A. Begriff
- Beweis soll dem Richter die volle Überzeugung von Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung vermitteln.
- Davon zu unterscheiden: Glaubhaftmachung, geringerer Grad von Gewissheit als bei der vollen Überzeugung, also eine bestimmte Wahrscheinlichkeit
B. Arten
I. Unmittelbarer Beweis
Erlaubt direkten Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlichen Tatbestandmerkmals. (Bspw. Zeugenaussage, die das Vorliegen eines Tatbestandmerkmals bestätigt)
II. Mittelbarer Beweis
Auch: Indizienbeweis. Erlaubt Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gesetzlichen Tatbestandmerkmals unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen. Soll der mittelbare Beweis Urteilsgrundlage sein, muß er ebenso zur vollen richterlichen Überzeugung führen. Kein Zwang, statt eines mittelbaren Beweises einen unmittelbaren Beweis zu führen, falls beides gegeben ist.
III. Beweis des ersten Anscheins
1. Begriff
- Aus einem bestimmten Ereignis oder Tatbestand kann unter normalen Umständen auf eine bestimmte Ursache oder ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden.
Beispiel: Motorrad fährt auf offener Straße gegen Baum -> erster Anschein spricht für Verschulden des Fahrers
2. Voraussetzungen
- Nur bei typischem Geschehensverlauf.
- In atypischen Situationen kein Rückschluss zulässig.
3. Beweisführung
- Keine Beweislastumkehr, lediglich Erleichterung der Beweisführung
- Durch Darlegung von Tatsachen, die auf atypische Situation schließen lassen wieder volle Beweislast zu erbringen.
- Kein Anscheinsbeweis zulässig, wenn es dem Gegner schuldhaft erschwert wurde den Anscheinsbeweis zu widerlegen
IV. Hauptbeweis und Gegenbeweis
- Hauptbeweis: Beweisbelastete Partei muss von der Wahrheit ihrer Behauptungen überzeugen
- Gegenbeweis: Vorgehen des Gegners gegen den Hauptbeweis