Diese Seite war im Jahr 2005 aktuell und ist nur noch von historischem Interesse.
Hier können alle Klausuren des 1. Semesters vorher und hinterher diskutiert werden. Das macht das ganze ein wenig übersichtlicher als alles auf die Hauptseite ErstSemesterSb zu schreiben
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Inhaltsverzeichnis
Herberger - Einführung in das juristische Denken und Arbeiten
- So Einführung in das juristische Denken und Arbeiten ist vorbei! Der erste von sieben Streichen und wahrscheinlich auch der einfachste oder fand sie jemand besonders schwer? Ich fand sie war auf jeden Fall zu bestehen gewesen und Herberger hat sie nicht schwerer gemacht als die Klausuren die ich davor gesehen hatte.
- Ich schätze man musste noch nicht einmal die Vorlesung besucht haben, mit ein bisschen gesundem Menschenverstand war die Klausur auch so zu lösen.
Naja ist das überhaupt miteinander vereinbar: Gesunder Menschenverstand und diese Vorlesung besuchen?
- Für die Nebenstudenten, die kein BVR haben, waren die Anspruchsprüfung und die Umformulierung wohl etwas schwerer als eine Konsolidierung
- Die Klausur war definitiv machbar, war in nur 3 Vorlesungen und bin dann jedes Mal noch früher raus, aber ich denk doch dass ich bestanden hab.
Jung - Strafrecht 1, Vorlesung & AG
- Na wie war's bei euch? Also die Ag-klausur,fand ich auf jeden Fall bestehbar,die vom Jung allerdings ungleich schwerer! Also sowohl die Theorie-fragen,wie die Fälle fand ich sowohl von ihrem Inhalt aber besonders wegen der für mich jedenfalls vielvielviel zu knapp bemessenen Zeit. Ich meine wir haben von unseren Ag-leitern gesagt bekommen: Im ersten Semester noch garnix weg lassen,da is alles wichtig. Allerdings war dies bei der Vorlesungsklausur,so zeitlich einfach nicht zu bewältigen.
- ugh, ich hätte bei beiden klausuren locker ne stunde mehr schreiben können und nicht unbedingt deswegen, weil ich zu lange nachdenken musste, um auf ne definition zu kommen... und dabei hab ich bei der vorlesungs-klausur die frage #1 schon von vorneherein weggelassen oO vor allem im vergleich zu der online gestellten jung-klausur war für die hier 2 stunden schon _arg_ wenig.
- Leistung = Arbeit in einer bestimmten Zeit (das gilt v. a. für Klausuren bei Prof. Jung)
- Als "Belohnung" gibt' s aber auch eine wirklich faire und v. a. gerecht bewertete Klausur zurück, über die er selbst noch mal einen Blick wirft, bevor er sie ausgibt.
Also Frage 1 der Vorlesungsklausur war meiner Meinung völlig am Thema vorbei. Rechtsgeschichte kommt ein klein wenig später im Studium *seufz*
Stellenweise habe ich mein Gutachten doch etwas gekürzt sonst hätte es mit der Zeit wirklich nicht geklappt. Die AG-Klausur war eigentlich ganz gut konzipiert vom Umfang her. Hoffe mal, dass ich das wesentliche alles rausgearbeitet habe -- GordonBreuer- Ja die AG-Klausur war von der Zeit auf jeden Fall grad so zu schaffen - perfektes timing! Von der Schwierigkeit her war sie absolut zu schaffen.
- Zuviel für zuwenig Zeit! Bei anderen Profs wurde sonst in der Vorlesungsklausur immer nur 1 Fall gestellt...
Die Frage 4 war ja schonmal kein Gutachten zu schreiben (wer die Formulierung unklar fand hätte einfach nachfragen können...). Bleiben zwei recht kleine Fälle. Und es war wohl bei beiden recht eindeutig, wo die Problematisierung sein sollte. Da konnte man die anderen Punkte relativ schnell abhandeln ohne das auch noch mit allen bekannten Definitionen zu füllen obwohls gar kein Problem da gab. Es war zwar im Endeffekt wirklich eine Menge in der Zeit, aber man kann 1 größeren Klausurfall (wie in der 2. Klausur) nicht an den Mini-Fällen der Vorlesungsklausur messen. -- GordonBreuer
Die Klausur hab ich definitiv vergeigt!
