Hinweis: Der Adventskalender ist ein Relikt aus dem Jahre 2004.

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1. Dezember

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2. Dezember

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Es sind mehr, Handakte z.B. zählt 54, siehe http://log.handakte.de/archiv/005517.shtml Andererseits ist die Lösung von MaikeAnnaNehring von allen eingegangenen Antworten am nächsten dran oder nicht? Damit müsste sie gewonnen haben, was meint ihr? -- RalfZosel 2004-12-03 08:29:58

Ja, Ralf, das seh ich ähnlich ;-) Schönes WE übrigens .... VerenaSchmitt

Ich finde, dann ist sie ganz klar am nächsten dran, an dem Preis! :-P Wenn Sie so nah dran ist, dass sie die Hand drauflegen kann ... einfach mal vorbeikommen, MaikeAnnaNehring!

Auch dafür gibt es dann (mindestens) einen Schokweihnachtsmann als Preis.

3. Dezember

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In ihm sitzen als Vorsitzender Professor Dr. Maximilian Herberger, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik an der Universität das Saarlandes. die weiteren Mitglieder sind:

-- MaikeAnnaNehring 2004-12-03 00:22:23

Das ist absolut korrekt (siehe z.B. hier). Dafür gibt es (wie immer) einen Schokoweihnachtsmann und ... ähm ... was denn noch?

4. Dezember

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5. Dezember

Mini-Gutachten (~50 Wörter):

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6. Dezember

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Das dürfte ziemlich genau hinkommen, siehe hier. Ein Schokoweihnachtsmann und ...

7. Dezember

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8. Dezember

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9. Dezember

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Quellen: Definitionen des Rechts BGB AT (Karteikarten von Lazaros Kyritsis, Schlegel -Verlag) und Allgemeines Schuldrecht Brox/Walker (30. Auflage § 1, 9).-- BarbaraLindner 2004-12-08 23:46:29

10. Dezember

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11. Dezember

Heute leider etwas spät geworden - dafür kann man die Frage bis Sonntag, 12 Uhr, beantworten - habs nicht früher geschafft.

Frage:

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12. Dezember

Jackpot-Frage

Mini-Gutachten: (~50 Worte)

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13. Dezember

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14. Dezember

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15. Dezember

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16. Dezember

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17. Dezember

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18. Dezember

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19. Dezember

Jackpot-Frage

Mini-Gutachten: (~50 Worte)

Antwort:

Nichts anderes gilt, wenn der Gast die Gaderobe nur an einer Stelle ablegen kann, die für ihn nicht einsehbar ist. In all diesen Fällen kann der Wirt seine Haftung durch ein solches Schild nicht ausschließen. Wenn der Gast seine Gaderobe allerdings an einer Stelle ablegt, die er selbst gut einsehen kann, dann haftet auch nur er selbst. Ob der Gastwirt das Schild "Für Gaderobe keine Haftung" aufgehängt hat oder nicht, ist auch dann völlig gleichgültig. Er haftet für die Kleidung seinen unaufmerksamen Gastes mit Schild genausowenig wie ohne. Nach all dem gibt nur eine einzige Fallgestaltung, in der es für den Gastwirt Sinn machen kann, das Schild auszuhängen: Es gibt Lokale, in denen die Gäste die Gaderobe sowohl an eine für sie einsehbaren Stelle aufhängen können, als auch an einer nicht einsehbaren Stelle. Wenn der Gast sich hier freiwillig dafür entscheidet, die Gaderobe an einer Stelle abzulegen, an der er sie nicht im AUge behalten kann, dann ist er auch nicht schützenswert. Der Gastwirt kann die Haftung für die Gaderobe in diesem Fall, durch einen gut sichtbaren Aushang ausschließen. Die Worte gut sichtbar sind dabei besonderst zu betonen, denn wenn das Schild zu klein ist oder so ungünstig aufeghängt wurde, das es erst bei näherem hinsehen oder suchen entdeckt werden kann, entfaltet es ebenfalls keine Rechtswirkung. Das Schild sollte also zum Bsp. nicht durch bereits aufgehängte Mäntel und Jacken verdeckt werden können.

Bei Interesse hierzu: § 690 BGB, §305 II BGB, §307 I BGB

AUS: Lexikon der Rechtsirrtümer- Dr.jur. Ralf Höcker -- NadineAlber 2004-12-20 11:16:17

20. Dezember

hab die Frage verpennt... :-(

21. Dezember

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-- NadineAlber 2004-12-21 16:15:33

22. Dezember

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Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 KUG unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (Nr. 1). Dies gilt gemäß § 23 Abs. 2 KUG jedoch nicht für eine Verbreitung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Mit diesem abgestuften Schutzkonzept trägt die Regelung sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person als auch den Informationswünschen der Öffentlichkeit und den Interessen der Medien, die diese Wünsche befriedigen, ausreichend Rechnung. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt (vgl. BVerfGE 35, 202 <224 f.>).

-- DominicBroy 2004-12-22 14:03:06


noch ein Nachahmer: http://www.mathekalender.de ;-)

AdventsKalender (zuletzt geändert am 2008-01-20 19:56:08 durch anonym)