Beleidigung, geregelt in § 185 StGB.

Der Begriff

Geschichte

Im römischen Recht meint "Beleidigung" (iniuria) die handgreifliche, körperliche Beleidigung, später wurde auch die verbale Ehrkränkung unter den Begriff subsumiert.

Im germanischen Recht gab es detallierte Bußgeldkataloge für sowohl tätliche Angriffe wie auch einzelne Schimpfwörter.

Rechtsgut

Das Gesetz definiert den Begriff "Beleidigung" nicht näher.

Man unterscheidet den

Laut Hafts Normalfall-Analyse bedeutet Beleidigung die Kundgabe von Mißachtung.

Bestimmtheit

Es ist fraglich, ob der Gesetzeswortlaut für einen Straftatbestand hinreichend bestimmt ist.

In der Literatur wird vertreten, die Bestimmtheit lasse sich auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang oder der bisherigen RechtSprechung herleiten.

Das BundesVerfassungsGericht hingegen hat keine Bedenken:

Auch wenn das für eine unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift als unzureichend anzusehen sein sollte, hat der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben (vgl. BVerfGE 71, 108 <114 ff.>).

BVerfGE 93, 266, 290 - Soldaten sind Mörder (hier abrufbar)

Rechtfertigungsgründe

Systematik der §§185-187

Systematik

Tatsachenbehauptung

Werturteil

Gegenüber einem Dritten

- Bei Nichterweislichkeit der Tatsache: §186

immer §185

- Bei Unwahrheit der Tatsache: §187

- Bei Wahrheit der Tatsache: §§185, 192

Gegenüber dem Beleidigten

immer §185 (i.V.m. §192)

immer §185

§185 ist also ein Auffangtatbestand für die Fälle, wenn keine Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten gemacht wird.


Literatur: Haft, Strafrecht Besonderer Teil, Beck


KategorieStrafRecht

Beleidigung (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:59:13 durch anonym)