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Die HausArbeit ist neben d eine weitere Form der Leistungskontrolle. Dazu benötigt man eine TextVerarbeitung (Diskette reicht nicht, OVG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2002, 3 Bs 156/02, JurPC Web-Dok. 331/2003).
1. Im Semester (bzw. in den Semesterferien)
Üblicherweise werden pro Übung zwei Hausarbeiten geschrieben, von denen man mindestens eine bestehen muss.
Häufig wird eine Hausarbeit in den Ferien vor der Übung geschrieben, die zweite während des Semesters parallel zur Übung. Gängig ist aber auch, nur während der Ferien Hausarbeiten zu schreiben. Es kann eine gemeinsame Ferienhausarbeit ausgegeben werden, die sowohl für die vergangene als auch die kommende Übung zählt. Der Student muss sich dann allerdings für eine entscheiden, die selbe Hausarbeit für beide Übungen abzugeben geht nicht.
Die genaue Vorgehensweise kann auch innerhalb eines Bundeslandes von Uni zu Uni verschieden sein.
1.1. Beispiel Saarland
Da die Sache mit den Übungen an keiner Stelle richtig erklärt wird, außer in der JAO, die aber scheinbar niemand wirklich liest, wollte ich mal kurz erklären, wie das mit den Hausarbeiten und Übungen in Saarbrücken ist.
Um das Examen irgendwann ablegen zu können, muß man die drei Großen Scheine in Straf- Zivil- und Öffentlichen Recht haben. Diese erwirbt man in den Übungen für Fortgeschrittene.
Diese laufen wie folgt ab:
In jeder Übung werden zwei Hausarbeiten angeboten. Und zwar eine in der Vorlesungsfreien Zeit vor der Übung und eine in der Vorlesungsfreien Zeit nach der Übung, also immer zwischen Sommer- und Wintersemester, bzw. umgegekehrt.
Außerdem werden wärend der Übung drei Klausuren, die dreistündig geschrieben werden, angeboten.
Von diesen Leistungskontrollen muß man, zum Erwerb des benötigten Übungsscheines, eine der Klausuren und eine der Hausarbeiten bestehen, also mindestens mit vier Punkten abschließen.
Zum Wichtigsten:
Termine für die Übungen
Der Studienplan sieht folgendes vor:
Strafrechstübung im 4. Semester, Zivilrechtsübung im 5. Semester, Ö-Rechtsübung im 6. Semester.
Allerdings ist es grundsätzlich auch möglich, die Übungen ein Semester vorzuziehen, also bereits im 3. Semester damit anzufangen. Die meisten Professoren raten davon ab, aber letztendlich bleibt es jedem selbst überlassen. Problem ist, das man für die Übung eventuell schon Sachen können muß, die man erst in dem Semester behandelt, in dem man die Übung vorgezogen hat, in Strafrecht zum Beispiel Strafrecht BT, den man erst im 3. Semester hört. Wenn man aber einigermaßen engagiert bei der Sache ist, sollte das kein Problem sein.
Kann man Übungen, falls man keine der Hausarbeiten oder Übungsklausuren besteht, beliebig oft wiederholen?
- Ja.
1.1.1. Frage zur Reihenfolge
Ich schließe jetzt gerade das zweite Semester ab, macht man die Hausarbeit (in StrafRecht) normalerweise in den Semsterferien nach dem 3ten Semster, oder in den Semesterferien nach dem 4ten Sem? Soweit ich das bis jetzt verstanden habe, macht man im 3ten Semster die "Klausuren" und nach dem 3ten die Hausarbeit in StrafRecht, stimtm das so? Dann würde ich nämlich jetzt mein HA machen und müsste dann ja im 3ten Sem nur noch eine der KLausuren bestehen, oder täusch ich mich da?
1.2. Beispiel Berlin
Die Humboldt Universität stellt in der Regel nur Ferienhausarbeiten, nicht parallel zur laufenden Übung. Man schreibt dann eine Hausarbeit vorher und eine nachher. Dies hat den Vorteil, dass man die Hausarbeit nicht neben der Lernerei für Klausuren und andere Veranstaltungen schreiben muss.
Es wird aber jeweils nur eine einzige Hausarbeit pro Fach gestellt, weshalb man bei der Abgabe angeben muss, ob die Hausarbeit für die kommende oder die vergangene Übung zählen soll.
