Hallo

Hab mal eine, für mich wichtige, Frage: Wie müssen, sollen oder dürfen die anderen Ränder (also außer dem links) sein? Darf man auch aus nicht-juristischen-Fachbüchern zitieren? Danke für die Antwort schon mal im Voraus

wAktuelle Hausarbeit in Strafrecht.

Weiss jemand wie lange der Lehrstuhl von Jung zwischen Mo und Fr auf hat um die HA abzugeben?

da mußt du im internet nachschauen auf deren homepage oder anrufen und fragen.

danke, mach ich doch glatt ;-)

Sodala wollte mal ne neue Page anlegen, welche die aktuelle Hausarbeit zum Thema hat.

/!\ HI! ICH HABE MIR ERLAUBT;DIE SEITE MAL IN THEMENABSCHNITTE ZU UNTERGLIEDERN; DA SO EIN LANGER UNGEGLIEDERTER TEXT MEINER MEINUNG NACH ZIEMLICH UNÜBERSICHTLICH IST.ICH HABE KEINE BEITRÄGE GELÖSCHT;NUR DEN PASSENDEN THEMEN ZUGEORDNET.WÄRE NETT WENN IHR EURE BEITRÄGE ZUORDNEN KÖNNTET BZW WENNS NOCH KEINE ÜBERSCHRIFT GIBT ,EINFACH EINE NEUE ANLEGEN.DANN FINDET MAN SCHNELLER WAS MAN SUCHT OHNE DEN GANZEN TEXT NOCHMAL LESEN ZU MÜSSEN. HAT JEMAND EINE IDEE WIE MAN NEUE BEITRÄGE KENNZEICHNEN KÖNNTE UM SIE SCHNELLER AUFZUFINDEN? {*}

Interessante Links: Für die, die wie ich noch nie eine Hausarbeit geschrieben haben, werden die zwei Links sicher hilfreich sein:http://www.humboldtverein.de/fachschaft/index.php?topic=howto_ha und http://gaius.jura.uni-sb.de/Klausuren/Merkblatt/

1.) Bücher und Kommentare

Also ich würde es in der BIB versuchen. denke nicht, dass es die online gibt. ich benutzte den leipziger kommentar und den studienkommentar von joecks.

Also muss ich auf jeden Fall in die Bibliothek, um verschiedene Sachen zu belegen. War zwar bis jetzt noch nie in der Bibliothek, hoffe aber ich werd mich zurechtfinden.

Wollte mal fragen, welche bücher ihr so benutzt, meint ihr es reicht nicht, wenn ich nur meine Lehrbücher und Skripte benutze?

Nein das reicht auf gar keinen Fall. Die Skripte darfst du gar nicht zitieren und du musst alles was du sagst mit einer Textstelle belegen können. ( außer die Sachverhaltssubsumtion natürlich) Und ein Lehrbuch stellt immer nur eine Meinung dar. Um wichtige Meinungsstreits zu entdecken muss man manchmal bis zu 3 oder 4 verschiedene Autoren zu dem Thema lesen. Und Kommentare sind viel ausführlicher und genauer als Lehrbücher, kann ich wirklich nur empfehlen. (Vor allem Leipziger, Münchener etc.)

Was darf ich denn jetzt alles zitieren? Nur Kommentare oder auch Lehrbücher?

Alles außer Skripten.

Was muss ich da alles belegen? NUr die Definitionen oder was? Muss ich auch, falls eine Sache strittig ist belegen wer welcher Meinung ist usw?

Ja genau diese Dinge musst du belegen.

Reicht es eigentlich, wenn ich meine 2 Lehrbücher im Strfrecht von C.F. Müller benutze und daraus zitiere, oder brauch ich da noch mehr Quellen?

Antwort: s.o.!!!!

2.) Literaturhinweise

Habe auch mal eine Frage: In dem Richterskriptes super au steht, dass man die Literaturhinweise nicht untergliedern soll, also in Kommentare etc.Aber in einer Hausarbeit, die auch bei Jung geschrieben wurde, wurde kritisiert, dass die Literaturhinweise NICHT untergliedert wurden.Wie macht ihr das?

Ich unterglieders. Habe heut ne Mitarbeiterin vom LEhrstuhl Jung gefragt und die meinte wir müssten untergliedern. ... also :)

Ich denke das kommt darauf an ;-) Wenn man sowieso nur 5 Werke verwendet hat wäre es Quatsch das zu untergliedern, aber wenn man so richtig viel Literatur hat, dann sollte man denke ich untergliedern

HI! Kurze Frage: kann ich innerhalb meiner ganzen Hausarbeit eigenlich verweisen? Also so wie in den "normalen" Gutachten dann s.o. oder siehe unter .... schreiben?

Kurze Antwort: Ja kannst du.

muss ich jedes mal wenn ich irgendne definition oder sowas hinschreibe eine fußnote setzen oder reicht es wenn ich sie nur einmal hinschreib??? danke für die antwort

die Fußnoten würde ich immer nochmal angeben: wenig Stress und kann nichts schaden!

Arbeitet hier eigentlich irgendeiner mit Juris? Braucht man eigentlich gar nicht, oder?

Sagen wir mal so- wenn du deine Literatur nicht nur über irgendwelche Querverweise willst, sondern ganz gezielte Themengebiete durch Aufsätze abdecken willst, dann ist Juris ne ziemliche Hilfe Vielleicht hab ich mcih aber auch einfach nur zusehr daran gewöhnt

3.) Inhalt

3.1 ) Körperverletzungshandlungen

mal eine inhaltliche Frage: ist eine leichte unterkühlung eine körperverletzung?

das könnte doch eventuell eine fahrlässige KV gemäß §229 sein,oder?

Keine Ahnung! Habt ihr irgendwelche "kleinere Straftatbestände" (außer vielleicht 316 a,der aber zu verneinen ist) gefunden? Oder beschränkt sich vorwiegend alles auf bei O,K: 211,212 bei N: 223,224,248 b, Fesseln(?), Geldbörse

Sind die einzelnen Körperverletzungen eigentlich getrennt zu prüfen?

Hallo! Mal eine Frage: Muss man die ersten 3 KV-en ( Schlagen ins Gesicht, Schleudern gegen die Wand und Tretten ins Gesicht )getrennt prüfen?? Ich hab' nähmlich Problem damit. Eine Antwort wäre sehr nett!

