Artikel 3 GG - [Gleichheit vor dem Gesetz]

(siehe auch http://dejure.org/gesetze/GG/3.html)

Inhalt

Art 3 GG sorgt für Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz) und Rechtssetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes).

ABER: Art 3 GG sorgt nicht für absolute Gleichbehandlung; dann wären die Abs. 2 und 3 auch überflüssig. Er schließt stattdessen nur eine grundlose Ungleichbehandlung aus. Diskriminierungstatbestände nach Abs. 2 und 3 fallen als Rechtfertigung für Ungleichbehandlungen total aus.

Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung ist gegen Art 3 nur bei "wesentlich Gleichem" gerechtfertigt.

Ungleichbehandlungen GERINGER INTENSITÄT sind schon dann gerechtfertigt, wenn sie einer Evidenzkontrolle statthalten und ein sachlicher Grund sich zu ihren Gunsten anführen lässt.

Ungleichbehandlungen GRÖSSER INTENSITÄT erfordern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und sind nur unter den Voraussetzungen eines legitimen Zweckes, der bezogenen Geeignet- und Notwendigkeit und Angemessenheit mittels eines sachlichen Grundes gerechtfertigt.

Definitionen

ABSTAMMUNG
Biologische Beziehung zu den Vorfahren
HEIMAT
Die emotional besetzte örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt/Ansässigkeit
HERKUNFT
Sozial determinierter Aspekt der Abstammung
RASSE
Gruppe mit bestimmten vererblichen Eigenschaften
RELIGIÖSE ANSCHAUUNG
s. Art 4 GG
BEHINDERUNG
Eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen

Prüfschema

  1. Wird durch das Gesetz "wesentlich Gleiches" ungleich behandelt?

    1. Lässt sich betreffender Sachverhalt mit differierenden Personen, Gruppen oder Situationen unter Mithilfe eines gemeinsamen Oberbebegriffs vergleichen?

    2. Gerät dieser Vergleich dann schief?

  2. Gibt es eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung?

    1. Evidenzkontrolle des Gesetzes
    2. Zwei Arten Gleichheitsgrundsätze:

      • spezielle (z.B. arbeitsfreier Tag nur für Mütter); Begründung darf sich nicht auf Diskrimierungskriterien aus Abs. 3 beziehen (es sei denn, diese sind ausnahmsweise gerechtfertigt aus anderen Art.)

      • allgemeine; Gibt es einen sachlichen Grund? Verfolgt die Ungleichbehandlung einen legitimen Zweck und ist sie angemessen, erforderlich und verhältnismäßig?

P.S.: "Passend" zu diesem Grundrecht wurde kürzlich ein AllgemeinesGleichbehandlungsGesetz veröffentlicht, einen ersten (noch) kostenlosen Onlinekommentar dazu kann man unter http://www.oberwetter-olfen.de/upload/pdf/agg_kommentar1.pdf herunterladen.


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GleichheitVorDemGesetz (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:08 durch anonym)