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Auftrag, § 662 BGB

Gesetzliche Grundlage

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB).

Informationen zum Auftrag auf jura-basic.de

Auftrag (zuletzt geändert am 2012-11-01 21:24:42 durch RalfZosel)