Begriff
- § 288 ZPO. Für gestandene Behauptungen entfällt der Nachweis (Beweisaufnahme sogar unzulässig). Das Geständnis ist auch dann bindend, wenn es auf Lügen beruht.
Inhalt
- Über den Gesetzestext hinaus, kann sich das Geständnis nicht nur auf Tatsachen sondern auch auf Rechtsbegriffe beziehen, soweit sich die Partei über deren Bedeutung im klaren ist.
- Bezug auf tatsächliche Behauptungen des Gegners nötig. Antezipiertes (vorweggenommenes) Geständnis nur bindend, wenn der Gegner sich darauf beruft. Ansonsten freie Würdigung durch Gericht.
- Qualifiziertes Geständnis (§289 ZPO): Geständnis wird mit Angriffs- oder Verteidigungsmitteln verbunden
Widerruf
Prinzipiell nicht möglich. Wirkung entfällt nur gem § 290 ZPO, wenn die widerrufende Partei beweist, daß das Geständnis:
- wahrheitswidrig ist, und
- durch einen Irrtum veranlasst wurde.
Nichtbestreiten (§ 138 III ZPO)
- Nichtbestrittene tatsächliche Behauptungen sind als zugestanden zu behandeln. Bestreiten grundsätzlich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich.
- Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO): Die Erklärung des Gegners, von der tatsächlichen Behauptung nichts zu wissen, ist, soweit sie sich auf eigenes Handeln oder eigene Wahrnehmung bezieht, unzulässig und wird als Nichtbestreiten (§ 138 III ZPO) gewertet.