Ich denke schon, da es 3 verschiedene Handlungen sind und man sowohl bei der Wand als auch bei den Schuhen eine mögliche Qualifikation prüfen sollte.*

Brauch mal dringend Hilfe: einfache KV nach § 223 durch Schläge; Plakatwand: kein gefährl. Gegenstand, aber lebensgefährdende Behandlung (???); Turnschuhe kein gefährl. Werkzeug daher nur § 223???`

Hab mal eine Frage zu der Qualifaktion zur gefährlichen Körperverletzung bei den verschiedenen Körperverletzungen.. Als gefährlich ist nach §224 auch ein "hinterlistiger Überfall", der so definiert ist : " Ein hinterlistiger Überfall meint einen plötzlichen, unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen (Überfall), wobei der Täter seine wahren Absichten planmäßig verdeckt, um dem Opfer die Abwehr zu erschweren (hinterlistig) " Kann denn nun in dem Hinlotsen des N durch T "unter einem Vorwand auf einem Warldparkplatz" (2. Abschnitt Sachverhalt) so ein hinterlistiger Überfall liegen? Gehe selbst eher von nein aus, da damit alle Körperverletzungshandlungen damit gefährlich wären oO, andererseits hat er ja seine wahren Absichten planmäßig(?) verdeckt und die Abwehr des Opfers ist auf einem Waldparkplatz wohl auch erschwert. Wäre dankbar für Kommentare!

2 über mir: also Plakatwand hab ich nur einen 223. habe lange gesucht und nichts gefunden was die Behandlung bejahen würde; Turnschuhe sind gef. Werkzeug weil ins gesicht getreten wird 1 über mir: der hinweis mit dem vorwand könnte zwar irgendwie schon drauf hindeuten, aber es ist mir persönlich zu wenig um einen hinterlistigen Überfall da irgendwie reinzubringen. Es steht ja weiter oben das er den N zufällig getroffen hat und der Vorwand denk ich ist eher so gemeint das T vielleicht gesagt hat "mir ist schlecht halt mal an" oder so... auch wenns mit Interpretation ist.

Hinterlistiger Überfall ist, denke ich mal, auf jeden Fall auszuschließen. Im Sachverhalt ist von heftigen Auseinandersetzungen die Rede, so dass ein plötzlicher unerwarteter Überfall von vornherein schon ausscheidet. Das bloße Ausnutzen des Überraschungsmoments reicht nicht! Die Abwehr von Schlägen und Fußtritten ist auf einem Waldparkplatz genau so schwer/leicht wie sonst irgendwo... anprüfen aber denke ich schadet nichts!

Wenn man bei den Schuhen die gefährliche Kv bejaht und bei der Wand evrneint muss man dann noch eine einfache KV wegen der Wand und den schlägen und usw prüfen?

sind jetzt alle 3 KV handlungseinheit?und wenn ja sukzessive oder iterative Begehung?(vgl. Wessels Beulke Rdn.763)...ich werd danich schlau draus..

Bezüglich des Unterkühlung: bejaht ihr 223 durch aktives tun oder prüft ihr 229?

mit der leichten(!) Unterkühlung kann ich auch nichts so rictiges anfangen. Ist das überhaupt ne körperliche Misshandlung/Gesundheitsschädigung? Unterlassen? aktives Tun? Fahrlässig? Gar nix?

gute frage...?

hat irgendjemand die 3 kv doch zusammen geprüft?ich hatte sie einzeln ,das waren aber schon 5 seiten für 2 delikte und ständige wiederholungen von den definitionen. soll man glaub ich eh nicht.deshalb hab ich es jetzt doch zusammen geprüft.aufbau §223,§224 nr.2,nr5 wand als gefährliches werkzeug-entgegen hm- und turnschuhe auch weil tritte ins gesicht. bin aber noch nicht sicher.Nr 5 bei plakatwand und schlägen verneint.

hab auch zusammen geprüft. hatte auch erst einzeln, aber liest sich so irgendwie viel besser :)

schön, dass ist immer ein gutes gefühl wenn man nicht alleine mit seiner meinung dasteht.... :-)) wie finde ich eigentlich raus ,ob du die person bist für die ich dich halte?liebe grüße

die bin ich glaube ich nicht, trotzdem viel erfolg!

Prüft jemand wegen der leichten unterkühlung nochmal extra ne fahrlässige körperverletzung?

3.1.1 ) Gefährliches Werkzeug

a) Turnschuhe

Wo liegt bei euch der Schwerpunkt? Hat jemand über " Turnschuhe als gefährlicher Werkzeug" geschrieben?

Es gibt nicht 'den Schwerpunkt' sondern sehr viele Schwerpunkte. Turnschuhe sind meiner Meinung nach kein gefährliches Werkzeug, meiner Ansicht folgt auch die Rechtsprechung ;-)

Ein Turnschuh ist übrigens ein gefährliches Werkzeug!!! Wie habt ihr das mit dem niedrigen geistigen Niveau des Kindes eingebaut? Ein leichter(!!!) Turnschuh ist kein gefährliches Werkzeug, ausser bei Tritten in Genitalien, nicht ausreichend sind Tritte in das Gesicht vgl. auch OLG Hamm, StV 2001, 350. Gruss,Marcus.

Ich habe da ne andere meinung. ich habe den turnschuh als gef.werkzeug bejaht. ich stütze mich da auf 4(!!!!) urteile wo es bejaht wurde. denkt ihr nicht, dass es da nur eine frage der guten argumentation ist???

ich hab auch einige Urteile über turnschuhe gefunden.aber in den kommentaren wird eindeutig gesagt " nur wenn es sich um Turnschuhe im heutigen sinnemit fester sohle" handelt.Früher hatten die Turnschuhe anscheinend eine elastischere sohle und das gef.Werkzeug wird bei solchen verneint auch bei tritten ins gesicht.und da im Sachverhalt dies drinsteht würd ichs verneinen.Aber denke eine andere Meinung ist auch akzeptabel.

Hier sei noch erwähnt, dass im SV ausdrücklich drin steht, dass die Turnschuhe "eine ganz leichte und dünne Sohle" haben. Das ist doch ein Wink mit dem Zaunpfahl. Gut, vertreten kann man alles...aber es deutet doch sehr auf eine Abgrenzung zu "normalen" Turnschuhen hin, die nach BGH NStZ 2003, 663 als gef. Werkzeug gelten. Zumal es auf den Aspekt ankommt, ob der beschuhte Fuß eine erheblich größere Gefahr birgt als der unbeschuhte Fuß (vgl. SK-Jeocks, 5. Aufl., § 224 Rdn. 20).

Ja aber das ist egal ob sie eine leichte und dünne Sohle haben. Schau mal im Leibziger Kommentar zu §224 RN 21 nach: "wenn Straßen oder Turnschuhe bei Tritten in die Genitalien, ins Gesicht oder andere empfindliche Körperstellen" Dort stehen dann auch genügend Fussnoten zu Gerichtsurteilen in denen Schuhe als Waffe angesehen werden. Also ich bejahe das hier absolut unproblematisch..

