Das Projekt “JuraWiki” wurde archiviert. Es ist weiterhin online, jedoch nicht mehr aktiv. Man kann also keine Seiten mehr bearbeiten und sich nicht mehr einloggen (außer man ist Mitglied der TrustedEditorGroup) oder sich neu registrieren. Alle Informationen, die Sie hier finden, sind also potenziell veraltet.

Ein Schuldverhältnis kann auch durch Gesetz entstehen. Im Gegensatz zu den vertraglichen Schuldverhältnissen ergibt sich eine mögliche Forderung schon begrifflich nicht aus einer Vereinbarung. Vielmehr ist ein Ereignis eingetreten, was unabhängig von einer Parteivereinbarung zu einem Vermögensnachteil geführt hat, der einen Ausgleich erfordert; beispielsweise ein Unfall oder ein Diebstahl. Dieser Ausgleich ist über die Regeln über gesetzliche Schuldverhältnisse abzuwickeln. Diese finden sich in den §§ 677 ff (GoA, z.B. Löschen eines Wohnungsbrandes beim Nachbarn ohne ), 812 ff.(ungerechtfertigte Bereicherung, z.B. Bau eines Hauses auf fremdem Grundstück ohne ), 823 ff. (unerlaubte Handlung)


KategorieZivilRecht

GesetzlicheSchuldverhältnisse (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:58:38 durch anonym)