Das funktioniert natürlich nicht, wenn es die entsprechende Übung nicht in jedem Semester gibt (z.B. in der WahlfachGruppe). Es wird dann eine Ferienhausarbeit vorher geschrieben, die zweite läuft parallel zu den Klausuren.
Die Freie Universität Berlin handhabt das für alle propädeutischen Hausarbeiten (im Grundstudium) und Übungen (im Hauptstudium) derart, daß eine Ferienhausarbeit gestellt wird. Eine zweite Hausarbeit (in den Übungen) läuft parallel zu den Klausuren.
2. Staatsexamen
In einigen Bundesländern wird auch auch im 1. StaatsExamen eine Hausarbeit geschrieben. So wird in NRW derzeit im 1. StaatsExamen noch eine Hausarbeit geschrieben, die nach Wahl des Prüflings aus einem der drei Kernbereiche ÖffentlichesRecht, ZivilRecht oder StrafRecht entnommen wird. Die Bearbeitungsdauer ist auf vier Wochen festgelegt, die Anfertigung erfolgt nach den derzeit fünf Klausuren. Die Hausarbeit geht mit 20% in die Gesamtnote ein (Klausuren je 8%, mündliche Prüfung insgesamt 40%). In Niedersachsen gibt es die Hausarbeit entweder zu dem Thema des Wahlscheins (z.B. Handels- und Gesellschaftsrecht) oder dem zugrundeliegenden Rechtsgebiet (z.B. Zivilrecht). Diese fließt auch zu 20 % in die Gesamtnote ein. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen und es gibt keine Seiten-/Zeichenlimits. Dafür gibt es dann nur vier Klausuren. Dieses Verfahren soll sich aber in Kürze ändern.
Neben den juristischen Problemen hat man bei der Hausarbeit üblicherweise auch noch mit der TextVerarbeitung zu kämpfen.
3. Hausarbeiten Leitfaden
Prof. Dr. Thomas Hoeren (Universität Münster) hat im Internet einen empfehlenswerten Leitfaden zur Erstellung von Hausarbeiten unter dem Titel "Tipps für die Verfassung von Hausarbeiten und Klausuren" eingestellt:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/hausarbeit_leitfaden.pdf Hausarbeiten Leitfaden (PDF)
Weitere Leitfäden, Formatvorlagen, Musterhausarbeiten etc. gibt es kostenlos bei niederle media
Muss eine besondere Schriftart gewählt werden?
Lesbar. Scherz beiseite - keine "Comic irgendwas", sondern (wenn keine explizit verlangt wird) eine ganz normale halt (Times oder Arial meist, Vera Bitstream geht auch noch von der Lesbarkeit). Wenn ich merke, dass ich mit dem erlaubten Platz nicht hinkomme, nehme ich Arial NARROW - bringt nochmal eine oder zwei Seiten... Falls Du schreibst: Viel Glück!
OffeneFrage: Die Formalia der Hausarbeit sind mir soweit klar. Doch in welcher Form soll ich die beschriebenen Seiten abliefern? In einem Ordner, Schnellhefter, gebunden, geklammert, geheftet? Ich kann mir z.B. vorstellen, dass in einem Schnellhefter der Korrektor Probleme hat, auf dem linken Rand Bemerkungen einzutragen.
Angeblich gibt es Korrektoren, die einen Schnellhefter oder andere Hefter bevorzugen, um die Gliederung oder das Literaturverzeichnis neben die Arbeit legen zu können, aber wieviele das sind, weiß ich nicht. Ansonsten ist es Dir selbst überlassen, ob Du sie binden, als Ringheft oder in einer Schnellheftermappe willst: Das ist eine Frage des Geschmacks, des Geldes und der Zeit. Aber eine "Vorschrift" in dem Sinne gibt es nicht, und auch keine verbindlichen Ratschläge von irgendwelchen Profs. JuraBoy
4. Aufgaben online
Immer mal wieder trifft man im Internet auf Hausaufgaben-Texte:
Hausarbeitstexte für die vorlesungsfreie Zeit vor dem Sommersemester 2003 von der JuraFachschaft Münster
Strafrecht großer Schein (Thema: BrandStiftung), WS 2002/03, Köln
Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht, Sommersemester 2003, Uni Bonn
5. Lösungen online
Nach einem Bericht von heise-online entwickelt sich das Abschreiben aus dem Internet mehr und mehr zum Problem für die Unis (bezog sich allerdings nicht speziell auf Jura). Der Deutsche Hochschulverband (DHV), die Interessenvertretung der Professoren, hat deshalb die Professoren aufgerufen, "mit allen Mitteln gegen 'Plagiate durch Studierende' vorzugehen".
http://www.niederle-media.de Jede Jura Klausur und Hausarbeit kann man sich bei niederle media kostenlos herunterladen!
