Die Auslegung erfolgt bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach §133, 157 BGB anhand des objektiven Empfängerhorizonts. Das Bedeutet das die WE so auszulegen ist, wie ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer sie verstehen hätte können, es gilt also ein normativer Maßstab.
Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen erfolgt die Auslegung nach §133 BGB, es ist also der wirkliche Wille zu ermitteln.