Das Getrenntleben im Sinne des Scheidungsrechts setzt voraus, dass mindestens einer der beiden Ehegatten den Willen hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrecht zu erhalten und dass der andere davon weiss.
Die Eheleute leben also zum Beispiel nicht getrennt, wenn einer der beiden eine Haftstrafe absolviert oder sich beruflich für längere Zeit im Ausland befindet. Denn in diesen Fällen haben ja beide noch ein Interesse daran, die eheliche Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten.
- Erst wenn einer der beiden in den genannten Fällen mitteilt, er habe nun kein Interesse mehr daran, die Lebensgemeinschaft noch aufrecht zu erhalten und wolle nun getrennt leben, leben die Eheleute im scheidungsrechtlichen Sinn getrennt.
Grundsätzlich ist es möglich, getrennt zu sein und weiter in der gleichen Wohnung zu wohnen. Daran stellt die Rechtsprechung jedoch strenge Anforderungen. Die Eheleute leben innerhalb einer Wohnung nur dann getrennt, wenn sie ihre Wohnbereiche deutlich gegeneinander abgegrenzt haben und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.
Nicht erst die Scheidung, sondern auch schon das Getrenntleben löst bestimmte Rechtsfolgen aus:
Es kann sein dass einer der beiden getrennt lebenden Eheleute dem anderen TrennungsUnterhalt zahlen muss, § 1361 BGB
Es können Regelungen über die Benutzung der Haushaltssachen während der Trennungszeit getroffen werden, § 1361a BGB
Es können Regelungen über die Benutzung der Ehewohnung während der Trennungszeit getroffen werden, § 1361 b BGB
- Oft ist es notwendig, eine Regelung darüber zu treffen, bei welchem Ehegatten die gemeinsamen Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben...
- ...und im Zusammmenhang damit auch eine Regelung darüber welchen Umgang der andere Ehegatten mit den Kindern haben darf.
Näheres zum Getrenntleben vgl. unter www.scheidung-muenchen.net/trennung/
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