1. Begriff
Antritt durch Angabe der tatsächlichen Behauptung und des entsprechenden Beweismittels.
2. Inhalt
- nur tatsächliche Vorgänge, Tatsachenkomplexe
- nicht: Rechtssätze, außer bei ausländischem Recht (§ 293 ZPO)
Antritt durch Angabe der tatsächlichen Behauptung und des entsprechenden Beweismittels.
BeweisAntritt (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:55:36 durch anonym)