Ein Schuldverhältnis kann auch durch Gesetz entstehen. Im Gegensatz zu den vertraglichen Schuldverhältnissen ergibt sich eine mögliche Forderung schon begrifflich nicht aus einer Vereinbarung. Vielmehr ist ein Ereignis eingetreten, was unabhängig von einer Parteivereinbarung zu einem Vermögensnachteil geführt hat, der einen Ausgleich erfordert; beispielsweise ein Unfall oder ein Diebstahl. Dieser Ausgleich ist über die Regeln über gesetzliche Schuldverhältnisse abzuwickeln. Diese finden sich in den §§ 677 ff (GoA, z.B. Löschen eines Wohnungsbrandes beim Nachbarn ohne ), 812 ff.(ungerechtfertigte Bereicherung, z.B. Bau eines Hauses auf fremdem Grundstück ohne ), 823 ff. (unerlaubte Handlung)