Harry Potter wirft natürlich auch rechtliche Fragen auf, insbesondere solche aus dem Bereich UrheberRecht.
Ein Schulbuchverlag wurde verklagt, weil seine Unterrichtsmaterialien angeblich die Rechte am Werk verletzten. Nachweise im WebLog Netbib:
Das in der Zeitschrift WRP = Wettbewerb in Recht und Praxis (Dez. 2002) abgedruckte umfangreiche Gutachten von Willi Erdmann steht als Download eines gezippten PDF online zur Verfügung. Es unterstreicht die Zulässigkeit der beanstandeten Materialien.
Was die Mitteilung des Inhalts (hier: der sog. Fabel der Harry-Potter-Bücher) angeht, so spielt § 12 Abs. 2 UrhG eine tragende Rolle.
Im Kommentar von Dietz in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 29 wird diese Vorschrift als "besondere Schrankenbestimmung" gewertet, da sich aus ihr im Umkehrschluss ergebe, "daß jedermann berechtigt ist, den Inhalt des Werks öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, wenn das Werk selbst oder der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht ist".