Mit Erledigung wird auch eine bisher begründete Klage unbegründet und ist gem. § 91 ZPO kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger könnte also die Klage zurücknehmen, was aber zur Folge hätte, dass er die Kosten tragen muss, § 269 III ZPO. Dies wäre jedoch ungerechtfertigt, wenn der Anspruch bestand und nur durch die Veränderung der Sachlage oder das Verhalten des Beklagten entfallen ist.
Beiderseitige Erklärung:
- Beiderseitige übereinstimmende Erledigungserklärungen gem. § 91a I 1 ZPO.
- Rechtsfolgen:
- Rechtsstreit bzgl. Hauptsache ist beendet, Rechtshängigkeit entfällt ex nunc.
- Gericht prüft nicht das tatsächliche Vorliegen eines Erledigungsgrundes, sondern entscheidet lediglich über die Kosten (§ 91 a I 1 ZPO), es sei denn, die Parteien haben sich bereits über diese außergerichtlich geeinigt.
Einseitige Erklärung:
- Kläger möchte Klage nicht zurücknehmen wegen Kosten (§ 269 III 2 ZPO).
- Kläger erklärt Erledigung.
- Daraufhin hat Beklagter eine Notfrist von zwei Wochen, in der er der Erledigungserklärung widersprechen kann, § 91 a I 2 ZPO, ansonsten gleiche Wirkung wie bei beiderseitiger Erklärung.
- Widerspricht der Beklagte, kann der Kläger -um eine Klagerücknahme zu vermeiden- eine Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits verlangen. Diese Klageänderung ist sachdienlich (gem. § 263 oder § 264 Nr.3 ZPO). Daraufhin hat das Gericht nur noch zu prüfen, ob sich die Hauptsache nach Rechtshängigkeit erledigt hat; der ursprüngliche Klageantrag ist nicht mehr anhängig.
- War die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet, ist das Ereignis erst nach der Klageerhebung eingetreten.
- Bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage im Zeitpunkt des Ereignisses, konnte sie gar nicht durch das Ereignis erledigt werden. Die Klage ist also dann abzuweisen.