Das ist die ErstiQuiz/AusWertung vom ErstiQuiz.

= Frage 11 =.

Nennen sie drei Beispiele für ein nettes Zusammenleben mit Terroristen.

1. Antworten

1.1. Team01

ErstiQuiz/Team01Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam01

11.0.1. Pro

* 1. Wenn das Verhalten von der polizeilichen Gefahrenabwehr als auch durch den akuten Notfall rechtlich abgedeckt ist.

11.0.2. Kontra

* 1. Die Folter ist nach internationalen und nationalen Vorschriften zu Recht verboten. Wer sie anwendet , macht sich der Aussageerpressung schuldig, eines Verbrechens , das nach dem STGB mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist

* 2. Durch Folter erzwungene Aussagen sind im Strafverfahren nicht verwertbar

* 3. Die Entscheidung , wann Folter erlaubt ist und wann sie erforderlich ist, könnten Polizisten gar nicht treffen. Sie haben nicht die Funktion und Ausbildung. Sie fühlen sich in extremen Verhörsituationen ferner viel zu sehr unter Druck, zu einem Ergebnis zu kommen.


Die Contra-Argumente sind sehr schön dargelegt. Das Pro-Argument erschließt sich dem ErstQuizLeitung auch nach angestrengtem Nachdenken nicht wirklich.

insgesamt 3 Punkte

1.2. Team1a

ErstiQuiz/Team1aGruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam1a

./.


0 Punkte

1.3. Team02

ErstiQuiz/Team02Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam02

Contra:

1. Der Einsatz der Folter, gleich unter welchen Umständen oder welchem Anlaß verstößt grundsätzlich gegen Gesetze und Vorschriften, die die Basis für Grundrechte, Menschenrechte und den Rechtsstaat bilden.

2. Folter macht aus dem menschlichen Individuum ein Objekt in den Händen des Folterers, dem jede Würde genommen wird, das keinerlei Schutz und Gewissheit körperlicher und seelischer Stabilität mehr kennt.

3. Folter macht aus einem Staat, der das menschliche Leben achtet und bei der Ahndung von Verbrechen den Prinzipien der Gerechtigkeit und Menschlichkeit folgt, einen brutalen Polzeistaat, in dem Willkür, Entrechtung und Unmenschlichkeit diese Prinzipien ersetzen.

Pro:

1.Es sind Fälle vorstellbar, in denen auch Folter oder ihre Androhung erlaubt sein können, nämlich dann, wenn dadurch ein Rechtsgut verletzt wird, um ein höherwertiges Rechtsgut (z.B. ein bedrohtes Leben)zu retten

2. Da sogar die vorsätzliche Tötung desjenigen, der das Leben eines anderen bedroht, als ultima ratio statthaft ist, muss es erst recht zulässig sein, dem Täter mit körperlichen Schmerzen zu drohen und sie ihm auch zuzufügen, wenn kein anderes Mittel zur Rettung des Lebens ersichtlich ist

3. Polizeiliche Verwaltungsakte können mit Zwangsmitteln (Ersatzvornahme, Zwangsgeld und notfallsunmittelbarem Zwang) durchgesetzt werden. In einigen Fällen kommt ausschließlich unmittelbar Zwang in Betracht. Dessen Anwendung regeln die §§ 55 bis 62 HSOG. § 55 Absatz 1 HSOG definiert den unmittelbaren Zwang als "Einwirkung auf Personen oder, Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen" .Körperliche Gewalt ist "jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen" (Paragraph 55 Absatz 2 HSOG). Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Polizei unter Umständen auch befugt sein könnte, körperliche Gewalt zu dem Zwecke auszuüben, die gesetzliche Auskunftspflicht durchzusetzen.


Die Contra-Argumente sind sehr stichhaltig (siehe http://kai.iks-jena.de/misc/folter.html). Auch die Pro-Argumente wurden schön gefunden (http://richterbund-hessen.de/webpages/folter.htm). Fehlt: Quellenangabe.

5 Punkte

1.4. Team05

ErstiQuiz/Team05Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam05

Um das Leben von Geiseln zu schützen, ist machmal der Einsatz von Schusswaffen unumgänglich. Wenn also ein Verdächtiger, von dem nach menschl. Ermessen angenommen werden kann, dass er über Informationen vefügt, die Menschenleben retten können, nicht mit der Polizei zusammenarbeitet, was ist denn dann die Androhung von Folter anderes, als eine andere Form der Gewaltausübung, die auch beim tödl. Schuss angeand wird? contra: Ich denke,ein Mensch darf generell zu nichts gezwungen werden. Und schon gar nicht durch das Androhen bzw. Zufügen von körperliche Schmerzen, denn so könnten jaauch falsche Geständnisse erpresst werden, die der Angeklagte nur ablegt, um sich den Schmerzen zu entziehen. Pro: Nach Art. 17a GG können Grundrechte von Wehr- und Ersatzdienstleistenden eingeschränkt werden. Nach Art. 12 a (1) GG können Männer zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden. Das heißt, jeder Mann, der seinen Wehrdienst antritt, hat eingeschränkte Grundrechte, was insbesondere auch für das Recht auf körperliche Unversehrtheit gilt. Art. 2 (2) GG läßt außerdem die Einschränkung dieser Rechte zu. Warum sollte also das reine Androhen von Folter für Personen, die schwerer Straftaten dringend tatverdächtig sind, nicht erlaubt sein, wenn jeder Mann allein wegen seines Geschlechts in die Lage geraten kann, mehrere Monate mit eingeschränkten Grundrechten leben zu müssen?


