Gewalt gegen eine Person
Im Sinne des § 249 StGB
- Gewalt gegen eine Person liegt vor, wenn die vom Täter entfaltete Kraft wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist. Sie muss daher so erheblich sein, dass sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muss sie als körperlicher Zwang empfunden werden.
siehe auch DefinitionGewalt
vgl. BGH NStZ 1986, 218; Sch-Sch-Eser, § 249 Rn. 4a
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