- Zuviel für zuwenig Zeit! Bei anderen Profs wurde sonst in der Vorlesungsklausur immer nur 1 Fall gestellt...
Bröhmer - Staatsorganisationsrecht 1
- Die war eindeutig zu schwer!!
- Also erlich gesagt,hab ich mir sie auch etwas anderes vorgestellt,wie das er's Wahlsystem abfrägt oder mehr so Sachen wie die Nummer 9 mit dem Rechtsstaatsprinzip... Aber ich hab mir mal überall was ausgedacht mit Grundrechtsartikeln gespickt und zu Papier gebracht und hoffe,dass das ausreicht. 4 gewinnt™
Also ich bin im dritten Semester, und nach meiner Erfahrung sind die schwesten Klausuren immer am lockersten korrigiert worden. Ausserdem kennt ihr den Bewertungsmaßstab nicht. Nach unserer ersten BVR Klausur bei Rüßmann, war das Jurawiki voll mit 'Scheiss Klausur; die wollten aussieben; 90% durchgefallen; das kann niemand bestanden haben....', und am Ende sind dann nur ca. 30% durchgefallen. Also macht euch da mal keinen Kopf
Eigentlich traf die Klausur ziemlich genau meine Erwartungen t_t und ich fand sie auch deutlich machbarer als die strafrechtklausur gestern, aber vielleicht ueberschaetz ich mich auch einfach nur.. und 30% durchgefallen ist meiner meinung nach immer noch extrem viel.. naja, dafuer hier, wenn auch ein bisschen off-topic, noch ein eher amüsantes thema im bezug auf das gg: http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4075674_REF1,00.html
Ohja, an die Diskussion im JuraWiki letztes Jahr bei Rüßmann erinner ich mich auch noch lebhaft. Tagelang wurde da seitenweise geredet von wegen unmöglich schwer und selbst Neuschreiben wurde öfters verlangt. Im Endeffekt war es dann eine völlig faire Bewertung. Das 30% durchfallen ist in den Rechtswissenschaften eine völlig normale Zahl. Genau wie 80% und mehr <= 9 Punkte haben. Und was das gute und das schlechte Gefühl angeht: Da wird man gerade im ersten Semester oft bitter enttäuscht Strafrecht fand ich letztes Jahr auch völlig einfach und bin mit 3 Punkten konfrontiert worden. BVR hingegen fand ich zwar nicht unschaffbar schwer, aber es war nicht ohne. Da hatte ich plötzlich 11 Punkte. Also da am besten wirklich erstmal sein Ergebnis abwarten... da hilft wohl alles Schätzen und Raten nix. -- GordonBreuer
Die Schwierigkeit einer Klausur muss ja nicht unbedingt etwas mit der Durchfallquote zu tun haben, man kann auch eine zu schwere Klausur bestehen wenn man sich zu helfen weiß Und das werden wohl einige gewusst haben!
Weth - BVR 1
Vorlesungsklausur
- So die Vorlesungsklausur ist gelaufen. Wie fandet ihrs? Ich fands irgendwie ein bischen zu einfach und habe irgendwie bedenken dass ich den Haken an der Sache nicht gesehen habe... Was habt ihr für "Schwierigkeiten" gefunden? Im ersten Fall Anscheinsvollmacht und Anfechtung,hier konkludente Erklärung allerdings kein Grund und im zweiten Fall nur dieses Zeugs mit der Vollmachtsurkunde und Vertreter ohne Vertretungsmacht. Habt ihr sonst noch was?
