A. Feststellungsklage, § 256 I ZPO

I. Allgemeines

Durch die Feststellungsklage gem. § 256 I ZPO kann das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Unechtheit einer Urkunde festgestellt werden oder eine Urkunde anerkannt werden. Verschiedene Urteilsarten der ZPO:

Arten

Wirkung

Leistungsurteil

Feststellungswirkung + Leistungsbefehl an den Beklagten

Gestaltungsurteil

unmittelbare Rechtsänderung

Feststellungsurteil

bloß deklaratorische Feststellungswirkung

II. Praktische Anwendungsfälle

III. Arten

IV. Sachurteilsvoraussetzungen

1. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

a. Antrag auf Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses

Der Antrag muss gem. § 253 II Nr. 2 ZPO das streitige Rechtsverhältnis genau bezeichnen. Bei der negativen Feststellungsklage muss das streitige Rechtsverhältnis ebenfalls genau angegeben werden, damit die Rechtskraft der auf den Antrag ergehenden Entscheidung klar umgrenzt ist.

b. Zuständigkeit des Gerichts

2. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

a. Rechtsverhältnis

aa. Zweck des Tatbestandmerkmals:

Vermeidung der Prozessvermehrung; Kl. soll dieselbe Rechtssache nicht mehrfach gerichtlich und gegenüber demselben Bekl. geltend machen können.

bb. Definition

Rechtsverhältnis ist jede rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache.

cc. Darlegungslast/-umfang

dd. Beispiele:

ee. Kein Rechtsverhältnis:

ff. Drittrechtsverhältnis

b. Gegenwärtigkeit des Rechtsverhältnisses

c. Feststellungsinteresse: Rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung

aa. Zweck der Einschränkung

Prozessökonomie: Ein Rechtsverhältnis kann nicht Gegenstand einer Klage sein, wenn die Feststellung nicht notwendig ist oder wenn der Streit auf einfacherem Weg gelöst werden kann.

bb. Gegenwärtige Gefahr

cc. Keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit

cc. Zeitpunkt/Wegfall des F-Int.

dd. Prüfungsumfang

d. Keine Rechtshängigkeitssperre

aa. Verhältnis negative F-Klage <-> L-Klage

bb. Verhältnis positive F-Klage <-> negative F-Klage

V. Sachentscheidung

richtet sich nach dem materiellen Recht

1. Darlegungs-/Beweislast

Jede Partei hat die ihr günstigen rechtsbegründenden, rechtserhaltenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen darzutun und zu beweisen.

2. Prüfungsumfang

3. Tenorierung

a. Erfolg der Klage

b. Erfolglosigkeit der Klage

Tenor enthält nur den Ausspruch der Klageabweisung ohne Benennung des Rechtsverhältnisses.

c. Teilerfolg

Tenor stellt fest, in welchem Umfang das streitige Rechtsverhältnis besteht/nicht besteht. Bsp: "Es wird festgestellt, dass dem Bekl. über den Betrag von ... Euro hinaus aufgrund des Vertrags vom ... Ansprüche gegen den Kläger nicht zustehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

4. Rechtskraft

B. Zwischenfeststellungsklage, § 256 II ZPO

Durch die Zwischenfeststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines entscheidungserheblichen, streitigen Rechtsverhältnisses festgestellt werden.

I. Zweck

Im Leistungsurteil wird zwar der Tenor, nicht aber die Rechtsgründe, d. h. die den Leistungsbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses rechtskräftig. Durch die Zwischenfeststellungsklage kann der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses im Tenor und somit die Rechtskraftwirkung auch für die Feststellung über den Grund des Leistungsbefehls herbeiführen. Dies kann selbst hilfsweise für den Fall beantragt werden, dass der Hauptantrag abgewiesen wird.

II. Erhebung

Die zeitliche Erhebung spielt keine Rolle, d. h. der Kläger kann die Zwischenfeststellungsklage mit dem Klageantrag oder nachträglich erheben, der Beklagte kann sie im Wege der Widerklage erheben.

III. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

1. Antrag

2. Anhängigkeit der Hauptklage

Ein Urteilsverfahren über die Hauptklage muss zwischen den gleichen Parteien hinsichtlich des Anspruchsgrundes in der Tatsacheninstanz anhängig sein.

3. Entscheidungserheblichkeit/Vorgreiflichkeit

4. Bedeutung des Rechtsverhältnisses über die Hauptklage hinaus

Die Hauptklage darf die Rechtsbeziehung der Parteien nicht erschöpfend regeln, ansonsten Rechtsschutzbedürfnis (-)!

IV. Sachentscheidung

Wie bei der Feststellungsklage.

Feststellungsklage nach ZPO (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:59:31 durch anonym)