Hinweis: Der Adventskalender ist ein Relikt aus dem Jahre 2004.
Spielregeln
Mitmachen kann jeder, der sich im JuraWiki angemeldet hat (BenutzerAnmelden)
Wer zuerst die richtige Antwort zur Tagesfrage ins Wiki schreibt (hier klicken um zum aktuellen Tag zu gehen...), hat gewonnen und kann sich während des jeweils nächsten WikiTreffen seinen Preis abholen
TIPP: Wenn Ihr hinter eure Antwort @SIG@ schreibt, wird Euer WikiName und das Datum/Uhrzeit automatisch eingefügt!- Wenn der Gewinner nicht kommt, bekommt der zweite der die richtige Antwort geschrieben hat den Preis
Und wenn der auch nicht kommt, geht der Preis in den Jackpot
Mitglieder des WikiTeamSb und deren Angehörige sind von der Teilnahme ausgeschlossen.
- Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Aktuelles
Die Vergabe der Preise vom 16. bis 22. Dezember erfolgt am Mittwoch, den 22. Dezember, um 16:30 Uhr in Gebäude 16, Hörsaal 112 im Rahmen der Vorlesung Einführung in das juristische Denken und Arbeiten von Prof. Herberger während einer Kurzpräsentation des JuraWiki!
Änderung: Aus gegebenen Anlass muss sowohl die JuraWiki Präsentation als auch die Preisvergabe heute ausfallen! Alle Gewinner können ihre Preise deshalb leider erst am nächsten Wiki-Treffen, am 12. Januar 2005, abholen. -- GordonBreuer 2004-12-22 15:17:46
Jackpot
- 2 Schokoweihnachtsmänner
2 jurisTexte (Vorauflage), z.B. "Handels- und Gesellschaftsrecht"
Domainpaket Box-Starter für ein Jahr kostenfrei inkl. de-Domain
- Google GMail-Account
Eure Antworten
Hier klicken um zum aktuellen Tag zu gehen...
1. Dezember
Frage:
Wann und wo tagt das JIPS?
Antwort:
Das JIPS tagt jeden Mittwoch zwischen 15-17 Uhr im CIP-Raum (2004-12-01 13:56:24 MarieClaire)
naja, das steht so auf irgendwelchen Webseiten, richtig ist in den letzten Monaten: Jeden Mittwoch ab 15:00 im Büro von Prof. Herberger (Universitätsgelände, Gebäude 15, Erdgeschoss links) (ChristopherBrosch)
Die Antwort ist richtig Da der Preis aber nicht abgeholt wurde, wandert der Schokoweihnachtsmann und das "Straßenverkehrsrecht" nun in unseren Jackpot.
Naja, ich dachte, der Preis soll am kommenden Mittoch erst abgeholt werden, so steht es jedenfalls in eurer Einleitung ("...und kann sich am jeweils kommenden Mittwoch während des WikiTreffen seinen Preis abholen"). Gruß MarieClaire
Nur um zwei Missverständnisse zu vermeiden
Vorschlag zur Güte: Wenn MarieClaire und/oder ChristopherBrosch beim nächsten WikiTreffen erscheinen, gibt's doch noch einen Preis. Für einen guten Zweck lässt sich sicher noch was auftreiben.
Find ich auch. Schließlich ist Weihnachten! Ho-Ho-Ho! -- MeikeSchneider 2004-12-03 13:52:52
2. Dezember
Frage:
Wieviele deutschsprachige Blawgs gibt es?
Antwort:
wenn ich hierbei dem Wiki trauen darf, und die Liste im Wiki vollständig ist sind es 26 WebLog -- MaikeAnnaNehring 2004-12-01 23:31:40
Es sind mehr, Handakte z.B. zählt 54, siehe http://log.handakte.de/archiv/005517.shtml Andererseits ist die Lösung von MaikeAnnaNehring von allen eingegangenen Antworten am nächsten dran oder nicht? Damit müsste sie gewonnen haben, was meint ihr? -- RalfZosel 2004-12-03 08:29:58
Ja, Ralf, das seh ich ähnlich Schönes WE übrigens .... VerenaSchmitt
Ich finde, dann ist sie ganz klar am nächsten dran, an dem Preis! :-P Wenn Sie so nah dran ist, dass sie die Hand drauflegen kann ... einfach mal vorbeikommen, MaikeAnnaNehring!