Den ersten Teil habe ich ähnlich gelöst. Beim zweiten habe ich allerdings die Vertretungsmacht bejaht über die teleologische Extension des § 172 Abs.2 BGB. Zwar hat die K die Urkunde zurück genommen, aber ich habe die Auffassung vertreten, dass sie dafür hätte Sorge tragen müssen das sie auch kenntlich ungültig wird. Dafür reicht meiner Ansicht nach das blosse "zerknäulen" und in den Papierkorb werfen nicht aus. Danach bin ich dann wieder in die Anfechtung gegangen, hier § 123 Abs.2 S.1 BGB, also wegen Täuschung. Da aber G weder die Unwirksamkeit der Vollmachtsurkunde kannte (K hat sie nicht öffentlich wiederrufen) noch hätte kennen müssen (I hatte sie gebügelt und zerrissen war sie auch nicht) konnte er sich nach Treu und Glauben auf die Gültigkeit verlassen. Mein Ergbebnis war also auch im Teil 2 das K zahlen muss. Ob das aber stimmt...? Keine Ahnung -- GordonBreuer
Also mir kams auch etwas einfach vor und ich kann hin- und herüberlegen aber mir fällt kein Haken an der Sache ein. Im ersten Fall hatte ich sogar nur die Anscheinsvollmacht und bin auf eine mögliche Anfechtung gar nicht eingegangen, das schien mir einfach zu weit hergeholt. Meiner Meinung nach liegt hier nämlich noch nicht einmal eine Anfechtungserklärung vor da diese eine empfangsbedürftige WE ist und aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass die Anfechtung gegenüber der SOA-GmbH erklärt wurde. Dadurch gab es für mich keinerlei Hinweise im Sachverhalt auf eine Anfechtung und ich wüsste auch niemanden aus meinem Umfeld, der auf die Anfechtung eingegangen wäre. Zum 2. Fall: Wenn das Ergebnis nicht unhaltbar ist sollte doch eigentlich die Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes höhere Priorität haben als die theleologische Auslegung, und § 172 II BGB drückt sich doch ziemlich klar aus. Außerdem habe ich argumentiert, hätte K nicht damit rechnen müssen, dass I ihren "Müll durchwühlt"! Was die arglistige Täuschung angeht, hätte doch G täuschen müssen, damit die K anfechten kann. Hier hat vielmehr ihr "Vertreter" getäuscht!!! Auch hier kam eine Anfechtung also nicht in Frage. Dass G eventuell auf Grund der Vorlage der Vollmachtsurkunde geschützt werden muss, habe ich mir auch überlegt, bin dann aber zu dem Schluss gekommen, dass G ausreichend durch § 179 BGB geschützt ist. Folglich bin ich darauf dann auch nicht mehr näher eingegangen und habe den Vertrag gemäß § 177 I BGB unwirksam werden lassen. Das wird schon!!
Naja wäre aber auch ziemlich unfair gewesen wenn die 10 Punkte Klausur unschaffbar schwer gewesen wäre...@GordonBreuer,daran also zumindest,dass die K die Urkunde besser ungültig hätte machen müssen,hatte ich auch gedacht und auch mal im Inhaltsverzeichniss des BGB's bei Urkunden geschaut und so,aber ich konnte keinen Paragraphen finden der vorschreibt,dass die K die Urkunde überhaupt hat ungültig machen müssen,es reicht lediglich die Rückforderung.Meiner Auffassung nach hätte sie sich die Urkunde auch Einrahmen und über ihre Ladetheke hängen können. Solange sie I nichtmehr ausgehändigt (das ist der genaue Wortleut des Gesetzes: "aushändigen") worden ist,hat sie keinerlei Wirkung mehr für ihn. Hast du da einen besseren Paragraphen als ich gefunden oder nach §242 (daran hatte ich dann kurz überlegt,war mir dann aber doch zu gewagt)?
Teil 1 war denke ich ja gut lösbar. Aber ich kann mir absolut nicht vorstellen das bei einer solch stark gewichteten Klausur (10LP) überhaupt keine Problematik drin steckt - spätestens in der Abwandlung, also Teil 2 muss also was gewesen sein. Bin da mit meiner Lösung nicht 100% zufrieden, da ich sie nicht ganz fair für K finde. § 179 BGB greift aber schon deshalb nicht afaik, weil hier Voraussetzung ist, dass I seine Vollmacht nicht hätte nachgewiesen. Aber durch die Urkunde hatte er zumindest dem G eine Rechtsscheinvollmacht vorgezeigt. Das spricht denke ich gegen die falsus procurator (VoVM). Eine speziellere Vorschrift habe ich aber auch nicht finden können, und Zeit zum suchen blieb mir auch nicht mehr... deshalb ja das ganze über die teleologische Extension - denn es werden ja besondere Anforderungen an den Vertretenen gerichtet um eine derartige Vollmacht zu widerrufen. Also hab ich argumentiert, dass der Sinn von § 172 Abs.2 BGB ist, dass der Vertreter die Urkunde nicht nur wegnimmt sondern auch vernichtet und sie so endgültig dem Rechtsverkehr entzieht. Weil ansonsten muss der Geschäftspartner nach Treu und Glauben auf die Gültigkeit vertrauen können (Rechtsschein). Da die K die Urkunde auch nur zerknüllt hat ist ihr denke ich das auch zurechenbar, aber darüber lässt sich sicher diskutieren.