Absolut unproblematisch, ja das nenne ich wissenschaftliches Arbeiten. Es gibt zu dem Thema ein BGH-Urteil, danach ist bei Schuhen IMMER auf den Einzelfall abzustellen. In dem Urteil heißt es zwar auch, dass normale Turnschuhe immer ein gefährliches Werkzeug sind bei Tritten ins Gesicht, aber überleg mal warum Herr Jung in den Sachverhalt schreibt, dass diese eine leichte und dünne Sohle hatten. Macht er das vielleicht aus Spaß, weil noch zu viel Platz war oder wenn es so unproblematisch ist, um uns zu verwirren?? Ich würde eher davon ausgehen, dass es eine wichtige Rolle bei der Falllösung spielt.

Les dir den Sachverhalt doch einfach nochmals durch. Da steht nicht: "er lief ihm über das Gesicht" oder "trampelte drauf rum", sondern er TRAT ihn. Treten tut man mit der Schuhspitze bzw. dem Spann. Die Beschaffenheit der Sohle (das ist, falls du's nicht wissen solltest, das was unter dem Schuh ist) spielt also garkeine Rolle. Ob ich dir mit Balettschuhen oder Jogginschhen ins Gesicht trete macht sogut wie garkeinen Unterschied. Anders siehts natürlich bei Schuhen mit Stahlkappen aus, aber ansonsten gibt es keinen Unterschied zwischen modischen Sportschuhen mit ganz leichter und dünner Sohle oder Straßen oder Turnschuhen. Du verstehst was ich meine? Die Beschaffenheit der Sohle spielt meiner Meinung nach einfach keine Rolle...

Deiner Meinung nach steht also ein unnötiger Satz im Sachverhalt... Du scheinst echt was von deiner Sache zu verstehen.

Das ist natürlich ein starkes Argument, was mich vollends überzeugt hat. Begründest du den Zusammenhang zwischen der Beschaffenheit der Sohle und der Gefährlichkeit genauso in deiner Arbeit oder stellst du dich einfach dumm und machst so als bestünde ein Zusammenhang? Beides nicht gerade wissenschaftlich, aber ansonsten hast du ja keine Möglichkeit, das von dir gewollte Ergebnis zu erzwingen...

Ganz ruhig Leute, laut BGH ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Unproblematisch ist also mal gar nix. Mit einer guten Begründung kann man hier bestimmt zu jedem Ergebnis kommen, aber ich denke auch nicht, dass das mit den leichten Sohlen umsonst drin steht.

1. hab Urteile gefunden wo drinsteht ,dasses bei Tritten ins Gesicht EGAL ist mit welchem Teil des Schuhs getreten wird ( Spitze , Sohle oder sonstwas) .

2.Die Sohle schließt ganz vorne ab, Ballerinas und Joggingschuhe machen schon einen Unterschied,da Ballerinas vorne nur Stoff haben,Turnschuhe nicht aber ich verstehe was Du meinst.

3. Man kann entweder sagen Nein,kein gef.Werkzeug wg Beschaffenheit wie im Sachverhalt angegeben oder Ja,wie BGH sagt bei Tritten ins Gesicht (+) weil dann Beschaffenheit egal. Das kann ja jeder selbst entscheiden.

4. Leute hört bitte auf zu streiten,ich hab mir ne riesen Arbeit gemacht diese dumme Seite zu sortieren also bleibt bitte höflich und argumentiert sachlich so dass jeder etwas von eurer Diskussion hat und sich für eine Meinung entscheiden kann.Das muß hier nicht so werden wie auf der Schulrecht-Seite.Hier soll es um die Hausarbeit gehen und man kann hier sachlich diskutieren aber nicht bernunden mit Beleidigungen.Es bleibt schließlich jedem selbst überlasen wie er argumentiert bzw. sich entscheidet und wenn man schnell zu einem Problem hier was nachlesen will hat man keine Lust sich sowas anzukucken. X-( Peace!

b) Plakatwand

Also die Wand hab ich als gefährliches Werkzeug durchgehen lassen. Googelt mal nach "Wand" und "gefährliches Werkzeug". Dass die Wand als Holz ist macht, denke ich keinen Unterschied in der Beurteilung.

Hat einer von euch was gutes gefunden bezgl der Plakatwand als gefährliches Werkzeug?

im Rengier steht,dass man den meinungsstreit entscheiden müsste.die hm sagt nur bewegliche gegenstände seien gefährliche werkzeuge,danach also plakatwand nicht.ich folge der ansicht im rengier:nach art der konkreten verwendung und art der beschaffenheit schon.

denkt ihr, dass es nicht besser ist der hM/Rspr zu folgen???

Nicht unbedingt. Rengier führt doch auch den schönen Vergleich auf: Ist eine Kreissäge, in die jmd gestoßen wird kein gef. Werkzeug, aber eine Kreissäge, die man auf jmd wirft schon??? Da ist was wahres dran. Ich denke, dass die Wand aus Holz ist, soll uns nur verwirren! Weiter steht doch im SV, dass der N mit "großer Wucht gegen die Plakatwand" geschleudert wird.Klar, es ist streitig...aber das ist nunmal unser Job, uns für eine Meinung zu entscheiden! Man könnte doch auch sagen, dass in der Situation die Gegahr nicht vom Schleudern selbst ausging, sondern nur von dem Aufprall auf die Wand. Wenn man das so sieht, fungiert sie als Werkzeug...wenn auch ein unbewegtes (SK-Joecks folgt der Rechtsprechung und verneint unbewegliche Gegenstände als gef. Werkzeug, § 224 Rdn. 21; Rengier sieht das anders:StR BT/2, 6. Aufl., § 14 Rdn. 16).

Dann erklär mir doch mal bitte ob die Kreissäge beweglich ist oder nicht ! Denn wenn sie beweglich ist dann kannste das Bsp stecken .Es ist nämlich scheiss egal für die eigenschaft als gefährliches Werkzeug ob das Opfer in das Messer läuft oder ob man es in das Opfer ramt.

-> Ein Messer ist ja auch beweglich. Da ist es egal. Aber eine Kreissäge ist im Allgemeinen nicht beweglich, sonst wäre das Bsp ja fürn Popo. Laut Kindhäuser und Joecks sind NUR bewegliche Sachen Werkzeuge. Rengier sieht das anders mit dem oben genannten Bsp. Es soll doch nur verdeutlichen, dass man auch unbewegliche Gegenstände einem Werkzeug gleich einsetzen kann, also auch so bewerten müsste, wenn der Täter es als Werkzeug gebrauchen WILL! Beides ist gut vertretbar, weil § 224 Abs. 1 Nurmmer 5 ja auch noch da ist! Mit der richtigen Argumentation ist es gleichgültig, welchen Weg man geht! Ja!!!

