Das Projekt “JuraWiki” wurde archiviert. Es ist weiterhin online, jedoch nicht mehr aktiv. Man kann also keine Seiten mehr bearbeiten und sich nicht mehr einloggen (außer man ist Mitglied der TrustedEditorGroup) oder sich neu registrieren. Alle Informationen, die Sie hier finden, sind also potenziell veraltet.

Gesetzliche Grundlage

Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des DienstVertrages.

Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Dienstverpflichtete eine Leistung. Dies kann eine selbständige Dienstleistung oder unselbständige Arbeitsleistung sein. Seit April 2017 wird der Arbeitsvertrag in § 611a BGB geregelt. Zuvor gab es im BGB keine ausdrückliche Regelung zum Arbeitsvertrag. Auf den Arbeitsvertrag wurde § 611 BGB (Dienstvertrag) angewandt.

Für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen gelten die 57 ff HRG. Gemäß § 57b HRG können wissenschaftliche Mitarbeiter befristet maximal 12 Jahre beschäftigt werden.

Informationen zum Arbeitsvertrag auf jura-basic.de


KategorieArbeitsRecht

ArbeitsVertrag (zuletzt geändert am 2017-11-19 16:12:51 durch anonym)