Aber auf jeden Fall bin ich der Meinung, dass man irgendwie die Vertretung bejahen musste auf irgendeine Weise. Weil es stand nicht umsonst im Fall drin, dass die K gegenüber dem G konkludent eine Anfechtung erklärt (nichts anderes tat sie ja eigentlich). Das war für mich eigentlich ein Hinweis dafür, dass man da irgendwie noch hinkommen muss. Stichwort: Klausurtaktik -- GordonBreuer
- Anmerkung: Laut 179 muss die vertretungsmacht nachgewiesen werden: Etwas das man gar nicht hat, kann man auch nicht nachweisen! Im zweiten Fall würde es klausurtaktisch aber auch nicht viel Sinn machen zur Anfechtung zu gelangen, da die Anfechtungserklärung eine empfangsbedürftige WE ist, die gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erklären ist (143 I, II BGB). I ist nicht Anfechtungsgegner, das Ding hätte sich also auch nach einem Satz erledigt. Folglich würde ich mich auf die jur. Probleme der Klausur konzentrieren und weniger versuchen mich in das Gehirn eines Klausurmachers hineinzuversetzen. Vielleicht war die Klausur ja wirklich leicht!!!
Die Vertretungsmacht wurde "nachgewiesen" durch die Vollmachtsurkunde, auf dessen Gültigkeit man vertrauen kann (Rechtsschein). Deshalb besteht ja (nach meiner Auffassung zumindest) die Pflicht des Ausstellers die Vollmachtsurkunde nicht nur einzuziehen, sondern auch kenntlich ungültig zu machen (z.B. Zerreissen). Und die Anfechtung wurde im 2. Fall auf jeden Fall gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt: K sagte dem G (nicht dem I!), dass sie das Handeln des I nicht mehr interessiert und sie den Kleintransporter nicht will. Wenn das nicht eine konkludente Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner war, was ist es dann? *grübel*
Aber wie ein anderer schon schrieb: Warten wir einfach mal ab... bin mit meiner Lösung ja auch nicht 100% glücklich. Nur wer nach 1 Stunde eine Klausur die 10 LP bringt ohne jede Problematisierung abgibt, der hat was übersehen - von der Meinung bin ich auch nicht abzubringen *grins* Keine Ahnung wo das Problem genau war, aber es war garantiert eins da... -- GordonBreuer
noch undeutlicher machen als zerknuellen und in den muell werfen? naja, ich bin mir über den heutigen stand der buegeltechnologie nicht ganz im klaren, aber muss k wirklich daran denken, dass i die vollmacht aus dem muell kramt und so glattbuegelt, dass sie keine zweifel seitens des g erweckt? mein gefuehl sagte mir, dass sie da nicht zahlen sollen muesste, dafuer war die methode ohne anfechtung und den ganzen dreck dann wohl die einfachste die anfechtung im ersten teil zu pruefen, schien mir auch etwas sehr weit hergeholt, da ja nun wirklich kein anfechtungsgrund richtig naheliegend war...
Nur weil kein Anfechtungsgrund bestand, darf man aber nicht einfach die Prüfung weglassen, wenn sie denkbar ist. Wenn man das macht, wäre das nämlich Urteilsstil. Gutachten bedeutet, das man alle Möglichkeiten prüft, selbst wenn sie verneint werden. Und da K doch recht eindeutig sich gegen die Bezahlung der Rechnungen wehrte, war hier zumindest eine konkludente Anfechtungserklärung gegeben.