Wie ist das denn wenn ich das gef. Werkzeug verneine muss ich dann § 224 Abs.1 Nr 5 prüfen???Und wie prüfe ich das?

Das hab ich so auch so gemacht, allerdings Nr.5 auch verneint, da im Sachverhalt dazu zu wenig Angaben sind. einfach schreiben, dass eine lebensgefährdende Behandlung hier nicht vorliegt...

Kleiner Tipp: Dazu gibts nen tollen Aufsatz von Herrn Jung in der JuS 2000 Hft.12 S. 1194 f

3.2 ) Fesseln

Das Fesseln ist glaube ich nur 239 Freiheitsberaubung. Bei der Geldbörse hab ich 249 abgelehnt und dann Diebstahl bejaht!

durch das fesseln wird die wegnahme ermöglicht... t fasst den entschluss zwar erst nachdem n schon gefesselt ist, aber hab n paar fundstellen, die bejahen den raub trotzem wegen gewalt durch unterlassen und so!!!

Ich denke aber daß es an der finalen Verknüpfung fehlt!!!

Also habe dazu drei meinungen dazu gefunden und ein teil der literatur lehnt den Raub ab der andere Teil bejaht den Raub!! Und der BGH scheint sich noch nicht wirklich zu einer richtung entschieden zu haben!!

Habe bei Joecks n hinweis aufn BGH urteil gefunden, dass raub angenommen werden kann wenn der täter ne garntenstellung hat, und das hat er hier ja (ingerenz) und eigtl find ich das ziemlich genial, und außerdem würde ich annehmen dass sogar schwerer raub durchgeht, weil er ja ein gefährliches werkzeug (den totschläger!!!) bei sich führt! seh nur ich das so oder sind da noch mehrere meiner meinung???

Wow Applaus, du hast gerade einene Hinweis auf eines der Hauptprobleme im Sachverhalt gefunden.

Mal ne Frage macht ihr hier 239 in Tateinheit mit 240 und Tateinheit mit 229 ? Weil Sowohl Freiheitsberaubung wie auch Nötigung passt hier ja wie die Faust auf's Auge oder tritt hier ein Paragraph hinter dem anderen zurück? Wer echt gut, wenn das jemand wüsste!

3.3) versuchtes Tötungsdelikt

Wie seht ihr das mit dem Totschläger?

ich denke, dass der Totschläger als ein versuchter totschlag/ mord angesehen werden muss ("garaus machen")

Sagt mal, muss ich hier dann 211,212,24,22 prüfen?Gehört das dann alles zusammen?Finde es etwas verwirrend mit diesem Rücktritt vom unbeendetet Versuch.Wie habt ihr das da gemacht?

ich bin da auch total verwirrt. wenn man §§212,211,22,23 prüft muss man ja ein tatbezogenes und ein täterbezogenes mordmerkmal bejahen. da passt aber garnichts. muss man da einfach weiterprüfen und dann unten am schluss nur §§212,22,23 bejahen? oder prüft man direkt nur versuchter totschlag §§212,22,23 ohne probleme??? bin dankbar für ne antwort.

Wo steht das denn genau daß man beide Mordmerkmale bejahen muss?

sowas steht doch im prüfungsschema im rengier S.17 (s.16), oder?? oderhat jemand für die prüfung ne bessere idee???

Seht ihr den Tötungsvorsatz als dolus eventualis oder als dolus directus?

Hat hier jemand sonstige niedrige Beweggründe bejaht?

irgendwo hab ich gelesen eifersucht kann ein niedriger beweggrund sein und wut auch wenn sie auf nem anderen niedrigen beweggrund aufbaut.deshalb hab ich es bejaht.vorsatz weiß ich nicht. würde sagen dolus directus 2. grades.aber wie oben schon gesagt wurde reicht ja auch dolus eventualis.

HILFE! Mir ist der Sachverhalt irgenwie auch nicht klar! Heisst dem nebenbuhler den garaus machen dass er primär seinen Konkurrenten weghaben wollte oder ob es ihm primär auf die Tötung des Nebenbuhlers ankam, dass er ih also unbedingt per Tod beseitigen wollte-doch eher letzteres oder?

3.4 ) Erfolgsqualifikation im Versuch

>wegen der str-hausarbeit: ist T gegen N ein erfolgsqualifizierter Versuch oder eine versuchte Erfolgsqualifikation????????? Oder gar nichts von beidem?

Ich prüfs als einen erfolgsqualifizierten Versuch. Für ne versuchte Erfolgsqualifikation ist mir der Sachverhalt nciht klar genug .... das geht irgendwie nciht so in einem --- wusch :) Wo wir schon beim Versuch sind ... wie siehts aus mit Rücktritt???

Wie kommst du denn darauf???

In welchem Zusammenhang prüft ihr denn den erfolgsqualifizierten Versuch? Wie kommt man denn zu dem Erfogsqualifizierten Delikt ? Der N müsste dazu Tot sein und nen versuch gibt es nicht bei erfolgsqualifizierten Delikten ,da ja für den Versuch Vorsatz notwendig ist und der gerade bei der erfolgsqualifikation fehlt .

In welchem Zusammenhang prüft ihr denn den erfolgsqualifizierten Versuch? Wollte außerdem noch fragen, ob dieser Kurs von Müller Theorie und Praxis der Absprache im Strafprozeßrecht) auch eine Schlüsselqualifikation ist? Ob es also reicht, wenn ich diese Vorlesung und die Englischvorlesung besuche und dann brauche ich ja nur noch die drei Scheine, oder? Wie kommt man denn zu dem Erfogsqualifizierten Delikt ? Der N müsste dazu Tot sein und nen versuch gibt es nicht bei erfolgsqualifizierten Delikten ,da ja für den Versuch Vorsatz notwendig ist und der gerade bei der erfolgsqualifikation fehlt .

Erfolgsqualifikation kommt für mich gar nicht in betracht, da die schwere Folge ( Tod des N ) nicht eingetreten ist und T auch nicht versucht hat den N zu töten, oder? Prüft ihr irgendwas, weil das Kind aufgrund der schlechten Behandlung durch T nicht sprechen kann?

