Hinweis: Sollte jemand auf die Idee kommen, auch andere Anschlagsordnungen betrachten zu wollen, dann kann man diese Seite ja immer noch umbenennen ...
Im Gebäude 16 der Universität des Saarlandes hängt an mehreren Stellen gut sichtbar folgender Aushang (Format A3):
"Bitte beachten Sie die Aushangordnung für dieses Gebäudes. Widerrechtlich aufgehängte Plakate etc. können kostenpflichtig entfernt werden."
Darunter ist folgendes abgedruckt1:
UNIVERSITÄT DES SAARLANDES
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
- Der Dekan -
Saarbrücken, 12.3.1998
HRü/ALb A-V-5/A-II
Anschlagordnung für das Gebäude 16 der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
Für das Aushängen bzw. Anschlagen von Informationspapieren (Mitteilungen, Anzeigen, Prospekten, Plakaten usw.) außerhalb der verglasten Aushängekästen und der Anschlagbretter der Lehrstühle und Institute (einschließlich CIP) gelten ab sofort folgende Bestimmungen:
1. Mitteilungen des Präsidenten und der Zentralen Verwaltung:
- Dazu dienst das grüne Brett neben Raum 102.2
2. Fakultätsinterne Papiere:
- Für Mitteilungen des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamtes stehen die Schwarzen Bretter am Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsamt zur Verfügung. Für Informationen der Fakultät und der Fachbereiche, jeweils mit gesonderten Sektionen für das Bekanntmachen von Disputationen und Gastveranstaltungen, sind vorgesehen:
- - das Schwarze Brett neben Raum 102 für den Fachbereich Rechtswissenschaft - das Schwarze Brett neben Raum 102.2 für den Fachbereich Wirtschaftswissenschaft Die Größe der dort angebrachten Informationspapiere soll DIN A4-Format nicht übersteigen
3. Papiere von Studenten- und Mitarbeitergruppen der Fakultät:
- a) Hierzu sind gesonderte "Schwarze Bretter" mit entsprechenden Bezeichnungen (wie bdvb oder AISEC) vorgesehen. Das Anbringen solcher Anschlagbretter erfordert eine Genehmigung des Dekanats, die sich auch auf die Form dieser Anschlagbretter bezieht (Obergrenze 1.00 x 1.30 m). b) Rechts von Raum 120 stehen zwei Schwarze Bretter für die Studentenschaft und für die Fachschaft Jura zur Verfügung. c) Im ersten Obergeschoß ist ein Schwarzes Brett neben der Wirtschaftswissenschaftlichen Seminarbibliothek ausschließlich für Informationen der Studenten (insbesondere für eine Bücherbörse) vorgesehen. Die Anschläge dürfen kein größeres Format als DIN A5 haben.
4. Für Informationspapiere anderer Fakultäte und auswärtige Einrichtungen sowie Unternehmen ist das Schwarze Brett neben Raum 108 vorgesehen.
Die Größe der unter 3a und b sowie 4 aufgeführten Papiere soll DIN A3-Format nicht übersteigen.
6. Sonderanschläge außerhalb der Schwarzen Bretter erfordern
a) eine Genehmigung des Dekanats, die sich auch auf Anzahl und Form der Anschläge bezieht (Sonderanschläge werden nur für studentische Gruppen etc. genehmigt; ausgeschlossen sind Werbung und politische Plakate (Parteien); die Plakate sollen die Größe von DIN A2 nicht überschreiten; plakatiert werden darf nicht an den Betonsäulen und Fensterscheiben) b) zum Aushang einen auf der Vorderseite sichtbar angebrachten Stempel des Dekanats mit Datum der Genehmigung.
Obergrenze: 10 Anschläge
Einen Monat nach Genehmigung der Anschläge müssen diese durch die Verantwortlichen unaufgefordert entsorgt werden.
Für Schäden durch unsachgemäßes Anbringen haftet derjenige, der den Auftrag für das Anschlagen gegeben hat.
Im übrigen wird auf die Verfügung des Universitätspräsidenten vom 19.07.1993 verwiesen, insbesondere auf Abs. 3, der die Kostenbeteiligung für die Entsorgung regelt.
Diese Ordnung wird im Interesse aller Mitglieder der Fakultät erlassen. Ich bitte um Verständnis und Beachtung. Die beiden Hausmeister im Gebäude, Herr Norbert Winkler und Herr Heinz Schneider, sind ermächtigt, Aushänge, die dieser Ordnung widersprechen, zu beseitigen.
Univ.-Professor Dr. Helmut Rüßmann
Neben den interessanten juristischen Fragen (z.B. welchen rechtlichen Charakter hat diese Aushangordnung) ist von Interesse, welche Möglichkeiten des JuraWiki für Aushänge hat. Siehe hierzu SchwarzesBrett.
Man könnte bei der Lektüre der Aushangordnung sagen: Typisch Juristen. Wer aber den Wildwuchs im Gebäude 16 täglich sieht, wird eingestehen, dass Ordnung Not tut.
Die Verfügung ist eine einfache Verwaltungsvorschrift, keine Hochschulsatzung.
Auch bei der Ausübung des Hausrechts und der Regelung "wilder" Anschläge sind die Grundrechte (MeinungsFreiheit) zu beachten.
Warum sollte nicht auch für Verwaltungsvorschriften gelten, was für Rechtsnormen seit langer Zeit gefordert wird (siehe ARCHIVALIA)? Dass nämlich bei einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt angegeben werden muss, wie man die Erlaubnis kriegt.
Hervorhebungen im Original (1)