Auch dafür gibt es dann (mindestens) einen Schokweihnachtsmann als Preis.
3. Dezember
Frage:
Wer sitzt in der Sachverständigenkommission von Juris?
Antwort:
- Der 14-köpfige juris Sachverständigenrat tritt zweimal im Jahr zusammen, um gemeinsam mit geladenen Gästen Schwerpunktthemen zu besprechen.
In ihm sitzen als Vorsitzender Professor Dr. Maximilian Herberger, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik an der Universität das Saarlandes. die weiteren Mitglieder sind:
- Andrea Fritsch, Abteilungsleiterin Content-Management Sdu;
- Ministerialrat Albrecht Berger vom Amt für Amtliche Veröffentlichungen der EU;
- Leitender Ministerialrat Hans-Josef Fischer vom nordrhein-westfälischen Justizministerium als Vorsitzender der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz;
- Mag. Jur. Dr. Felix Gantner, Geschäftsführer des Österreichischen Forschungsinstituts für Rechtsinformatik;
- Rechtsanwalt Joachim Malter, Geschäftsführer des Verbands der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes e.V.;
- Hauptgeschäftsführer Dr. Dierk Mattik vom Deutschen Anwaltverein;
- Professor Dr. Manfred Pinkal, Institut für Computerlinguistik an der Universität des Saarlandes;
- Ministerialrat Wolfgang Rohrhuber, Leiter derDokumentationsstelle beim Bundesverfassungsgericht.;
- Ministerialrat Volker Scheer vom Saarländischen Justizministerium;
- Rechtsanwalt Uwe Scherf als Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer;
- Richter am Amtsgericht Dr. Wolfram Viefhues;
- Werner Stewen, ehemals Geschäftsführer der juris GmbH;
-- MaikeAnnaNehring 2004-12-03 00:22:23
Das ist absolut korrekt (siehe z.B. hier). Dafür gibt es (wie immer) einen Schokoweihnachtsmann und ... ähm ... was denn noch?
4. Dezember
Frage:
Woher stammt das folgende Zitat: "Premier juge: 'Je vous ai parfaitement compris.' Second juge: 'Ich auch nicht!'"
Antwort:
keine richtige Antwort heute Dann wandert der Preis in den Jackpot
Die richtige Antwort wäre übrigens gewesen: http://www.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek/texte/Autexier2.html
5. Dezember
Mini-Gutachten (~50 Wörter):
Darf ein Fitness-Studio seinen Mitgliedern verbieten, eigene Getränke in den Trainingsraum mitzubringen?
Antwort:
"Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet!" Aushänge wie dieser verbieten es den Besuchern vieler Fitnessstudios, sich vor dem Training mit eigenen preiswerten Speisen und Getränken nach ihrem Geschmack einzudecken. Die Studiobetreiber spekulieren natürlich darauf, dass die Freizeitsportler sich stattdessen an der studioeigenen Bar versorgen. Und in vielen Fällen geht diese Rechnung auch auf: Statt eines gewöhnlichen deutschen Mineralwassers aus dem Supermarktregal kaufen die durstigen Studiogäste zähneknirschend französische Edelwässer in originell gestalteten Flaschen zu nicht weniger originellen Preisen. Schließlich haben sie ja keine andere Wahl. Oder etwa doch?
Sie haben! Durch ein obergerichtliches Urteil wurde nun endlich entschieden, dass die Getränkeverbotsklauseln in Fitnessstudios unwirksam sind. Mehrere Untergerichte hatten dies in der Vergangenheit schon genauso gesehen. Wenn auf der Trainingsfläche studioeigene Getränke zugelassen sind, dass gibt es keinen Grund, den Besuchern zu verbieten, dass sie dort auch ihre eigenen Getränke verzehren. Jeder soll die Möglichkeit haben, sich ein Getränk nach seinem Geschmack und zu einem vernünftigen Preis mit ins Studio zu bringen. Ein generelles Verbot eigener stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Studiogastes dar. Aus Sicherheitsgründen ist es wegen der Verletzungsgefahr allenfalls denkbar, Glasflaschen auf der Trainingsfläche zu verbieten.
