Neben dem Mobiliarsachenrecht (welches Sachenrecht hinsichtlich beweglicher Sachen regelt), gibt es das Immobiliarsachenrecht, welches das Sachenrecht hinsichtlich unbeweglicher Sachen regelt. Es wird auch Liegenschafts- oder Grundstücksrecht genannt.
In den §§ 873 - 902 BGB befinden sich die allgemeinen Vorschriften über Rechte an Grundstücken.
In den §§ 903 ff. bis § 1011 BGB finden sich Regelungen über das Eigentum.
In den §§ 1018 bis § 1296 finden Sie Regelungen zu einzelnen beschränkt dinglichen Rechtem an Grundstücken, bzw Grundstücksrechte. Zu beachten ist hierbei aber, dass die §§ 1204 ff bis einschließlich § 1258 BGB nur für das Pfandrecht an beweglichen Sachen gelten, somit also nicht Teil des Immobiliarsachenrechtes sind.