Begriff
Wie im bürgerlichen Recht gestattet auch das ZivilProzessRecht dem Bürger eine weite Dispositionsbefugnis über seine Rechte. Die Parteien bestimmen daher eigenständig über Beginn, Gegenstand und Ende ihres Verfahrens.
Folgen
- Kein Zivilprozess ohne Klage (§ 253 ZPO)
- Parteien des Verfahrens, sowie der Verfahrensgegenstand werden vom Kläger bestimmt (§ 253 II ZPO)
- Aus dem Urteil darf dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden, als beantragt wurde (§ 308 I ZPO)
- Parteien disponieren über das Ende des Verfahrens:
- Kläger
- kann Klage zurücknehmen (§ 269 ZPO)
- oder auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch verzichten (§ 306 ZPO)
- Rechtsmittelkläger kann das Rechtsmittel zurücknehmen (§ 516 I ZPO)
- oder darauf verzichten (§ 515 ZPO)
- Beklagter
- kann den Anspruch des Klägers anerkennen (§ 307 ZPO)
- durch Ausbleiben ein Versäumnisurteil ermöglichen (§ 331 ZPO)
- Parteien
- können mittels Prozessvergleich den Rechtsstreit beenden (§ 794 I Nr.1)
- oder gemeinsam für erledigt erklären (§ 91 a)
- Kläger
Durchbrechung
Modifikationen und Durchbrechungen der Dispositionsmaxime sind in folgenden Konstellationen möglich:
- Ehe- und Kindschaftssachen
Entscheidung über Kosten und Vorläufige Vollstreckbarkeit von Amts wegen (ohne Anträge der Parteien)
- Räumungsverfahren bei Wohnraum (§ 308 a)
- Richterliche Aufklärungspflicht (§ 139)
- Von Amts wegen erfolgende Prozessleitung (Terminbestimmung / -änderung, Verweisung, Aussetzung, etc)