>>
siehe hierzu: § 307 BGB [Inhaltskontrolle]>>>>
Quelle: Dr. iur. Ralf Höcker - "Lexikon der Rechtsirrtümer" / Ist zwar kein Gutachten in dem Sinn, aber ich hab's durch Zufall gefunden und dachte, vielleicht interessiert's jemand. -- DanielBruxmeier 2004-12-08 00:27:35
6. Dezember
Frage:
Wieviele Seitenzugriffe hatte die Seite AdventsKalender gestern?
Antwort:
Ich konnte es im Diagramm nicht ganz genau erkennen, und eine Klartextanzeige habe ich nicht gefunden. Mein Tipp daher: 32. -- JochenNotholt 2004-12-06 10:26:59
Das dürfte ziemlich genau hinkommen, siehe hier. Ein Schokoweihnachtsmann und ...
Du kennst die Regeln aber: Vorbeikommen! Bist hiermit auch herzlich zur Weihnachtsfeier eingeladen! -- MeikeSchneider 2004-12-10 15:52:22
7. Dezember
Frage:
Wieviele Einzelveröffentlichungen hat die "Saarbrücker Bibliothek", die von den Mitgliedern der Abteilung Rechtswissenschaft herausgegeben wird?
Antwort:
228? -- DanielBruxmeier 2004-12-08 00:30:48 - übrigens: die Uhr funktioniert nicht richtig. Es ist jetzt 01:29 Uhr!
8. Dezember
Frage:
Wie bewerkstelligt man eine Volltextsuche (online) im Bundesgesetzblatt?
Antwort:
Vorgehensweise: Bei Google auf "erweiterte Suche" und dort bei "Antwortseiten von der Site oder Domain" die Adresse des Bundesgesetzblattes eintragen. Wenn das Suchfeld leer bleibt werden alle Seiten des Bundesgesetzblattes angezeigt, ansonsten aber beispielsweise auch möglich mit Vertrag.-- BarbaraLindner 2004-12-08 20:55:02
Das ist eine völlig korrekte Antwort *schmunzelt*
9. Dezember
Frage:
Erkläre das Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
Antwort:
- Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das Verfügungsgeschäft in seiner Wirksamkeit von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts unabhängig ist. Das Trennungsprinzip wird im BGB beschrieben, es wird hier zwischen schuldrechtlichem (=obligatorischem) Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichem (= Verfügungsgeschäft)unterschieden.
Quellen: Definitionen des Rechts BGB AT (Karteikarten von Lazaros Kyritsis, Schlegel -Verlag) und Allgemeines Schuldrecht Brox/Walker (30. Auflage § 1, 9).-- BarbaraLindner 2004-12-08 23:46:29
Ich denke mal die Antwort ist korrekt -- GordonBreuer
10. Dezember
Frage:
Wieviele Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes galten am 29. Februar 2004 in der BRD?
Antwort:
Diese Frage grad Freitags, wo man nicht an der Uni ist... wie fies. -- DanielBruxmeier 2004-12-10 15:07:58
- da ich freitags in der uni war dachte ich an sowas nicht, und auch so hat das ja nur erstsemestler betroffen - war mein fehler, sorry..
11. Dezember
Heute leider etwas spät geworden - dafür kann man die Frage bis Sonntag, 12 Uhr, beantworten - habs nicht früher geschafft. Frage: Antwort:
Nenne die strafrechtlichen Vorsatz- und Fahrlässigkeitstypen und grenze jeweils gegeneinander ab.
leider keine Antwort für heute.. 12. Dezember
Jackpot-Frage
Mini-Gutachten: (~50 Worte)
Was ist ein "disclaimer" und bringt das überhaupt was?
Antwort:
Ein Disclaimer ist ein Vermerk auf seiner Homepage, der meistens beinhaltet, dass man nicht für den Inhalt der verlinkten Seiten verantwortlich ist / sein kann und somit Haftungsausschluss bestehen soll für das, was evtl. unter den Links an gesetzeswidrigem Material zu finden sein könnte; somit distanziert man sich vom Inhalt der verlinkten Seiten. Ob dies etwas bringt, ist fraglich, da das auf diesen Disclaimern oft zitierte "Urteil" vom 12. Mai 1998 eigentlich gar keines war, da sich die Parteien auf einen Vergleich geeinigt hatten, es also kein rechtskräftiges Urteil gab. Es gibt jedoch einige Überlegungen, wieso es vielleicht sogar besser ist, auf einen Disclaimer zu verzichten. Mehr dazu siehe hier und ganz besonders dort.
13. Dezember
Frage:
In welchen Formaten gibt es das Bürgerliche Vermögensrecht von Rüßmann?
Antwort:
Ich hab es in Power Point-Version (.pps), in hyper text markup language -Version (html) und in Portable Document Format (.pdf) gefunden. -- BarbaraLindner 2004-12-13 20:20:00
14. Dezember
Frage:
Nenne fünf Autoren, die für den juris Praxiskommentar zum BGB schreiben und finde heraus, wann sie zuletzt ihren Beitrag aktualisiert haben.
Antwort:
- Prof. Dr. Hermann Reichold, Oktober 2004
- Dr. Wendt Nassall, September 2004
- Dr. Thomas Trautwein, Oktober 2004
- Dr. Andreas Bergmann, Oktober 2004
- Dr. iur. Dipl.-Arb.wiss. Tobias Hausch, September 2004
15. Dezember
Frage:
Nenne die viereinhalb Auslegungsarten für Gesetze.
Antwort:
- 1) historische Auslegung
- 2) Auslegung aus dem Sprachgebrauch
- 3) systematische Auslegung
- 4) Auslegung aus dem Zweck (theleologische Auslegung)
- 5) Verfassungskonforme Auslegung
Zuletzt gibt es noch die verfassungskomforme Auslegung, die zwar nur selten benötigt wird, dann aber umso wichtiger ist. Ein Gesetz, also auch eine Norm, das gegen die Verfassung verstößt, ist grundsätzlich nichtig. Es besteht nicht für den Richter. Manchmal findet man Normen, deren Rechtsfolge oder auch Tatbestandsmerkmale in einer bestimmten Auslegung gegen das Grundgesetz verstoßen würden. Befürchtet man das, so ist die Norm "verfassungsgemäß auszulegen", d.h., man prüft, ob nicht noch andere Auslegungsmöglichkeiten denkbar sind, bei welchen keine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Findet man dennoch keine, so ist die Norm tatsächlich nichtig. -- NadineAlber 15.12.2004 11:46 Uhr
Genau. 18:00 Uhr, LS Herberger. -- MeikeSchneider 2004-12-15 10:51:16
16. Dezember
Frage:
Wer ist Webmaster der homepage des Bundesverfassungsgerichts und wo steht der Server?
Antwort:
Die Programmierung und Datenbankpflege macht Jörg Reichert, der Server steht an der Uni Saarbrücken. guckst du hier im Impressum des Bundesverfassungsgerichts: http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?links -- MaikeAnnaNehring 2004-12-16 11:22:19
eigentlich fehlt ja noch Layout und Gestaltung: Hendrik Schöttle, aber lassen wir das mal so durchgehen.. -- GordonBreuer
17. Dezember
Frage:
In welchem Fach hat Bud Spencer promoviert und wie ist sein richtiger Name?
Antwort:
Bud Spencer alias Carlo Pedersoli ist promovierter Jurist...@RembertSchmidt@
18. Dezember
Frage:
Wieviele Studenten waren im Sommersemester 2004 in der Rechtswissenschaft (Staatsexamen) eingeschrieben?
Antwort:
richtige Antwort wäre gewesen 1575 -- GordonBreuer 2004-12-18 23:09:58
19. Dezember
Jackpot-Frage
Mini-Gutachten: (~50 Worte)
Kann ein Gastwirt rechtskräftig die Haftung für die Garderobe der Gäste mit den allseits bekannten Schildern "Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen" ausschließen?
Antwort:
- Wenn der Wirt die Gaderobe bewacht oder das Bedienungspersonal den Gast die Gaderobe abnimmtund beim Verlassen des Lokals wieder aushändigt, hilft dem Wirt das Schild " Für Gaderobe keine Haftung" überhauptnichts.
