MichaelHeng wusste schon am 20.11.06:
Auch die (geschäftliche) eMail wird - trotz des akademischen Streits über die dogmatische Einordnung - als "Geschäftsbrief" einzustufen sein. Aus anwaltlicher Sicht kann daher nur empfohlen werden, in geschäftliche eMails die unter o.a. Link nachzulesenden Pflichtangaben einzubringen, um "auf der sicheren Seite" zu sein. http://www.advocatus.de/heng/weblog.php?id=P1412
Der Streit wurde schließlich durch den Gesetzgeber geklärt:
Nunmehr - weitgehend unbemerkt - hat der Gesetzgeber die maßgeblichen Gesetze geändert und mit Wirkung zum 01.01.2007 auf eMails erweitert: Dem Begriff "Geschäftsbriefe" wurde jeweils der Hinweis "gleichviel welcher Form" angehängt (vgl. § 37a HGB, § 35 GmbHG und § 80 AktG) und damit deutlich gemacht, dass die für geschäftliche Korrespondenz erforderlichen Pflichtangaben nunmehr auch zwingend in die geschäftliche eMail-Korrespondenz aufgenommen werden müssen - z.B. in einer eMail-Signatur. http://www.advocatus.de/heng/weblog.php?id=P1441
Betroffen sind auch Kleingewerbetreibende, siehe http://www.advocatus.de/heng/weblog.php?id=P1446
Das Thema hat in der Blawgosphäre für einige Aufregung gesorgt, wobei die Angst vor AbMahnungen wohl letztlich unbegründet ist, siehe Enrico Kürger in LAWgical vom 03.02.07.
siehe auch Ulrich Noack, Sind alle E-Mails aus einem Unternehmen auch "Geschäftsbriefe"? Unternehmensrechtliche Notizen vom 11.02.07
Der Frage, ob das mit den Pflichtangaben auch für SMS gilt, geht Sonja Drexl-Trautmann im Law-Blog vom 02.02.07 nach.
siehe auch AngstKlausel, AnbieterKennzeichnung