Dem Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass der G hätte erkennen können, dass die Vollmachtsurkunde nur glattgebügelt war. Das er das also hätte "erkennen müssen" hätte schon eindeutig drinstehen müssen. So wie es da stand war eigentlich schon davon auszugehen, dass für den G keine Zweifel bestanden. Und wie gesagt, da die K auch hier eindeutig eine Anfechtung erklärte (bei mir halt auch wieder ohne A-Grund..) finde ich schon das man da irgendwie hätte hinkommen müssen. Wie sagt "Hemmer" so schön: "Probleme schaffen, nicht beseitigen". Nur die Vertretung wäre einfach zu dünn gewesen schätze ich. Zumal wir die Anfechtung auch in der Vorlesung so ausführlich besprochen haben.
Kann mich natürlich in allem irren... aber eine 10LP-Abschlussklausur ohne absolut jede Problematik die nach 1 Std. abzugeben war halte ich für utopisch. Das kann einfach nicht sein -- GordonBreuer
- Was habt ihr denn da angefechtet? Es wurde doch von niemendem eine Anfechtung gegenüber einem anderen erklärt ?!? Beim zweiten Teil war ja die Fallfrage auch nur dahingehend, ob G von K die Abnahme und Bezahlung des Kleintransporters verlangen kann, somit war hier ja auch kein Schadensersatzanspruch von irgendwem zu prüfen; dies hätte geprüft werden sollen, wenn die Frage gelautet hätte: wie ist die Rechtslage ?
Zu § 176 Lies Brox: BGB AT Rn. 600 warum § 176 BGB nicht zutrifft; meiner Meinung nach traf er auch nicht zu. Für mich war das Verhalten der K konkludent, also sie wollte keine weiteren Handlungen des I mehr. Wir werden ja sehen was zutrifft. Fand die Klausur im Nachhinein gar nicht so arg schlimm. --BarbaraLindner
Nein, "arg schlimm" war sie wirklich nicht und auch in der Zeit gut zu schaffen. Hat irgendwer denn etwa auf § 176 BGB geprüft...? Also ich fand das vollkommen abwägig, auch ohne den Brox zu lesen. Einen Schadenersatzanspruch hatte man in Teil 2 auch nicht zu prüfen. Aber um die Fallfrage zu beantworten musste man ja feststellen ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, und wenn sie wirksam angefochten hätte wäre das ja nicht der Fall gewesen. Und in Fall 2 hat sie eindeutig gegenüber dem G die Anfechtung (konkludent) erklärt. Im ersten Fall könnte man darüber diskutieren, ob die Anfechtung gegenüber dem I oder gegenüber er SOA-GmbH erfolgt ist. Ich habe es halt so gedeutet, dass wenn sie die Rechnungen nicht zahlen will dies auch der S hätte mitgeteilt und die Anfechtung dann im Grund verneint. Im Ergebnis ist das dann auch richtig. Nur anprüfen musste man die Anfechtung auf jeden Fall weil durch ihr "Geschrei" dafür zumindest Anhaltspunkte gegeben waren.
Aber inzwischen haben mich alle so sehr verunsichert das ich schon glaube meine Lösung wäre völliger Unsinn und total abwägig... ich seh's schon kommen, ich habs mir schwerer gemacht als es überhaupt war *seufz* Mal die Klausur in 2 Stunden abwarten... -- GordonBreuer
- Deswegen nie über die Klausur reden. Ihr wißt nicht, wie die Bewertung ausgelegt ist, und jemand der jetzt meint, er hat alles richtig, hat am Ende nix richtig. Über die Klausuren so im Detail zu reden, verunsichert einen nur
AG-Klausur
OK, jetzt bin ich verwirrt... gab es irgendeine Problematik in der AG-Klausur? Das einzige "ungewöhnliche" bei mir war, dass ich im 2. Fall beim Kaufvertrag über EUR 450.000,- noch den § 166 Abs.1 BGB angeprüft habe, auf den Kenntnisstand des Vertreters abgestellt habe und dadurch auch der Vertrag ungültig wurde. Aber war da ansonsten noch eine Besonderheit die ich nicht gesehen habe?