Rubrik Hausarbeiten beim Web-Katalog jura-lotse (s. auch JuraSuche)
Hausarbeiten.de - Hausarbeiten und Übungen (sind das Klausuren?), nach Themen gegliedert, insgesamt 832 Stück (Stand 21.09.2002) - etliche kostenlos, z.T. an die 30 € und mehr (vgl. [http://log.handakte.de/archiv/002975.shtml Handakte WebLAWg).
Hausarbeitensammlung der JuraFachschaft der Humboldt-Universität Berlin, Stand: 21. Oktober 1998
6. Fragwürdige Angebote
Am 25.07.05 wurde der folgende Eintrag aus der obigen Aufstellung "Lösungen online" mit der Begründung entfernt "Keine de-facto-Werbung für kommerzielle Prüfungsbetrüger!":
EPSnet -Internetstores-hausarbeiten24.com bietet unter http://www.hausarbeiten24.com "nach genauen Vorgaben erstklassige Hausarbeiten" an. "Diese sollen für die Kunden als Mustervorlage gelten, so dass erfolgreich eigene Arbeiten erstellt werden können."1 OffeneFrage: Wie ist die Rechtslage? Für 29,85 Euro pro Seite jedenfalls kein billiges Vergnügen.
Auch im Rahmen der Google-Werbung hat dieses Angebot schon für Diskussion gesorgt und wird derzeit ausgefiltert (siehe JuraWikiTestetGoogleWerbung/AdSense). Tatsache ist aber nun mal, dass es solche Dienste gibt. Anstatt sie "totzuschweigen" wäre es doch interessanter, sich einmal kritisch damit auseinanderzusetzen.
6.1. Wie läuft das eigentlich genau ab? (Sachverhalt)
6.2. Wie ist die Rechtslage?
In den FAQ oben genannten Anbieters (http://www.hausarbeiten24.com/html/faqs/faqs.html) findet sich folgender Hinweis:
Frage: Ist es erlaubt, die von einem Ihrer Mitarbeiter verfasste Arbeit abzugeben und als meine zu deklarieren? * NEIN! Das ist Täuschung, da die Arbeit nicht von Ihnen stammt.
(Wobei natürlich das Wort "Täuschung" eine Untertreibung ist und die Sache (juristisch gesehen) nicht ganz treffend beschreibt. Urkundenfälschung? Betrug?)
Zu den Zielen äußert sich der Anbieter folgendermaßen: "Die von unseren Mitarbeitern verfassten Arbeiten sollen dann eine Vorlage für den Kunden sein, eine Art Ideenschmiede. Denn wenn man eine Arbeit vor sich hat, die genau den Anforderungen der Lehrkraft entspricht, sollte es nicht mehr so schwer sein, seine eigene "gute" Arbeit zu erstellen."
6.3. Bewertung
6.3.1. Verwerflichkeit des Angebots selbst
Behauptet wird: "Verwerflich" ist also nicht das Angebot als solches, sondern das, was der Kunde letztendlich daraus macht.
Richtig ist: Auch bei Verstößen gegen Prüfungsrecht gibt es Anstifter und Gehilfen, und auch hier gilt, dass bedingter Vorsatz reicht, den man allerdings meist nur schwer wird nachweisen können.
6.3.2. Hausarbeiten kaufen
Einigkeit dürfte darüber herrschen, daß derjenige, der sich eine Hausarbeit kauft und sie als eigene abgibt, sowohl in ethischer als auch in juristischer Hinsicht falsch handelt.
- Heißt "in juristischer Hinsicht falsch" "rechtswidrig"? Gegen welche Norm verstößt das denn?
Urkundenfälschung? Betrug? *subsumier und sich dabei den Kopf kratz*
- Wie wäre es ganz einfach mit dem Prüfungsrecht?
Darüberhinaus ist es aber fraglich , ob nicht bereits der Kauf einer Hausarbeit selbst in der besten (mit den Zielen der jeweiligen Anbieter konform gehenden) Absichten fragwürdig ist.
