greift § 104 S. 1 Nr. 1 BGB ein, so daß die Willenserklärung von B gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig ist. Also ist zwischen K und B kein Vertrag zustandegekommen, der Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus.