Die gerichtlichen und staatsanwaltlichen Aktenzeichen werden nach einem bestimmten Schema gebildet.

Dabei bedeuten:

  1. Abteilung oder Kammer oder Senat (MitArbeiterGesucht: Müßte man noch etwas differenzieren)

  2. Registerzeichen, zur Bedeutung siehe diese schöne Übersicht von ProfRüßmann sowie diese schöne Datenbank von Jochen Weller

  3. lfd. Nummer (im Jahr)
  4. Jahr (zweistellig)

Die Registerzeichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die des BVerfG sind z.B. im Schönfelder hinten als Anlage abgedruckt.

Frage: Wo ist das eigentlich geregelt?

Die Klassifikation der Registerzeichen geht grundlegend zurück auf die sog. Aktenordnung vom 28. November 1934, einem Runderlaß (= Ministerialerlaß) des Preußischen Justizministeriums.

Heute wird die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte überwiegend durch die Aktenordnungen der Länder bestimmt, die als Verwaltungsvorschriften, für ordentliche und Fachgerichtsbarkeit gesondert, erlassen werden.

Die Aktenordnungen der Länder regeln den generellen Aufbau des Aktenzeichens. § 4 (Aktenzeichen), § 47 (für Staatsanwaltschaft bzw. gerichtlichem Zusatz)

Das Aktenzeichen hat Bedeutung bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters. Es wird daher direkt oder indirekt in Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte (Beispiel aus Sachsen) und in einschlägigen Gerichtsentscheidungen thematisiert.

Die Gerichte haben eine Sonderstellung innerhalb des Aktenwesens, das von der Archivkunde (ArchivWesen) behandelt wird. So findet man auch in der neuen vielgerühmten Vißmannschen Arbeit über Akten keine Ausführungen zur gerichtlichen Aktenordnung. Während man in der allgemeinen Verwaltung mit dem Aktenzeichen eine sachsystematische Gliederung zum Ausdruck bringt, stützt sich das gerichtliche Aktenzeichen vor allem auf den reinen Numerus Currens, die laufende Nummer.

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AktenZeichen (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:58:38 durch anonym)