Bei einem Seitenpreis von 29,85€ pro Seite und einer durchschnittlichen Seitenanzahl von 20 - 30 Seiten macht das einen Gesamtpreis von 597 - 895,50€ für eine Hausarbeit, insgesamt müssen (je nach Studienordnung) mindestens drei, bisweilen sogar sechs Hausarbeiten geschrieben werden.
Dieses Angebot richtet sich somit nicht an den "normalen" Studenten, der von einem "normalen" Einkommen lebt: Der kann sich das nämlich nicht leisten. Angesprochen werden hier "bessersituierte" Studenten, deren Einkommen überdurchschnittlich ist und für die diese Preise kein Hindernis darstellen. Chancengleichheit besteht hier insoweit nicht.
Auch darüber sollte sich der Kunde solcher Anbieter im Klaren sein.
6.3.3. fragwürdige Anbieter in die Liste oder nicht?
Es macht wenig Sinn, solche Angebote bei der Google-Werbung zu sperren und entsprechende Links hier auf der Liste (oder sonstwo im Wiki) zu belassen: Entweder überall zensieren oder überall akzeptieren.
Da die entsprechende Google-Werbung bereits geblockt ist, ist es logisch, die entsprechenden Links auch ansonsten aus dem JuraWiki zu entfernen; streiten kann man darüber, ob diese Art Zensur insgesamt richtig ist und getan werden sollte.
(Diskussion darüber verschoben nach ZensurImJuraWiki)
6.3.4. Wessen Problem ist das eigentlich?
Unter Studierenden herrscht die Ansicht vor, Täuschungsversuche und ihre Verhinderung seien ein Problem der Professoren. Das ist es natürlich nicht. Da bei der Bewertung von Prüfungsarbeiten die relative Qualität der einzelnen Arbeit von erheblicher Bedeutung ist, leidet vielmehr die Gesamtheit aller ehrlichen Studierenden darunter, da ihre Arbeiten nun relativ etwas schlechter dastehen - und dies um so mehr, je mehr Leute pfuschen. Dass ein Angebot wie dieses angesichts des Preises nicht jedem Studierenden offen steht und deshalb überdies zu einer sozialen Selektion führt, macht die Sache ja wohl auch nicht gerade besser. Ein von Studierenden getragenes Projekt wie JuraWiki sollte sich deshalb dreimal überlegen, ob es so etwas durch Aufnahme eines Links fördern will (diskutieren kann man das auch abstrakt, d.h. ohne Link!).
Wenn man mal etwas von diesem Sozialrittertum wegkommen könnte ("soziale Selektion", "ehrliche Studierende"), wäre ich Euch sehr dankbar. Ich halte es für sehr gewagt, hier hinsichtlich der vieldiskutierten "Täuschungsversuche" allzu moralisch werden zu wollen. Zum einen frage ich mich, wo denn hier von "Versuchen" die Rede ist - mir ist kein Fall bekannt, wo einer der Aufsichts-Pappnasen die teilweise doch sehr offensichtlichen (vollendeten, nicht nur versuchten!) Täuschungen entsprechend geahndet hätte. Es ist doch unstrittig, daß Täuschungsversuche unanständig sind - ansonsten hieße das Konstruktum nicht Täuschung. Wenn aber Täschungen nur deswegen unanständig sein sollen, weil sie die relative Qualität der Klausurenbewertung künstlich steigern, finde ich das Argument etwas lächerlich. "Bitte nicht schummeln, wir wollen keine härtere Bewertung"? Da gibt es überzeugendere Argumentationen. Zum anderen paßt es nicht zusammen, einerseits von Ungerechtigkeit zu sprechen, weil die einen lernen&arbeiten müssen und die anderen nicht, aber dann auch als Argument heranzuziehen, daß dieses Angebot aufgrund der Preise nicht jedem Studenten offensteht. Darf man daraus den Umkehrschluß ziehen, daß dieses Angebot, würde es nur 50 Cent pro Seite kosten, anders zu bewerten wäre?! Finde ich etwas doppelzüngig. Wie auch immer: auch wenn man - merkwürdigerweise - im Umfeld von Jurastudenten eine höhere moralische Hemmschwelle annehmen mag, so ist auch das Jurastudium ein Markt. Und wie es in freiheitlich orientierten Marktsystemen nun einmal ist, gibt es auch Dienstleistungen, die sich in einer Grauzone bewegen und wo es, wie im vorliegenden Beispiel, erst zu einem rechtlichen Unwert kommt, wenn man diese Dienstleistung anwendet/einsetzt/verwendet etc. (jeder kann sich bsp. auch ein Blaulicht für das eigene Privatauto kaufen - nur einsetzen, das ist verboten. Dennoch werden sie auch an Privatpersonen verkauft). Diejenigen, die davon Gebrauch machen wollen und dies dann ja auch nötig zu haben scheinen, werden sich spätestens beim 1. Staatsexamen fragen, wofür sie diese Unmengen an Geld ausgegeben haben. Lernen wird man dabei jedenfalls nichts. Im ersten Staatsexamen, man mag mir meinen Optimismus nachsehen, wird es sicherlich etwas präsentere Aufsichtspersonen geben. Langfristig dürfte hier also der "ärmere" Student im Vorteil sein, da er sich sein Wissen erlernen und die Hausarbeiten auch so bestehen muß. Für die Konstruktion großartiger Ungerechtigkeiten zwischen arm und reich sehe ich hier wirklich keinen Grund.
