Das Kartellrecht ist ein Teil des Wettbewerbsrechts (das Wettbewerbsrecht wiederum teilt sich in Kartellrecht und LauterkeitsRecht).
Das Kartellrecht umfasst Marktverhaltenskontrolle und die Marktstrukturkontrolle; und zwar die Bereiche:
- Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen; Marktaufteilungsverbot (im Gemeinschaftsrecht geregelt in Artikel 81 EG-Vertrag)
- Verbot des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung (im Gemeinschaftsrecht geregelt in Artikel 82 EG-Vertrag)
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; FusionsKontrolle, Marktstrukturkontrolle (im Gemeinschaftsrecht geregelt in der EG-FusionskontrollVerordnung des Rates, kurz: FKVO)
Die Mitgliedsländer der EG/EU haben - wie andere Länder auch - nationale Regeln des Kartellrechts (in Deutschland das GWB; in Österreich das KartG und das Nahversorgungsgesetz "NVG"), die in ähnlicher Weise wie das Gemeinschaftsrecht die Wettbewerbsbeschränkungen (wie oben: durch Absprachen, Missbrauch und Zusammenschlüsse) kontrollieren, aber nur, soweit sie nicht gemeinschaftsweite Bedeutung haben. Bei gemeinschaftsweiter Bedeutung ist das EG-Kartellrecht anzuwenden (AnwendungsVorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht).
Behörden: Auf Gemeinschaftsebene wird dies durch die Kommission, auf nationaler Ebene durch die nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt (in Deutschland das Bundeskartellamt; in Österreich das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit den beiden Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt).
Zum Kartellrechtsverfahren in Östereich gibt es eine juristische Detail-Übersicht zu finden auf http://www.dbj.co.at/publ206.pdf, das ist ein pdf, verfasst von Rechtsanwalt Dr. Walter Brugger.