Einer der VolkstümlicheRechtsIrrtümer lautet: Man muß eine Firma gründen, um selbstständig/gewerblich tätig werden zu dürfen. Siehe hierzu VRI/Sonstiges Nr. 21.
Allerdings ist die Aussage, man brauche einen Gewerbeschein, um ein Gewerbe ausüben zu dürfen, ungenau, denn:
Gem. § 1 I GewO ist die Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich ohne weiteres erlaubt.
Ausnahmen gibt es für spezielle Gewerbe, die erst nach einer besonderen Zulassung ausgeübt werden dürfen. Diese nennt man gewöhnlich Gewerbeerlaubnis. Beispiele: Pfandleiher § 34 GewO, Gaststätte § 2 GastG
Nur wenn ein Gewerbe zu den ausdrücklich genannten gehört, besteht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Für alle anderen bleibt es bei § 1 GewO (als Ausprägung von Art. 12 GG); die Ausübung des Gewerbes ist gestattet.
Und nun der VRI i. e. S.:
Gem. § 14 GewO muss jedes Gewerbe der Behörde angezeigt werden, sobald man damit beginnt.
Gem. § 15 GewO erhält man dafür eine Bestätigung. Obwohl auf diesen Vordrucken Gewerbeanmeldebescheinigung steht, werden sie im Volksmund Gewerbeschein genannt.
Da kein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besteht, und wohl kaum mit Art. 12 GG vereinbar wäre, ist dieser sogenannte Gewerbeschein nicht Voraussetzung ein Gewerbe ausüben zu dürfen. Er ist nur der Beweis, dass man seiner Anzeigepflicht nach § 14 GewO nachgekommen ist.
Ergebnis 1: Man darf ein Gewerbe auch dann ausüben, wenn man keinen Gewerbeschein hat.
Gem. § 146 II Nr. 1 i.V.m. III riskiert man eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro, wenn man seiner Anzeigepflicht aus § 14 GewO nicht nachgekommen ist.
Diesen Strafzettel kassiert man aber nicht für das Ausüben des Gewerbes, sondern für das Nichtanmelden.
Ergebnis 2: Man muss keinen Gewerbeschein haben, um ein Gewerbe ausüben zu dürfen. Man muss das Gewerbe aber anmelden, wofür man den sogenannten Gewerbeschein erhält.
ToDo: Diskutieren, bis wir uns einig sind. Dann zusammenfassen und in VRI/Sonstiges ergänzen.
- Es regt sich kein Widerstand. Wir sind uns also offenbar einig und können zur Tat schreiten.
Es gibt einige 'gewerbliche Tätigkeiten' die keine Gewerbeanmeldung bedürfen: sog 'Freiberufler' § 6 GewO Anwendungsbereich => zurzeit wird auch in der Politik diskutiert für diese Berufe zumindest Gewerbesteuerpflichtig einzuführen
Unter 'Gewerbeschein' wird wohl wirklich meist die 'Anmeldung' gemeint sein.
Es gibt aber auch die 'Reisegewerbekarte' § 55 GewO
Auch die kann gemeint sein, wenn man von Gewerbeschein spricht. Beim Reisegewerbe muss man die Reisegewerbekarte mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen können.
Weitere Informationen zum Thema Gewerbeschein und der Prozedur der Gewerbeanmeldung findet man auf:http://www.gewerbe-anmelden.info und http://www.gewerbeschein-kleinunternehmer.de/
Für Minderjährige, also Personen unter 18, gestaltet sich die Gewerbeanmeldung etwas schwieriger; ist aber nach §112 (1) BGB möglich.
Weitere Informationen speziell zum Thema Gewerbe unter 18 anmelden findet man auf: http://www.unter18unternehmer.de