Fall 1: Beide Verträge nichtig, Abwandlung über 1 Million ist wirksam, Fall 2 habe ich beide Verträge wieder nichtig... -- GordonBreuer
- Voll zum Kotzen!! K Fall 1 + Abwandlung gabs wohl keine Probleme; 3 Gutachten(incl.Abwandlung):Das erste aufgrund von §117(1) nichtig,das zweite wegen §125(1) i.V.m. §311b(1)1 nichtig.Das Abwandlungsgutachten nicht nichtig da Formfehler durch §311b(1)2 geheilt wurde. Aber Fall 2 war echt scheisse. Also ich hab die beide wieder scheitern gelassen wie beim ersten Fall,was natürlich völliger bockmist ist,da es sich laut Brox hier um einen Missbrauch der Vertretungsmacht handelt,was wahrscheinlich auch der Schwerpunkt des 2.Falles war,den ich dann schonmal garnicht habe. Hoffe das ein richtiger Fall 1 zum erreichen von 4 Punkten aussreicht.
"Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter die ihm vom Geschäftsherrn im Innenverhältnis gesetzten Grenzen missachtet, ohne dass eine Überschreitung der Vertretungsmacht nach außen hin vorliegt. Es werden die Fallgruppen Kollusion und Evidenz unterschieden" - Ich denke, dass hier kein Missbrauch der VM vorliegt, da dem D von G weder Grenzen im Innenverhältnis gesetzt wurden, noch ist das von D getätigte Geschäft über 1 Million rein wirtschaftlich betrachtet auch nicht nachteilig. Kannst du das was du da mit dem Brox meinst mal erläutern? -- GordonBreuer
Ich werds versuchen ;-)Also Kollusion liegt mal nicht vor,da sie den K ja nit schädigen wollten,sondern im Gegenteil ihm beim Notargebührensparen helfen wollten.Und er hat im Innenverhältnis (hatte das für nen kurzen moment verpeilt..) ja auch keine Grenzen gesetzt bekommen. Also revidiere ich meine obige Aussage:Es liegt kein Missbrauch vor! Allerdings würde es sich trotzdem um eine Übertretung seiner Vertretungsmacht handeln,da der D ja von dem K diese tolle Urkunde bekommen hat die ihm zum Verkauf eines Grundstückes ermächtigt hat (Spezialvollmacht) und nicht zum Erschleichen von Steuervorteilen. Und wenn nicht hätte man es sicher nach § 242 BGB Regeln müssen.Sonst hätte es doch gar keinen Unterschied zur Nr.1 gegeben.
- Im zweiten Fall war von Steuervorteilen nicht die Rede.Auch scheint mir die Lösung über Treu und Glauben zu weit.Vielmehr liegt der Unterschied zum ersten Fall darin , dass ein Stellvertreter gehandelt hat und das Problem darin bestand ob dessen Wissen vom Scheingeschäft sich auch auf den Vertretenen auswirkt. Oder ob der Vertretene eventuell aufgrund seiner Unwissenheit geschützt ist.
Ja, so habe ich es auch.. also halt § 166 Abs.1 BGB. Aber dann auch geschrieben, dass es auf den Vertreter ankommt und dadurch den Kaufvertrag auch nichtig werden lassen (nach § 117 Abs.1 BGB). Naja, warten wir es einfach mal ab -- GordonBreuer
- Im zweiten Fall war von Steuervorteilen nicht die Rede.Auch scheint mir die Lösung über Treu und Glauben zu weit.Vielmehr liegt der Unterschied zum ersten Fall darin , dass ein Stellvertreter gehandelt hat und das Problem darin bestand ob dessen Wissen vom Scheingeschäft sich auch auf den Vertretenen auswirkt. Oder ob der Vertretene eventuell aufgrund seiner Unwissenheit geschützt ist.
- Die Idee mit den Grenzen im Innenverhältnis gefällt mir sehr gut (bin ich leider nicht drauf gekommen). Man hätte ja argumentieren können, dass als Grenze zumindest geltendes Recht wirkt, wenn ausdrücklich keine Grenzen gesetzt wurden. Und die Vorgehensweise des Vertreters hätte ja hier steuerstrafrechtliche Relevanz (Steuerhinterziehung), wenn er einen niedrigeren Kaufpreis angegeben hätte um Steuern zu sparen. Da in dem Sachverhalt aber nichts mehr von Steuern steht klappt das auch nicht.