Also ein erfolgsqualifizierter Versuch kommt mal gar nicht in Frage dazu müsste N tot sein. Und eine versuchte Erfolgsqualifikation ist mE auch zu weit hergeholt. Dafür müsste T den N verprügelt haben und dabei gleichzeitig Tötungsvorsatz gehabt haben, ohne dass der Tod eingetreten ist. Als er ihn aber verprügelt hat gab es noch keine Hinweise auf einen Tötungsvorsatz im Sachverhalt --> also nur KV. Und als er ihn töten wollte (ausholen mit Totschläger), da hat er ihn nicht mehr verprügelt --> also nur Versuch 212,211. Ich würde das mit 227 weglassen!

- Dies ist bei uns nicht der Fall :) (zumindest meiner Ansicht nach)

Wieso wurden beide nur evrsucht die KV als Grunddelikt ist doch wohl vollendet ????

- Ein versuchter Totschlag/ Mord verdrängt IMMER eine versuchte Körperverletzung. Es ist - entschuldige bitte- unnötig bei bejahtem verscuhten Mord (oder Toschlag) noch eine versuchte Körperverletzung zu prüfen *grins*

D.h. nicht nur die Quali, sondern auch noch das Grunddelikt wurden beide nur versucht.

dann heißt das,ich muß zusätzlich zu den drei anderen kv , wg des totschlägers versuchte körperverletzung und versuchte tötung prüfen?oh je....wo ist denn das gut erklärt mit dem doppelten vorsatz.wessels at?das muß ich dann wohl nochmal machen.danke für die erklärung!! :-))

Also versuchte KV mit Todesfolge zu prüfen halte ich für absolut überflüssig. Wenn man das macht, müsste man eigtl auch konsequent sein und beim Raub noch Diebstahl, Nötigung, Unterschlagung, Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs prüfen. Dazu kommt noch Diebstahl, Unterschlagung, möglicherweise Raub und Sachbeschädigung an dem Benzin das T im Taxi verfahren hat. Schließlich sind die Tatbestände ja erfüllt, es tritt alles erst auf Konkurrenzebene zurück. Ich habe das alles nicht gemacht und die 25 Seiten haben trotzdem gerade so gelangt.

Sorry, aber ihr seht da doch irgendwelche Probleme wo gar keine sind und baut und konstruiert euch dann krampfhaft einen Versuch der Erfolgsqualifikation zusammen! Im Moment als T mit dem Totschläger ausholte hatte er mE nur Tötungsvorsatz. Das ganze hat doch dann mit ner KV gar nix zu tun (wenn Tod gewollt, dann auch KV gewollt!). Würde einfach versuchter Mord/Totschlag mit Rücktritt prüfen. Das ist schon kompliziert genug :)

Versteh aber nicht, was gegen eine Prüfung eines versuchten 211,212 mit Rücktritt sprechen sollte. Mit welchem Argument ist der hier nicht so zu prüfen?

Versteh ich nicht. Damit ist dann doch schon alles abgedeckt!

3.5 ) Diebstahl oder Gebrauchsanmaßung bzgl. des Taxis

also ich hab beim fahrzeug nicht diebstahl sondern gebrauchsanmaßung.?

hallo! kann mir jemand kurz sagen, ob ich das richtig verstanden habe...also §248b tritt wegen der subsidiarität hinter §242 zurück. ist bezüglich des taxis §242 (+)? denke schon oder??? eine antwort wäre nett ;-) Danke!

also ich denke, dass der T keine zueingnungabsicht hatte. bin nämlich davon überzeugt, dass er das taxi nicht dauerhaft enteignen wollte.

Danke für die antwort. also hast du §242 verneint und bist zu §248b gegangen??? da nichts im sv steht kommt es wohl auf die argumentation an....aber denke, mittlerweile genauso. hab gestern 242 verneint und bin dann zu 248b. ;-)

also ich prüfe diebstahl nur kurz an beim taxi, is aber wohl gebrauchsanmaßung! nötigung oder diebstahl prüf ich einzeln gar nicht bzgl. der geldbörse, das is wohl auf jeden fall raub wenn nicht sogar schwerer raub! weil da is ja dann eine nötigungshandlung schon drin enthalten

Ich hätte da mal 2 Fragen und hoffe mal, dass mir da jemand helfen kann. Erstens komme ich bei der Wegnahme des Taxis im Ergebnis zu Raub und nicht zu Diebstahl( da T ja Gewalt anwendet um das Taxi zu stehlen) beim Geld aber Diebstahl, was ist denn daran falsch? Außerdem wollte ich mal fragen, wie ihr den Mord an K und O prüft, ob ihr 211/212 nebeneinander oder nacheinander prüft, gibt es dafür irgendwo einen Prüfungsaufbau im Netz?

naja der wendet ja net die Gewalt an UM ihm direkt kausal dazu das Auto klauen zu können, der braust mit dem Wagen halt einfach zu seinem nächsten Tatort. Sehe das wie oben jemand sagte eher als Gebrauchsanmaßung, weil ja die subjektive Voraussetzung "Zueignungsabsicht" einfach net wirklich da ist.. Außerdem liegt der Taxiklau in nem späteren Handlungsabschnitt, da hat er den ja schon vermöbelt und gefesselt und nimmt ihm mit dem Wegfahren auch noch die letzte Möglichkeit selbständig aus dem Wald flüchten zu können sollten die Fesseln nicht dauerhaft halten... <= 1.) ist so nicht richtig: er wendet die gewalt gerade an um das Auto zu klauen. 2.) findet sich im sachverhalt irgendwo etwas, dass er das auto wieder zurüclgeben will?denk mal drüber nach...3.) er nimmt das auto, damit N nicht fliehen kann? Riecht doch wohl stark nach verbotener phantastischer Interpretation des Sachverhaltes...

ich glaube was mit dem taxi is is ihmegal,er wills nicht dauerhaft behalten-keine zueignungsabsicht ider dauerhafte enteignungsabsicht- er willes nur um zur o gelangen zu können. ich prüfe diebstahl,lass es am subj tb scheitern unddann gebrauchsanmaßung. 2 über mir: im rengier gibts zu allem sehr gute prüfungsschemata.

Ich tu mich gerade schwer bei der Frage, ob T Rückfürhungswillen hat? Hinsicht der Aneignung kommt ja nur auf vorübergehende Aneignung an und die hat er ja, weil er sonst nicht aus dem Wald weg kommt. Aber wollte er den N dauerhaft enteignen? Das wird ja verneint, wenn es nicht vom Zufall abhängt, ob der N sein Taxi wiederbekommt. Das wäre der fall beim Abstellen bei der Polizei oder vor Ns Haustür. Aber er fährt damit ja zu O. Hängt es dann nicht schon vom Zufall ab, ob der N sein Auto wiederbekommt oder muss N sich denken können, dass T zu O fährt?

