Artikel 3 GG - [Gleichheit vor dem Gesetz]
- (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(siehe auch http://dejure.org/gesetze/GG/3.html)
Inhalt
Art 3 GG sorgt für Rechtsanwendungsgleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz) und Rechtssetzungsgleichheit (Gleichheit des Gesetzes).
ABER: Art 3 GG sorgt nicht für absolute Gleichbehandlung; dann wären die Abs. 2 und 3 auch überflüssig. Er schließt stattdessen nur eine grundlose Ungleichbehandlung aus. Diskriminierungstatbestände nach Abs. 2 und 3 fallen als Rechtfertigung für Ungleichbehandlungen total aus.
Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
Eine Ungleichbehandlung ist gegen Art 3 nur bei "wesentlich Gleichem" gerechtfertigt.
- Wesentlich gleich sind verschiedene Personen, Gruppen oder Situationen, wenn sie unter einen gemeinsamen Oberbegriff einordenbar sind (z.B. alle Beamten, Feiertage...)
Ungleichbehandlungen GERINGER INTENSITÄT sind schon dann gerechtfertigt, wenn sie einer Evidenzkontrolle statthalten und ein sachlicher Grund sich zu ihren Gunsten anführen lässt.
Ungleichbehandlungen GRÖSSER INTENSITÄT erfordern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und sind nur unter den Voraussetzungen eines legitimen Zweckes, der bezogenen Geeignet- und Notwendigkeit und Angemessenheit mittels eines sachlichen Grundes gerechtfertigt.
Definitionen
- ABSTAMMUNG
- Biologische Beziehung zu den Vorfahren
- HEIMAT
- Die emotional besetzte örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt/Ansässigkeit
- HERKUNFT
- Sozial determinierter Aspekt der Abstammung
- RASSE
- Gruppe mit bestimmten vererblichen Eigenschaften
- RELIGIÖSE ANSCHAUUNG
- s. Art 4 GG
- BEHINDERUNG
- Eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen
Prüfschema
Wird durch das Gesetz "wesentlich Gleiches" ungleich behandelt?
Lässt sich betreffender Sachverhalt mit differierenden Personen, Gruppen oder Situationen unter Mithilfe eines gemeinsamen Oberbebegriffs vergleichen?
Gerät dieser Vergleich dann schief?
Gibt es eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung?
- Evidenzkontrolle des Gesetzes
Zwei Arten Gleichheitsgrundsätze:
spezielle (z.B. arbeitsfreier Tag nur für Mütter); Begründung darf sich nicht auf Diskrimierungskriterien aus Abs. 3 beziehen (es sei denn, diese sind ausnahmsweise gerechtfertigt aus anderen Art.)
allgemeine; Gibt es einen sachlichen Grund? Verfolgt die Ungleichbehandlung einen legitimen Zweck und ist sie angemessen, erforderlich und verhältnismäßig?
P.S.: "Passend" zu diesem Grundrecht wurde kürzlich ein AllgemeinesGleichbehandlungsGesetz veröffentlicht, einen ersten (noch) kostenlosen Onlinekommentar dazu kann man unter http://www.oberwetter-olfen.de/upload/pdf/agg_kommentar1.pdf herunterladen.
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