Bereicherungsabsicht
Im Sinne der §§ 41, 236 I 1, II 1, 203 V, 235 IV Nr. 2, 253 I, 259 I, 263 I, 263a I, 271 III StGB
- Bereicherungsabsicht liegt vor, wenn die Tat subjektiv auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichtet ist.
Die Absicht, "sich oder einen Dritten [bzw. "einen anderen" (§ 203 V StGB) und ggf. auch "zu Unrecht" (§ 253 I StGB)] zu bereichern", ist inhaltlich identisch mit derjenigen, "sich oder einem Dritten einen [rechtswidrigen] Vermögensvorteil zu verschaffen". Diese redaktionell entstandene Vielfalt ist also dogmatisch bedeutungslos. Beachte jedoch, dass die in den §§ 253 I, 263 I, 263a I StGB explizit erwähnte Rechtswidrigkeit (des erstrebten Vermögensvorteils) besonders zu prüfendes Tatbestandsmerkmal(!) ist, so dass bereits der Tatbestand nicht erfüllt ist, wenn - objektiv - ein fälliger und einredefreier zivilrechtlicher Anspruch auf den Vermögensvorteil oder - subjektiv - ein diesbezüglicher Irrtum beim Täter besteht.
siehe auch DefinitionVermögen
vgl. im Unterschied dazu DefinitionZueignungsabsicht
Als HörDefinition vorhanden
- nein
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