3 Punkte (Leider nicht so schön strukturiert.)

1.5. Team07

ErstiQuiz/Team07Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam07

Argumente dafür:

- Durch das bloße Androhen von Gewalt können dem zu Verhörenden wichtige Informationen entlockt werden, die zur Lösung eines Falles beitragen können.

- Das Androhen führt beim Zu-Verhörenden zur Verunsicherung. So kann es bei seinen Aussagen zu Widersprüchlichkeiten kommen, die Ihn schließlich überführen.

- Die Gewaltandrohung kann im Zu-Verhörenden Gefühle und Emotionen auslösen, die Ihn an eigens begangene Taten erinnern und ihn somit eventuell psychisch überwältigen. Er verbindet die Folter vielleicht mit selbst begangenen Taten und gesteht so alles.

Gegenargumente:

- Das Folterverbot gilt absolut.Art. 1, Abs 3 unseres Grundgesetzes verpflichtet unsere drei Gewalten, die Grundrechte als bindenes Recht anzuerkennen.Zu diesen Grundrechten gehört auch der Art. 104 GG, der festschreibt, dass Festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen

- Angelehnt an dem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgestellten Grundsatz des 1. Artikels stellt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Art. 1 Abs. Satz 1 fest: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Das Androhen von Folter bzw. Foltern würde diese Würde des Menschen verletzen.

- „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren“, so lautet der erste Satz des 1. Artikels des Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948. Dieser Satz ist die Konsequenz aus den Erfahrungen des 2. Weltkrieges. Nie wieder sollten Menschen entmenschlicht werden. Foltern würde den Mensch quasi "entmenschlichen".


Perfekt. 6 Punkte

1.6. Team10

ErstiQuiz/Team10Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam10

Contra

* Die Androhen der Folter ist meiner Meinung nach bereits als Folter zu bewerten und verstösst somit gegen die Menschenrechte.

* Wer sie anwendet, macht sich der Aussageerpressung schuldig Durch Folter erzwungene Aussagen sind ohnehin im Strafverfahren nicht verwertbar!

* „Wenn man da die Tür aufmacht, kriegt man sie nicht mehr zu.“ Freiburger Kriminologe Helmut Kury

die Abschaffung der Folter ist eine wesentliche Errungenschaft unserer Rechtskultur!

Pro

* Man stelle sich eine Situation vor, in der es in erster Linie nicht um das Erpressen einer Aussage, sondern um die  Rettung eines vergleichsweise höherrangigen Rechtsgutes geht, bspw. um das Leben einer Geisel im Falle einer Entführung zu sichern.

* Ein Vertreter der Geheimdienste erklärte gegenüber der Zeitung daß die CIA - Agenten ohne die gelegentliche Verletzung von Menschenrechten möglicherweise keine gute Arbeit leisteten.

* Das Androhen der Folter ist doch gar keine richtige Folter.


Das Pro-Argument 2 ist etwas zu indirekt formuliert.

5 Punkte

1.7. Team11

ErstiQuiz/Team11Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam11

Pro

1. Man könnte eine unmittelbare Gefahr von jemanden abwenden

2. Die Aufklärungsrate würde steigen.

3. Diejenigen die ein Verhör zu leiten haben sind weniger gefrustet.

Contra

1. Falsche Geständnisse aufgrund des ausgeübten Drucks wären an der Tagesordnung.

2. Es würden sich weniger Leute nach einer begangenen Straftat stellen weil sie dennoch Folter befürchten müssten.

3. Es verstößt gegen unsere Verfassung, die Beste die wir je hatten, -Erfolgsmodell GG.


6 Punkte

1.8. Team12

ErstiQuiz/Team12Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam12

./.


0 Punkte

1.9. Team13

ErstiQuiz/Team13Gruppe bearbeitet den ErstiQuiz/FrageBogenTeam13

Dafür:

1. Vielleicht erfährt man nur auf diesem Wege die Wahrheit.

2. Sonst müsste man einen Verbrecher wieder frei lassen, weil man nichts gegen ihn in der Hand hat. Er würde seiner gerechten Strafe entgehen.

3. Der freigelassene Verbrecher könnte Wiederholungstäter werden, auch aus diesem Grund muss man seine Freilassung verhindern, notfalls mit Androhung von Gewalt.

Dagegen:

1. Folter ist eine Menschenrechtsverletzung.

2. Von der Androhung bis zur wirklichen Folter ist die Grenze klein, deshalb sollte Folter nicht einmal angedroht werden.

3. Eine Aussage, die unter solchem Druck gemacht wurde, ist ungültig, nicht verwertbar.

Contra-Argument 1 betrifft nur die Folter selbst, nicht deren Androhung

5 Punkte

2. Diskussion

ErstiQuiz/AusWertung/AntwortenFrage11 (zuletzt geändert am 2017-04-28 10:33:44 durch anonym)