Warum eigentlich kein Raub am Taxi??? "Um die Wegfährt mit dem Taxi nicht verhindern zu können, fesselte T den N an einen Baum." N wurde doch gefesselt, dass T das Taxi mitnehmen kann und zu keinem anderen Zweck!

Seh ich absolut genauso: Gewalt - Wegnahme -Finalität (+).

Ich auch. Hab beim Taxi 249, 250 und beim Gelbeutel 249(-), 242,243 (+)

Hat eigentlich irgendjemand mal an 253,255 Streit Rspr/Lit. gedacht... oder unpassend?

dran gedacht schon. Gut, der kommt ja sowieso nur in Frgae, wenn man die Zueignungsabsicht bzgl.des Taxis ablehnt! dann müsste eigentlich der Streit her mit dem Verfügungsbewusstsein usw., dann aber mit der Literatur...

wie siehts mit schwerem Raub aus?

Und davon ist denke ich auszugehen, selbst wenn man es sehr gut meint mit unserem T.

Was ist mit dem Fesseln als schwerer Raub nach 1b)? Dazu gibt es ja genügend Rspr. Problem ist, finde ich nur, dass im SV nichts von irgendeinem Strick, Kabel... also einem gefährlichen Werkzeug/Mittel steht. Dieser wird logischerweise aber benötigt. trotzdem schwerer Raub bzgl. der fesselung oder nicht prüfen??? Danke!

3.6) Diebstahl oder Raub bzgl. der Geldbörse

warum prüft ihr bei der Geldbörse Raub? Ich würde a doch eher 242 prüfen, da die Gewaltanwendung ( das Fesseln) doch nicht erfolgt, um das Geld zu stehlen, es also an der Finalität fehlt, oder?

also ich prüfe diebstahl nur kurz an beim taxi, is aber wohl gebrauchsanmaßung! nötigung oder diebstahl prüf ich einzeln gar nicht bzgl. der geldbörse, das is wohl auf jeden fall raub wenn nicht sogar schwerer raub! weil da is ja dann eine nötigungshandlung schon drin enthalten

durch das fesseln wird die wegnahme ermöglicht... t fasst den entschluss zwar erst nachdem n schon gefesselt ist, aber hab n paar fundstellen, die bejahen den raub trotzem wegen gewalt durch unterlassen und so!!!weil immer noch ein zeitlicher und räumlicher zusammenhang zwischen der nötigung und der wegnahme vorliegt

reicht das aus für gewalt durch unterlassen?da gibts doch nen meinungsstreit wg garantenstellung bzw ingerenz weil täter die gefahr die er geschaffen hat nicht wieder beseitigt hat.kann man nicht auch so zum selben ergebnis kommen.er hat zwar nicht gefesselt um wegnahme zu ermöglichen,aber die gewalt(das fesseln)das einem anderen zweck diente zum raub ausgenutzt.wenn der täter nur die wirkung der gewalt ausnutzt ohne dass die nötigungshandlung andauert kommt nur diebstahl in betracht.aber hier dauert das fesseln ja noch an,dh die körperliche zwangswirkung wird aufrechterhalten und dient jetzt dem zweck der sachentwendung.hier ist laut wessels/hillenkamp bt2 seite 170 rn 334ff raub zu bejahen.da kommt man doch dann auch zum raub ohne raub durch unterlassen prüfen zu müssen oder?ich bin nicht sicher weil ich manche sachen doch noch sehr widersprüchlich finde..

wird § 249 jetzt doch bejaht? bin grad total verwirrt. wäre dankbar, wenn mir jemand kurz weiterhelfen könnte. danke!

bei mir scheidet der raub wegen der finalen beziehung zwischen wegnahme und nötigung aus,bin da der "situation ausnutzen" meinung gefolgt, man kann aber die "keine zeitliche" zensur meinung vertreten.

Da muss, denke ich, auf jeden Fall ein Meinungsstreit her. Den Raub kann man mit guter Begründung ablehnen. Würde ihn jedoch eher bejahen um die ganze Problematik mit dem Unterlassen noch reinzukriegen...

4.) Mord oder Totschlag bei O und K

Hallo, ich grübele die ganze zeit schon, ob das Ersticken mit einem Kissen das merkmal der Grausamkeit erfüllt. Ich würde im Ersticken etwas sehen, was über das zur Tötung erforderliche maß hinausgeht. habe aber dazu keine Rechtsprechung o.ä. gefunden. Wie seht ihr das?

Also ehrlich gesagt hab ich darüber gar nicht erst nachgedacht weil ich denke wenn man jemanden erstickt geht das nicht über das für die Tötung(durch ersticken) erforderliche maß hinaus.Es wäre wohl eher grausam wenn der T pausieren würde und dann wieder das gesicht ins kissen drücken würde so dass die tötung viel länger dauert als wenn er ihr gesicht permanent ins kopfkissen drückt.Das ist mal meine meinung,hab bis jetzt jedoch noch nix dazu gelesen,kann also auch alles totaler mist sein was ich denke :)

hat jemand von euch ein mordmerkmal bzgl der tötung der O gefunden??? ich hab kein passendes gefunden. kann es sein, dass es dann nur bei §212 bleibt??? wäre dankbar für eine antwort ;-) das bleibt auch mit Sicherheit nur bei 212. fraglich ist , ob man Heimtücke/niedrige beweggründe vielleciht anprüft...

Also Leute der T hat O umgebracht weil sie ihn genervt hat, für mich schreit das nach niedrigem Beweggrund. Wenn ich jeden umbringen würde, der mich nervt... Also nein die Tötung steht hier in keinem nachvollziehbaren Verhältnis mehr zum Motiv.

mal ganz langsam mit den niedrigen Beweggründen... lies mal im Joecks oder Tröndle/Fischer oder sonstwo nach... nur weil jemand einen nervt und man ihn deshalb umbringt ist das noch lange lange kein n.Beweggrund... aber wenn du ne Entscheidung findest in der se jemanden wegen genervt sein auf nBG verurteilen dann schreib se doch mal hier rein... ich hab nichts der gleichen gefunden...

Also ich habe zu dem Thema wirklich genug gelesen. Niedrige Beweggründe liegen insbesondere dann vor, wenn in der Tat eine überzogene Eigensucht des Täters zum Ausdruck kommt und wenn der Anlass in keinem Verhältnis zur Tat steht. Wie gesagt, wenn mich einer nervt steht das in keinem Verhältnis zu einer Tötung. Wenn ihm ihre Kritik auf die Nerven ging, hätte er ja nicht mit ihr zusammen sein müssen. Aber anstatt einfach wegzugehen, tötet er sie. Das ist Eigensucht pur. Damit er seine Ruhe hat, muss jemand anders eben auch mal sterben. Ich sehe auch nicht ein warum ich dafür ein Urteil brauche; vielleicht kannst du mal ein Urteil nennen, wo jemand in so einem Fall nur wegen 212 verurteilt wurde?!?