- Das ist eine für einen deutschen Studierenden ganz typische Stellungnahme: die Pfuscher sind die tapferen Streiter wider die repressive Obrigkeit, denen man mit mehr als nur klammheimlicher Sympathie zuschaut, die Prüfer und ihre Mitarbeiter sind die Deppen ("Pappnasen"), die das hilflos zu verhindern versuchen und dabei eigentlich nur schlecht aussehen können. Wer mal an einer anglo-amerikanischen Uni studiert hat, hat dort demgegenüber fast nur Studierende kennen gelernt, die das diametral anders sehen: Wer dort pfuscht, gilt als Kameradenschwein und darf auf die klammheimliche Sympathie seiner Kommilitonen nicht rechnen. Auf die abstruse Idee, kommerzielle Angebote zur Unterstützung von Prüfungsbetrug als legitime Erscheinungsform der freien Marktwirtschaft anzupreisen, käme in den Mutterländern der Marktwirtschaft vermutlich niemand. Und: Warum sollte man das denn überhaupt im juristischen Examen strenger handhaben, wenn das alles so unproblematisch ist? Wer nichts gelernt hat, wird das doch spätestens im Beruf noch zu spüren bekommen ...(oder wie??).
- Das ist für einen deutschen Studierenden eben keine typische Stellungnahme. Typisch wäre es vielmehr, sich am Gejammer über die achso unmoralische Betrügerei zu beteiligen und sich damit der (etwas verlogenen) Meinungsmehrheit anzuschließen. Denn man kann viel erzählen, nicht aber, daß es eine relevante Anzahl an Studierenden gibt, die nicht zumindest einmal auch eine kurze Frage an den neben ihnen sitzenden Studierenden gestellt hat. Bei mir jedenfalls war es bislang immer so, daß ich mindestens jeweils einmal von rechts, links, oben und unten angesprochen wurde - in nahezu jeder Klausur. Stringent betrachtet, sind das alles Täuschungen. Mit dieser Rigorosität dürften 90 Prozent der Studierenden darunterfallen - es werden aber wohl kaum 90 Prozent sein, die sich meiner Auffassung dieses (leicht heuchlerischen) Getues anschließen würden. Ich habe doch gar nicht abgestritten, daß es sich bei Täuschungen schlichtweg um Unanständigkeiten handelt. Für mich bricht dann aber keine Welt zusammen, wenn ich andere bei Betrügereien beobachte. Da tröste ich mich tatsächlich damit, daß solche Leute es aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zum 1. Staatsexamen schaffen. Deinen Einwand diesbezüglich habe ich schlichtweg nicht verstanden: meine Aussage war, daß im Staatsexamen mit deutlich schärferen Prüfungsbedingungen gerechnet werden muß, nicht daß ich sie mir wünsche. Diese werden vorhanden sein, und dem Prüfling, der wirklich so blöd gewesen wäre, sich seine Klausuren und Hausarbeiten zusammengeschummelt zu haben, erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Denn im Gegensatz zu seinen Kommilitonen hat er die durch selbständiges Arbeiten in Hausarbeiten und Klausuren errungenen Fähigkeiten nicht, die zum Bestehen des Examens notwendig sind. Würdest Du das abstreiten, würdest Du damit auch die Sinnhaftigkeit des Studiums in toto in Frage stellen - denn wo ich auch mit Fremdarbeit und ohne eigenes Studium ein Staatsexamen bestehen könnte, würde letzteres ja überflüssig werden. Eines hat mich sehr geärgert: wenn ich von Angeboten geredet habe, die sich in einer Grauzone bewegen und erst sanktionsfähig werden, wenn sie eingesetzt werden - wie kommst Du dann bitte auf die Idee, ich würde "kommerzielle Angebote zur Unterstützung von Prüfungsbetrug als legitime Erscheinungsform der freien Marktwirtschaft" anpreisen?? Das ist, wir wissen es beide, Populismus wider besseren Wissens. Und diese Diskussionsebene ist für jemanden, der ansonsten so gutmenschlich Moral und Ethik an allen Fronten verteidigt, doch etwas unter Niveau. Es liegt mir übrigens fern, hier irgendeine Art Streit vom Zaun zu brechen - ich hoffe, das kommt auch nicht so an. Ich wollte diesbezüglich nur mal meine gegensätzliche Meinung kundtun.