Ansonsten wäre der Fall genau der gleiche gewesen wie in Fall 1 (bis auf den Stellvertreter, den man aber noch nicht mal prüfen musste, da im Sachverhalt schon stand "...Vertretungsmacht ordnungsgemäß erteilt"). Und 2mal den gleichen Fall in einer Klausur, das gibts nicht. Ich hab das ganze dann also über 242 gelöst: Kaufvertrag zunächst nichtig. Aber es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn W sich auf die Nichtigkeit beruft, denn die Norm ist ja zu seinem Schutz da. Und da er die Norm selbst umgangen hat kann er nicht nachher sagen "Jetzt gefällt sie mir aber doch wieder". W ist nicht mehr schützenswert => Das Interesse des G, der sich korrekt verhalten hat, auf Erfüllung wiegt schwerer! Daraus habe ich dann meinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hergeleitet. Mal sehen
- § 166 I BGB kann hier mE nicht angewandt werden, da dieser voraussetzt, dass rechtliche Folgen (in diesem Fall die Nichtigkeit des Vertrages) von SUBJEKTIVEN Willensmängeln oder Kenntnissen abhängen. Das ist zB beim gutgläubigen Erwerb der Fall: Hier tritt die Rechtsfolge, nämlich der Eigentumserwerb, nur auf Grund des subjektiven Nicht-Kennens von Umständen ein. (Der gutgläubige Erwerber weiß ja nicht, dass die Sache einem anderen gehört)
In unserem Fall hängt die Rechtsfolge jedoch nur von einem OBJEKTIVEN Formmangel ab, was die Parteien wissen oder welche Umstände sie kennen spielt für den § 125 nicht die geringste Rolle.
§ 125 BGB ist ja nur einschlägig für den kaufvertrag über 1 Million Euro, da habe ich das auch nicht geprüft. Allerdings sagt § 117 Abs.1 BGB, dass wenn ein Rechtsgeschäft zum Schein abgegeben wurde und beide Parteien das so auch wollten bei Abgabe der WE, dass es dann nichtig wird. Hier halte ich es zumindest für denkbar an § 166 Abs.1 BGB zu denken. Verneint habe ich es dann aber dennoch. -- GordonBreuer
- was hast du verneint?
- Den Kaufpreisanspruch über 450.000 Euro, den über 1 Million sowieso (Fall 2).
- aso, es hoerte sich so an als ob man zwar an §117 denken könne, die anwendung allerdings zu verneinen sei
- Den Kaufpreisanspruch über 450.000 Euro, den über 1 Million sowieso (Fall 2).
Wer von uns jetzt richtig liegt, sehen wir wenn das Licht ange.... äh... anfang April *g*
Ich hab irgendwie das Gefühl, dass keiner so wirklich richtig liegt; Das gibt bestimmt ne Überraschung.
Naja, so schlimm wirds meist nicht, kann ich mal aus "Erfahrung" (2. Studienjahr) sagen. Meistens liegt man mit bestehen oder nicht bestehen richtig, nur wie gut genau, das ist meist sehr schwankend ;-). Und das mit der Zeit, das wird nur noch schlimmer, versucht einfach schnellst möglich auf den Punkt zu kommen. Bei uns hat sich ein Prof vor der Klausur hingestellt und gesagt: "Meine Damen und Herren, wenn einer von ihnen fertig wird, hat er was wichtiges übersehen." Aber ich wünsch euch viel Glück und das die Teams der Korektoren gewonnen haben. (Die Sportschau ist ein nicht zu unterschätzender Faktor bei der Korrektur )
Rüßmann - Rechtsdurchsetzung
Ja die letzte Klausur es ist vollbracht also ich fand sie war definitiv machbar, kaum Probleme drin.
* hab ich mich verrechnet, oder gaben da die gerichtsbarkeit- und beweislastfrage zusammen schon mehr als die haelfte der punkte? oO
* hab nicht nachgezählt