Nee ich kann dir nur etliche nennen, in denen bei "auf die nerven gehen" ein mord abgelehnt wurde (hab bei juris einfach nBG eingegben und mir da so alles durchgelesen- da is genug was dagegen spricht) aber denke es kann eh jeder machen wie er denkt und meint- kommt ja wie üblich auf die argumente an... Und du brauchst schon irgendnen Beleg dafür, warum du bei ihm jetzt einen nBG annimmst... EInfach so hinschreiben reicht ja net

Ja OK ich denke man kann beides vertreten. Einfach so hinschreiben wär auf jeden Fall Quatsch. Aber gerade bei niedrigen Beweggründen kommt es ja sehr auf den Einzelfall an und damit mE mehr auf eine gute Begründung als auf Belege aus anderen Fällen.

* 2.Teil der Hausarbeit als BGH-Urteil

Hat jemand das Motivbündel des T irgendwie berücksichtigt? Kann man da bspw. Habgier bejahen, obwohl eigentlich nicht klar und eindeutig festzustellen ist, welches das tatbeherrschende Merkmal ist( könnte genauso der nBG sein). Eine Wertung nach Wichtigkeit und Priorität seines Motivs erscheint gar nicht so einfach...?

Habt ihr jetzt Verdeckungsabsicht + oder - ? Danke!

5.) Prüfungsschemata/ Prüfungsreihenfolge/was prüft ihr?

Also ich hab mir das mal angeschaut und bin zu folgenden Sachen gekommen: erst 3 mal KV, dann versuchte KV bzw. Totschlag, allerdings was war es nun? Reicht seine Absicht aus um es als Totschlag zu klassifizieren? Dann Freiheitsberaubung, Diebstahl an der Geldbörse, Diebstahl am Taxi, Fahrlässige KV wegen Unterkühlung und dann Totschlag bei Frau und Mord (Habgier) Kind. Habt ihr noch nen Paragraphen gefunden, wegen Zeugenbeseitigung oder so;) oder grundsätzlich noch was anderes? Und die farhlässige Körperverletzung war doch in Tateinheit mit der Freiheitsberaubung wie ist denn soetwas dann im Gutachten zu machen mit Tateinheit?

Zeugenbeseitigung nennt man Mord!!!

Richtig! ;-)

Habt ihr in irgendeiner Form §240 oder §241 geprüft?

Nee, ist meines Erachtens mit der Freiheitsberaubung indiziert.

mit welchem delikt fängt ihr an? man fängt doch mit dem schwerwiegenderen an, oder???

Ich gehe chronologisch vor. Also von oben nach unten ;-)

Prüft jemand § 221? oder 234 ?

Wie siehts eigentlich mit 316 a aus? sicherlich anzuprüfen oder?

Ja, 241 nicht!

=So ich wollt jetzt solangsam auchmal anfangen und hab mir den Fall durchgelesen und in 10 Hauptkomplexe unterteilt:=

oder? :)

also für 225 seh ich keinen Anlass. das Kind war doch nicht in der Obhut von T oder ihm von O überlassen worden.

Hallo! du hast sehr viele §§ oben aufgeführt, aber wir haben ja nur max.25 seiten zur verfügung, wenn man da die wichtigen sachen genau aufführen will, dann kann man nicht noch alles was von vorneherein ausgeschlossen ist auch noch anprüfen. oder??? bin grad etwas verwirrt. nachher kommt das wichtige zu kurz?????????????? :(

Das ist halt die Kunst! Denke mal bspw. die KV (Schläge), das Fesseln, der Totschlag bei O usw. ist relativ klar und braucht daher wohl nicht viel Platz! Anprüfen einzelner Delikte nimmt auch nicht soviel in Anapruch, so dass du dann knapp 20 Seiten für alles Problematische hast! Das dürfte genügen und wird schon klappen!

Ist das nicht bei der O auch Mord und bei dem N versuchter Mord? bei o hab ich mord aus niedrigen beweggründen.bei der def. steht nämlich hass,wut etc. und im sachverhalt steht weil er genervt war.is das vertretbar?bei n weiß ich nicht wegen mordmerkmal.is das nicht auch mord aus niedrigen beweggr.wg eifersucht?

Vorsicht mit der Annahme niedriger Beweggründe! Auf keinen Fall schreiben: T war eifersüchtig, also Mord.

also ist es besser wegen der o nur totschlag zu prüfen?wie macht man das dann mit dem vorsatz?aber bei dem kind is doch auch habgier im spiel wegen den unterhaltszahlungen.habt ihr auch bezgl mord das mit der zeugenbeseitigung angesprochen?er hat zwar dran gedacht aber im sachverhalt steht auch dass das kind als zeuge untauglich ist.kann man dolus eventualis unterstellen weil er sich trotzdem absichern wollte?

Also bezüglich der Tötung hatte T ja wohl Absicht, wo willst du den dolus eventualis noch unterbringen, wenn die Verdeckungstat Absicht erfordert?

prüft jemand räuberische Erpressung?muß man das anprüfen wenn mans eh verneint?

prüft jemand nötigung weil der verspricht ihn net anzuzeigen???

also ich denke, RE kommt in Frage, wenn du Raub beid er Geldbörse verneinst und auch wenn dus beim taxi verneinst. Beides prüfen ist blöd. ich weiss nur nicht wenn Finalität bei geldbörse (-), wie ist das bei der Erpressung. da steht nirgends was zu drin. Beim taxi wenn ZA (_) muss man swohl prüfen.Das mit der Nötigung bin auch noch gerade am ausklamüsern. Eigentlivh hat er ihn dazu genötigt, aber mit gewalt iegntlich ja nicht, eher mit Drohung, aber was ist mit dem Vorsatz? Und §241?

denke das sind eher konkurrenzfragen oder???

5.) Probleme aus dem AT

* Hilfe: Wenn ich einen Mord prüfe und es stellt sich heraus es war keiner, sondern nur Totschlag, da das einzige Mordmerkmal welches in betracht kommt nicht einschlägig ist, muss ich dann, das Gutachten an dieser stelle abbrechen und ein neues schreiben oder kann ich einfach weitermachen und im Ergebnis dann den Totschlag bejahen?