P.S.: Aus den Mutterländern der Marktwirtschaft kommt immerhin die Idee, akademische Titel wie Doktorgrade u.ä. zu verkaufen. Pest oder Cholera - was ist schlimmer?
Kleine Ergänzung ohne Kommentar (Pressemitteilung des OLG Köln vom 10.08.2004, nachzulesen bei http://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/10_08_2004.html): "Das Justizprüfungsamt bei dem OLG Köln hat die erste juristische Staatsprüfung einer Jurastudentin wegen Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt. Die Kandidatin hatte bei der Anfertigung ihrer schriftlichen Hausarbeit unzulässigerweise die Hilfe eines sog. "akademischen Ghostwriters" gegen Honorar in Anspruch genommen. Wegen dieses besonders groben Fehlverhaltens hat das Justizprüfungsamt zugleich die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen und damit die strengste gesetzliche Sanktion für ordnungswidriges Verhalten im ersten juristischen Staatsexamen verhängt.
Nach dem Juristenausbildungsgesetz (JAG) in seiner hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahre 1993 sind für die Durchführung der ersten juristischen Staatsprüfung umfassend die den drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln angegliederten Justizprüfungsämter zuständig. Der schriftliche Teil des Staatsexamens umfasst nach der hier maßgeblichen Rechtslage neben fünf Aufsichtsarbeiten (Klausuren) auch eine häusliche Arbeit. Hierzu erhält der Prüfling nach seiner Wahl eine Aufgabenstellung zur gutachtlichen Bearbeitung binnen einer Frist von vier Wochen. Die Reinschrift der Hausarbeit ist mit der schriftlichen Versicherung zu versehen, die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Hilfsmittel (Fachliteratur) nicht bedient zu haben.
Im vorliegenden Fall war die Studentin im Jahre 2003 zur Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung vor dem Justizprüfungsamt bei dem OLG Köln zugelassen worden. Da keine ihrer schriftlichen Arbeiten, darunter auch die Hausarbeit, die die Kandidatin wunschgemäß im Öffentlichen Recht geschrieben hatte, eine bessere Bewertung als "mangelhaft" erhielt, wurde die Studentin entsprechend dem Prüfungsrecht erst gar nicht mehr zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen, sondern ihre erste juristische Staatsprüfung mit Bescheid des Prüfungsamts aus Oktober 2003 für nicht bestanden erklärt. Nach § 18 Abs. 1 JAG darf der Prüfling in diesem Falle die Prüfung grundsätzlich einmal wiederholen.
Im Rahmen eines Ende 2003 gegen die Studentin und ihren Ehemann geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz wurde der Computer des Ehemanns beschlagnahmt. Obwohl die Festplatte kurz zuvor gelöscht worden war, konnte insbesondere der eMail-Verkehr wieder hergestellt werden. Dabei stellte sich heraus, dass die Studentin und/oder in deren Wissen der Ehemann bei einer "Consulting-Agentur" mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die ihre Dienste als "akademischer Ghostwriter" auch über das Internet anbietet, gegen ein Honorar von 2.000,00 Euro ein 20seitiges Gutachten für eine Hausarbeit im Öffentlichen Recht in Auftrag gegeben hatte. Im Verlaufe der Ermittlungen wurde weiter festgestellt, dass in zeitlichem Zusammenhang mit der Anfertigung der Hausarbeit durch die Studentin vom Konto ihres Ehemanns zweimal 1.000,00 Euro an die Agentur geflossen waren.
Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sind sowohl die Studentin als auch ihr Ehemann durch das Justizprüfungsamt bei dem OLG Köln persönlich angehört worden. Die Studentin hat hierbei im Wesentlichen angegeben, von der Anforderung eines Gutachtens nichts gewusst und die Hausarbeit ohne fremde Hilfe selbst angefertigt zu haben. Der Ehemann hat angegeben, ohne Wissen seiner Ehefrau auf eine Internet-Annonce der Agentur hin heimlich das Gutachten angefordert zu haben, um unter dessen Verwendung seiner Frau unauffällig Tipps zur Verbesserung der Hausarbeit geben zu können; letztlich habe er aber "Gewissenbisse" bekommen, so zu verfahren.
Der Vorsitzende des Justizprüfungsamts bei dem OLG Köln hat im Mai 2004 die erste juristische Staatsprüfung der Studentin für nicht bestanden erklärt, und zwar - insoweit unter Aufhebung seines früheren Bescheids aus Oktober 2003 - nunmehr wegen Täuschungsversuchs. Darüber hinaus hat er die Studentin von der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Studentin das erste juristische Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat:
Zur Ahndung ordnungswidrigen Prüfungsverhaltens sieht § 17 Abs. 3 JAG einen Katalog von Sanktionen vor. So kann dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden oder es können die Prüfungsleistungen, auf die das Fehlverhalten sich bezieht, für "ungenügend" erklärt werden. Schließlich kann die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen kann der Kandidat von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. Nach § 17 Abs. 4 JAG kann die Prüfung auch noch innerhalb einer bestimmten Frist nachträglich für nicht bestanden erklärt werden.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Vorsitzende des Justizprüfungsamts zunächst dargelegt, aufgrund welcher Einzelumstände die Einlassung beider Eheleute, die Studentin habe von der Anforderung des Gutachtens nichts gewusst, unglaubhaft sei. Die Verhängung der nach dem Prüfungsrecht strengsten Sanktion - Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung - ist damit begründet worden, bei der "gekauften" Arbeit handele es sich um einen gravierenden Täuschungsversuch, der ein hohes Maß an Täuschungsenergie und Unredlichkeit gerade auch im Verhältnis zu anderen Studenten offenbare.
Das Justizprüfungsamt bei dem OLG Köln hat ermittelt, dass etwa von der vorliegend tätig gewesenen "Consulting-Agentur" bei Wahrung strikter Diskretion Lösungsskizzen oder komplette Bearbeitungen von Hausarbeiten zu Preisen von 1.250,00 Euro bis 4.500,00 Euro angeboten werden. Die betreffende Agentur hat zwischenzeitlich gegenüber dem Justizprüfungsamt eine Unterlassungserklärung, künftig keine Hilfe bei der Erstellung der häuslichen Arbeit im ersten juristischen Staatsexamen mehr zu leisten, abgegeben."
Das JuraWiki ist kein "von Studierenden getragenes Projekt", sondern ein "auch von Studierenden getragenes Projekt". In mancher Hinsicht hat es viel mit dem universitären Leben zu tun, in anderer weniger bis nichts; es ist aber in jedem Fall ein freies juristisches Internet-Projekt, das eine ureigene Stimme hat und keinesfalls als Interessenvertreter einer einzelnen Gruppe oder Organisation gesehen werden möchte. Es lebt vom Engegament einzelner Individuen sowie der Community insgesamt, und wer auch immer bereit ist, sich an die Regeln der Community zu halten, findet im JuraWiki eine Plattform für seine Aktivitäten. Zensur findet grundsätzlich nicht statt und bedarf deshalb, wo sie vorgenommen wird, der Begründung; Diskussionen werden geführt, nicht vermieden oder unterdrückt.
7. Literatur/Links
Kostenlose Skripten "Zitieren in juristischen Arbeiten" und "Wie gelingt meine BGB-Anfänger-Hausarbeit" auf http://www.niederle-media.de/20.html
Umfangreiches Hausarbeits-Wiki mit dem Schwerpunkt auf Openoffice/StarOffice, inklusive Vorlagen
Thomas Hoeren, Tipps für die Verfassung von Hausarbeiten und Klausuren, http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/hausarbeit_leitfaden.pdf
Studentisches Projekt: wissenschaftliches-arbeiten.org - Anleitung zum Schreiben einer Hausarbeit