Nichts anderes gilt, wenn der Gast die Gaderobe nur an einer Stelle ablegen kann, die für ihn nicht einsehbar ist. In all diesen Fällen kann der Wirt seine Haftung durch ein solches Schild nicht ausschließen. Wenn der Gast seine Gaderobe allerdings an einer Stelle ablegt, die er selbst gut einsehen kann, dann haftet auch nur er selbst. Ob der Gastwirt das Schild "Für Gaderobe keine Haftung" aufgehängt hat oder nicht, ist auch dann völlig gleichgültig. Er haftet für die Kleidung seinen unaufmerksamen Gastes mit Schild genausowenig wie ohne. Nach all dem gibt nur eine einzige Fallgestaltung, in der es für den Gastwirt Sinn machen kann, das Schild auszuhängen: Es gibt Lokale, in denen die Gäste die Gaderobe sowohl an eine für sie einsehbaren Stelle aufhängen können, als auch an einer nicht einsehbaren Stelle. Wenn der Gast sich hier freiwillig dafür entscheidet, die Gaderobe an einer Stelle abzulegen, an der er sie nicht im AUge behalten kann, dann ist er auch nicht schützenswert. Der Gastwirt kann die Haftung für die Gaderobe in diesem Fall, durch einen gut sichtbaren Aushang ausschließen. Die Worte gut sichtbar sind dabei besonderst zu betonen, denn wenn das Schild zu klein ist oder so ungünstig aufeghängt wurde, das es erst bei näherem hinsehen oder suchen entdeckt werden kann, entfaltet es ebenfalls keine Rechtswirkung. Das Schild sollte also zum Bsp. nicht durch bereits aufgehängte Mäntel und Jacken verdeckt werden können.
Bei Interesse hierzu: § 690 BGB, §305 II BGB, §307 I BGB
AUS: Lexikon der Rechtsirrtümer- Dr.jur. Ralf Höcker -- NadineAlber 2004-12-20 11:16:17
Ich kann's bezeugen, es ist richtig! -- DanielBruxmeier 2004-12-21 11:36:14
Na, das ist doch mal ein Wort Preisvergabe am Mittwoch, siehe auch unter dem Punkt Aktuelles -- GordonBreuer 2004-12-21 16:21:57
20. Dezember
hab die Frage verpennt...
21. Dezember
Frage:
Zu welchem Thema hat Alfred Biolek promoviert und wieviel Seiten umfasst die Arbeit?
Antwort:
- DIE SCHADENSERSATZPFLICHT DES VERKAEUFERS UND DES HERSTELLERS MANGELHAFTER WAREN NACH ENGLISCHEM RECHT. VON ALFRED BIOLEK. FREIBURG I.BR. 1962. 76 Seiten. FREIBURG I.BR., RECHTS- UND STAATSWISS. DISS. 1962
-- NadineAlber 2004-12-21 16:15:33
Afaik richtig Preisvergabe am Mittwoch, siehe auch unter dem Punkt Aktuelles -- GordonBreuer 2004-12-21 16:21:57
22. Dezember
Frage:
Aufgrund welchem historischen Vorfall hat der Gesetzgeber den Bildnisschutz in das KunstUrhG aufgenommen?
Antwort:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Dazu zählen auch die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 und 23 KUG. Die Regelung geht auf einen anstoßerregenden Vorfall (Aufnahmen Bismarcks auf dem Totenbett, vgl. RGZ 45, 170) und die daran anschließende rechtspolitische Diskussion (vgl. Verhandlungen des 27. DJT, 1904, 4. Band, S. 27 ff.) zurück und sucht einen angemessenen Ausgleich zwischen der Achtung der Persönlichkeit und den Informationsinteressen der Allgemeinheit herzustellen (vgl. Verhandlungen des Reichstages, 11. Legislaturperiode, II. Session, 1. Sessionsabschnitt 1905/1906, Nr. 30, S. 1526 <1540 f.>).
Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 KUG unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (Nr. 1). Dies gilt gemäß § 23 Abs. 2 KUG jedoch nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Mit diesem abgestuften Schutzkonzept trägt die Regelung sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person als auch den Informationswünschen der Öffentlichkeit und den Interessen der Medien, die diese Wünsche befriedigen, ausreichend Rechnung. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt (vgl. BVerfGE 35, 202 <224 f.>).
-- DominicBroy 2004-12-22 14:03:06
noch ein Nachahmer: http://www.mathekalender.de