Welche AT Probleme habt ihr denn gefunden? Also ich hab nur den Rücktritt beim Versuch beim Totschläger. Sonst noch was...?

kurze frage: prüft man wirklich bei jedem delikt den vorsatz mit allen varianten? oder prüft ihr den vorsatz nur bei den großen wichtigen delikten ausführlich und bei den kleinen delikten kurz??? antwort wäre nett. :)

Vorsatz etc ist immer kurz anzusprechen, ausführliche Antowrten werden wohl nur bei Problemen in diesem Bereich erwartet... Aer TB,Rw,Schuld müssen immer angesprochen werden.

Habt ihr den Tötungsvorsatz bezüglich N bejaht? Ich tendiere ja zu ja wegen dem "garaus machen", aber bin da immer vorsichtig. Wie seht ihr das?

Hallo- Hab kurz zwei Fragen. Wie macht ihr das,schreibt ihr jedes mal bei jeder prüfung den gleichen sermon hin zB bei der kausalität und ihren theorien oder macht ihr das einmal ausführlich und dann nur noch kurz (sei denn problematisch) zweite frage: muss ich jedes mal wenn ich irgendne definition oder sowas hinschreibe eine fußnote setzen oder reicht es wenn ich sie nur einmal hinschreib??? danke für die antwort

Ich denke, dass Kausalität in der ganzen Hausarbeit gar keine Rolle spielt und deswegen ich nie irgendwelche Theorien anführen werde! Die Fußnoten würde ich immer nochmal angeben: wenig Stress und kann nichts schaden!

Also wenn ich das richtig verstanden habe, prüft man Kausalität und objektive Zurechenbarkeit usw. nicht, sondern schreibt nur kurz hin das sie gegeben ist, oder?

ja,ich prüfe das auch alles nur kurz an ,weil unproblematisch

PROBLEM versuchtes tötungsdelikt siehe oben

TÖTUNG an O ist das jetzt §212 oder §§212, 211 ??? welches prüfungsschema habt ihr benutzt?? gibt viele..ua auch sehr viele umständliche. und wenn man prüft..muss man da noch auf kausalität, zurechnung, etc (KURZ) eingehen????würd nur kurz drauf eingehen.

HAT JEMAND AM SCHLUSS ETWAS ÜBER DIE KONKURRENZEN DER EINZELNEN DELIKTE GESCHRIEBEN???? danke für die antwort

ich denke das werde ich noch,muß mich da aber erst mal einlesen ,hab nämlich keine ahnung...verdrängt ein versuchtes tötungsdelikt die körperverletzung?ich denke bei so vielen verwirklichten delikten muß man auf jeden fall kurz auf konkurrenzen eingehen.

221, 225, 234, 240, 241, 316 a: ja oder nein??? Danke schonmal!

6.) Formalia

Weiß jemand, in welcher Reihenfolge man Sachverhalt, Deckblatt, Literaturverzeichnis, und Gliederung angeben soll? nummiert man in römischer Aufzählung dort alles durch?

ich habe gelesen erst Deckblatt, dann Sachverhalt,dann Gliederung,dann Literaturverzeichnis.Dieses Sachen mit römischen Ziffern,die Hausarbeit an sich mit arabischen Ziffern.Steht aber auch in jedem Buch anders.

Weiß jemand wie man einen Drittel Rand bei Word einstellt? Ich hab da nur die Auswahl an festen cm Angaben und muss der Rand nur links groß sein oder muss der Text in der Mitte stehen und auf beiden Seiten zusammen 1/3 Rand ergeben?

Also wenn da steht ein Drittel Rand links, vermute ich mal das heißt nicht 1/6 Rand links und rechts!!! 1/3 sind übrigens 7 cm das kannst du in Word einstellen.

Wie gibt man die Hausarbeit denn ab? einfach zusammengeheftet? oder im schnellhefter, oder in einer mappe, oder wie, oder was?

* Aktuelle Urteile der Bundesgerichte dürfen auch mit ihrern URL zitiert werden.

Wikipedia als Quelle? Wie stellst du dir das vor? Welchen Sinn sollte es machen, wenn man auf Quellen verweisen dürfte, welche man sich jederzeit selbst so schreiben kann, dass sie passen...???

Mal noch ne Frage: Was ist eine Propädeutische Hausarbeit und ist unsere eine solche?

Kann mir vielleicht jemand bzgl der Konkurrenzen helfen?Damit komm ich gar nicht klar!Wär nett wenn mir jemand antwortet!!

Keine Ahnung ob das alles so richtig ist, war mir aber das logischste. Konkurrenzen waren für mich immer ein Buch mit sieben Siegeln. ;-)

Freiheitsberaubung tritt nur hinter Raub zurück, wenn sie das für den Raub erforderliche Maß nicht überschreitet. Das ist hier aber der Fall, also Idealkonkurrenz!

WIE WIRD DIE HAUSARBEIT ABGEGEBEN? GELOCHT? EINFACH IM SCHNELLHEFTER?

Hallo Ihrs. Ist es eigentlich "tödlich" wenn man 1,5 seiten mehr abgibt? Ich bin jetzt bei 26,5 seiten und kann wirklich nichts mehr weglassen. Ich weiss es steht unterm Sachverhalt darf niht überschreiten... aber sie tuts nun mal... was meint ihr??? * 1,5 seiten mehr kannste ohne probleme abgeben - normalerweise sind 10% mehr ok, aber was ist schon normal :)

ist die unterkühlung nun 223. 13 oder 229??????

ich hab normale KV. als Tathandlung halt eben die Fesselung, Unterlassen aber auch mÖglich. 229 würde ich nicht machen. T nahm das schon billigend in Kauf

danke erstmal für deine antwort!Hab mittlerweile ein paar meinungen eingeholt und alle meinten das gleich, also 223,13...einfache kv hab ich erst auch überlegt,aber eigentlich schließen sich beide gegenseitig aus,genauso 223,13 und 229. Unterlassen klingt auch irgendwie logisch*grübel* Naja..jetzt kommt der endspurt,viel glück an alle!


Prüft jemand bezüglcih der unbezahlten Taxifahrt Diebstahl oder BEtrug?

IN DIESEM SINNE : FROHES SCHAFFEN ; ICH HOFFE IHR KOMMT BESSER VORWÄRTS ALS ICH {OK}

Dieser T soll hängen!!! Der würd bei mir erst wieder mit den Füßen voraus ausm Knast kommen... oder anschließend in Sicherheitsverwahrung oder so....

Ahja...Toller Kommentar...Gott sei Dank bist du kein Richter...

Hallo Allerseits! Hat von euch irgendjemand Beleidigung geprüft?(Ist jetzt zwar sowieso zu spät, würd mich aber mal interessieren...)

HausarbeitSem3 (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:11 durch anonym)